BGH Beschluß vom 14.03.2003 – IXa ZB 45/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2003
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
ZVG §§ 146, 148; BGB §§ 1192 Abs. 1, 1147, 1030, 1036
Der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die
unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nach-
rangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lau-
tenden Duldungstitel vorzulegen.
BGH, Beschluß vom 14. März 2003 - IXa ZB 45/03 - LG Saarbrücken AG Saarbrücken
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, von Lienen und die
Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 14. März 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der
5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
vom
28. Oktober 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin zurück-
gewiesen.
Beschwerdewert: 50.000
Gründe
I. Die Schuldner sind in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
verbunden. Diese hält Miteigentumsanteile nebst Sondereigentum an ei-
nem Grundbesitz, der insgesamt vier Flurstücke umfaßt. Auf zwei
Flurstücken lastet ein am 28. Februar 1977 in Abteilung II Nr. 9 eingetra-
genes Nießbrauchrecht. Zugunsten der Gläubigerin besteht in Abteilung
III Nr. 1 eine gemäß § 800 ZPO vollstreckbare Buchgrundschuld über
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6.550.000 DM (3.348.961,82
d-
schuldbestellung vom 21. Juli 1999 erklärten Rangrücktritts der Nieß-
braucherin wurde am 17. September 2001 der Vorrang des Grundpfand-
rechts vor dem Nießbrauchrecht in das Grundbuch eingetragen.
Die Gläubigerin hat die Anordnung der Zwangsverwaltung begehrt.
Ihrem Antrag hat das Amtsgericht nur insoweit entsprochen, als die
Rechte der Nießbraucherin, die durch Vermietung Nutzungen aus der
Sache zieht, durch die Zwangsverwaltung nicht beeinträchtigt werden
dürfen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Gläubigerin hat das
Amtsgericht nicht abgeholfen; das Landgericht hat sie zurückgewiesen.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die
uneingeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kommt auch bei ei-
nem nachrangigen Nießbrauchrecht die unbeschränkte Anordnung der
Zwangsverwaltung nur dann in Betracht, wenn der Nießbraucher zu-
stimmt oder ein gegen ihn gerichteter Duldungstitel vorgelegt wird. Denn
aus. Einen Duldungstitel habe die Gläubigerin bislang nicht erwirkt. Mit
ihrem Rangrücktritt habe die Nießbraucherin nicht zugleich das Einver-
ständnis mit künftigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erklärt. Daher
habe das Amtsgericht die Gläubigerin zutreffend auf eine lediglich be-
schränkte Zwangsverwaltung verwiesen.
2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, die
Rangordnung dinglicher Rechte an Grundstücken ergebe sich unmittel-
bar aus § 879 BGB. Sie müsse nicht durch einen besonderen Titel ge-
klärt werden. Die Bestimmung des § 737 ZPO verlange einen Duldungs-
titel nur bei Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen (§ 1085
BGB), während es hier um den Nießbrauch an einer unbeweglichen Sa-
che gehe. Die Nießbraucherin habe das Grundstück nicht in Besitz ge-
nommen. Nur für diesen Fall komme die Zwangsverwaltung ohne Zu-
stimmung oder Duldungstitel einer verbotenen Eigenmacht gleich. Vom
Standpunkt des Beschwerdegerichts aus müßte auch die Zwangsverstei-
gerung von dem Bestehen eines Duldungstitels gegen den nachrangigen
Nießbraucher abhängig gemacht werden. Das aber laufe den §§ 52
Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG zuwider.
3. Das vermag nicht zu überzeugen. Die Gläubigerin kann die An-
ordnung einer unbeschränkten Zwangsverwaltung nur mit Zustimmung
der Nießbraucherin oder nach Vorlage eines gegen diese gerichteten
Titels erreichen. Beides hat sie nicht beigebracht, so daß die angefoch-
tene Entscheidung zu Recht ergangen ist.
a) Bei der Zwangsverwaltung wird der die Zwangsvollstreckung
aus dem Grundpfandrecht betreibende Gläubiger aus den Erträgnissen
des Grundstücks befriedigt. Dazu muß sich der vom Vollstreckungsge-
richt bestellte Zwangsverwalter den Besitz verschaffen (§§ 146, 150
Abs. 2, 152 Abs. 1 ZVG). Nach dem Gesetz steht aber auch dem Nieß-
braucher das Recht zu, den Gegenstand zu besitzen (§ 1036 BGB) und
die Nutzungen aus ihm zu ziehen (§ 1030 BGB). Insbesondere ist er be-
fugt, die Sache - wie hier - zu vermieten (vgl. BGHZ 109, 111, 115) und
den erzielten Mietzins zu vereinnahmen; einen unmittelbaren Besitz des
Nießbrauchers setzen Bestellung und Ausübung des Nießbrauchs nicht
voraus (Soergel/Stürner, BGB 13. Aufl. § 1036 Rdn. 2).
