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BGH Beschluss vom 14.03.2003 – 2 StR 511/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 511/99

BESCHLUSS

vom

14. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2003 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 3. März 2003 wird zurückgewie-

sen.

Gründe:

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1998 mit Beschluß vom 10. Mai

2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Ent-

scheidung wendet sich der Angeklagte mit seinem zu Protokoll der Geschäfts-

stelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärten "Antrag auf Wiedereinsetzung".

Er beantragt, "die Revisionsentscheidung zum Urteil des LG Frankfurt aufzu-

heben und das Verfahren in den alten Stand zurückzuversetzen."

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich

weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2

Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mög-

lich (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02 m.w.N.).

Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-

holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner

Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch

keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte

nicht gehört worden ist (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer