Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 20.06.2002 – 4 StR 72/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2002 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 3. Mai 2002 wird zurückge-

wiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 7. November 2001 mit Beschluß vom 23. April 2002 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 3. Mai

2002 beantragt der Angeklagte, das Verfahren in den "alten Stand" zu verset-

zen und es an das Gericht seines letzten Wohnsitzes (Karlsruhe) zu übertra-

gen. Zur Begründung macht er geltend, daß zwei von ihm beim Landgericht

Aachen beantragte Gutachten nicht erholt worden seien und er dort nicht ord-

nungsgemäß verteidigt worden sei.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener

Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl.

BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ

1999, 41, 42). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO

(Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei

seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und

auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-

klagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6;

BGH, Beschluß vom 9. April 2002 – 4 StR 561/01).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ

Sost-Scheible