Da sowohl der Nießbraucher als auch der Grundpfandgläubiger In-
haber auf demselben Grundstück lastender dinglicher Rechte sind, rich-
tet sich ihr Rangverhältnis nach § 879 BGB (RGZ 81, 146, 150; Erman/F.
Wenzel, BGB 10. Aufl. § 1124 Rdn. 3; RGRK/Mattern, BGB 12. Aufl.
Danach ist grundsätzlich die Reihenfolge der Eintragungen maßgeblich
(§ 879 Abs. 1 BGB), wenn nicht eine davon abweichende Bestimmung in
das Grundbuch eingetragen ist (§ 879 Abs. 3 BGB). Zu einer solchen
Rangänderung ist es zwischen der Nießbraucherin und der Rechtsvor-
gängerin der Gläubigerin bei Bestellung der Grundschuld gekommen
(§ 880 Abs. 2 Satz 1 BGB). Die Nießbraucherin hat daher die Zwangs-
vollstreckung in das Grundstück zu dulden (vgl. KG OLGE 20, 390 f.);
das als vorrangig eingetragene Grundpfandrecht verdrängt das aufgrund
des Rangrücktritts nachrangige Nießbrauchrecht.
b) Dennoch kann der Ansicht nicht gefolgt werden, es bedürfe kei-
nes Duldungstitels gegen den Nießbraucher, um die Zwangsverwaltung
uneingeschränkt durchzuführen, weil dem Nießbraucher kein erst noch
zu überwindendes Recht zustehe, das bei einer entsprechenden Klage
aus § 771 ZPO Erfolg verspreche (vgl. MünchKomm/Eickmann, aaO
Rdn. 45; Muth, in: Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 12. Aufl. vor § 146
Rdn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung 2. Aufl.
§ 146 ZVG Rdn. 12; RGZ 81, 146, 150 zur Pfändung von Mietzinsforde-
rungen durch Hypothekengläubiger; offen hingegen RGZ 101, 5, 10).
Denn der materiell-rechtliche Anspruch der Grundschuldgläubigerin ge-
gen die Nießbraucherin aus §§ 1192 Abs. 1, 1147, 880 Abs. 1, 879
Abs. 3 BGB, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden,
macht diese für sich allein noch nicht zur Vollstreckungsschuldnerin (vgl.
Rostock OLGE 35, 188, 189). Ohne einen entsprechenden Titel ist der
Anspruch vollstreckungsrechtlich nicht durchsetzbar; die Nießbraucherin
muß Besitz und Nutzung des Grundstücks durch den Zwangsverwalter
nicht hinnehmen.
Die Zwangsvollstreckung kann nur gegen denjenigen betrieben
werden, der im Titel oder in der Klausel (§ 727 ZPO) als Vollstreckungs-
schuldner namentlich benannt ist (so schon Littmann, JW 1932, 3169).
Allein diesem werden gemäß § 148 Abs. 2 ZVG Verwaltung und Benut-
zung durch die Beschlagnahme des Grundstücks entzogen. Vorliegend
betrifft dies aufgrund der in der Grundschuldbestellungsurkunde enthal-
tenen Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung den jeweili-
gen Eigentümer des Grundstücks, nicht hingegen die Nießbraucherin.
Folgerichtig hat das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter gemäß
sition und in die Rechte eingewiesen, die dem Schuldner als Eigentümer
des Grundstücks gegenüber dem Nießbraucher zustehen. Dem Zwangs-
verwalter kommt statt des Eigentümers die Befugnis zu, die Rechtsaus-
übung des Nutzungsberechtigten zu überwachen, um gegebenenfalls
nach den §§ 1051 ff. BGB gegen ihn vorzugehen (vgl. RGZ 56, 388, 389;
Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 146 ZVG Rdn. 79; Dempewolf, Anm. zu
OLG Köln NJW 1957, 1769, 1780; Muth, Zwangsversteigerungspraxis
S. 540 Rdn. 22). Der vom Gläubiger vorgelegte, auf den jeweiligen
Grundstückseigentümer lautende Titel berechtigt jedoch nicht dazu, auch
die Nießbraucherin aus ihrem Besitz zu setzen und an ihrer Stelle den
Mietzins zu vereinnahmen (§ 152 Abs. 1, 2 ZVG). Nichts anders folgt aus
S. 1 BGB ergebende Rechtslage vollstreckungsrechtlich um (Musie-
lak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 737 Rn. 3), ohne daß daraus der Schluß
gezogen werden kann, in allen anderen Fällen sei ein Vollstreckungstitel
gegen den Nießbraucher entbehrlich. Die Rechtsbeschwerde übersieht
zudem, daß durch die Vermietung eine Inbesitznahme des Grundstücks
durch die Nießbraucherin erfolgt ist. Daß es sich hierbei um mittelbaren
entgegen.
c) Der Senat schließt sich damit der Meinung an, die für die Zuläs-
sigkeit von Zwangsverwaltungsmaßnahmen gegen den Nießbraucher ei-
nen Titel gegen den Eigentümer allein nicht genügen läßt (Mohrbut-
ter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die
Zwangsversteigerungs-
und
Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Muster 151 S. 862; Staudinger/Frank,
BGB 13. Bearb. [2002] Vorbem. zu §§ 1030 ff. Rdn. 84 ff.; Littmann,
aaO; Jäckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 146 Rdn. 5; Stöber, ZVG 17. Aufl.
§ 146 Rdn. 10.2; ders. ZVG Handbuch 7. Aufl. Rdn. 584; RGZ 93, 122,
124, zur Pfändung von Mietzinsforderungen durch den Hypothekengläu-
biger). Der auf den Nießbraucher lautende Titel muß dabei schon zu Be-
ginn der Zwangsvollstreckung vorliegen. Er ist vollstreckungsrechtliches
Verfahrenserfordernis für die Durchsetzung des Anspruchs des Grund-
pfandgläubigers gegen den Nießbraucher. Die Zwangsverwaltung darf
daher nicht zunächst - auch ohne Duldungstitel gegen den Nießbrau-
cher - unbeschränkt angeordnet und erst dann als beschränkte Zwangs-
verwaltung fortgeführt werden, wenn der Nießbraucher die Einräumung
des (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitzes verweigert und der Gläu-
biger - nach einstweiliger Einstellung der unbeschränkten Zwangsver-
gericht gesetzten Frist keinen Duldungstitel vorgelegt hat (so aber Stei-
ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO Rdn. 82; MünchKomm/
Petzold, BGB 3. Aufl. vor § 1030 Rdn. 33; Soergel/Stürner, aaO vor
§ 1030 Rdn. 20; Böttcher, ZVG 3. Aufl. § 146 Rdn. 49; Korintenberg-
Wenz, ZVG 6. Aufl. S. 567; ferner Muth, aaO S. 539 Rdn. 19; KG JW
1933, 2348, 2349; LG Bielefeld Rechtspfleger 1991, 74, 75 mit zustim-
mender Anmerkung Meyer-Stolte). Im übrigen hat die Nießbraucherin in
ihrem an das Beschwerdegericht gerichteten Schreiben
vom
1. November 2002 geltend gemacht, auf die Mieteinnahmen, die sie aus
der dem Nießbrauch unterliegenden Sache erziele, zur Bestreitung ihres
Lebensunterhalts angewiesen zu sein. Darin kommt mit hinreichender
Deutlichkeit zum Ausdruck, daß sie sich dagegen wendet, die Zwangs-
verwaltung auch auf ihre Rechte als Nießbraucherin zu erstrecken. Spä-
testens zu diesem Zeitpunkt hätte die Anordnung einer unbeschränkten
Zwangsverwaltung nicht mehr aufrechterhalten werden können.
d) Wenn die Rechtsbeschwerde darauf verweist, es sei wider-
sprüchlich, bei der Zwangsverwaltung einen Duldungstitel gegen den
Nießbraucher zu verlangen, ihn hingegen bei der Zwangsversteigerung
als entbehrlich anzusehen, so greift dies nicht durch. Das Zwangsver-
steigerungsverfahren folgt anderen Regeln als das Zwangsverwaltungs-
verfahren. Ein dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgehendes
Nießbrauchrecht bleibt von der Zwangsversteigerung unberührt (§§ 44
Abs. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG), während das rangschlechtere kraft aus-
mit dem Zuschlag erlischt. Dem Nießbraucher verbleibt dann lediglich ein
- nachrangiger - Anspruch auf eine aus dem Versteigerungserlös zu
Dr. Kreft Raebel Athing
v. Lienen Dr. Kessal-Wulf