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BGH Beschluß vom 19.03.2004 – IXa ZB 190/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 190/03

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZVG §§ 146, 147

Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz

des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.

BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 190/03 - LG Berlin

AG Pankow-Weißensee

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterin Roggenbuck und den

Richter Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 81. Zivilkammer

des Landgerichts Berlin vom 12. Mai 2003 wird auf Kosten der

Beteiligten zu 3. und 4. zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 16.000 €.

Gründe:

I.

Für die - unterdessen insolvent gewordene - B. Bank AG als Gläubi-

gerin ist am 8. Februar 1996 eine vollstreckbare Grundschuld in Höhe von

2.100.000 DM und am 11. Oktober 1999 eine vollstreckbare Grundschuld in

Höhe von 3.400.000 DM in das Grundbuch eingetragen worden. Damals war

der Schuldner eingetragener Eigentümer des gesamten Grundstücks. Der

Grundbesitz ist im Jahr 2000 in Wohnungseigentum aufgeteilt worden. Seit

dem 9. September 2002 sind die Beteiligten zu 3. und 4. als Gesellschafter ei-

ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des im Rubrum bezeich-

neten Wohnungseigentums eingetragen. Die Gläubigerin beantragte mit

Schreiben vom 16. Juli 2001, beim Vollstreckungsgericht eingegangen am

27. Juli 2001, die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums (und weiterer

32 Wohnungseigentumseinheiten in demselben Gebäude) anzuordnen. Die

Beteiligten zu 3. und 4. widersprachen dem Antrag mit der Begründung, daß

sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigenbesitzer des gesamten Anwe-

sens seien. Der Schuldner habe gemäß Gesellschaftsvertrag vom 5. November

1998 das Grundstück in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Beteilig-

ten zu 4. eingebracht und den Besitz vereinbarungsgemäß am 1. Dezember

1998 übergeben. Durch Vertrag vom 29. Juni 2001 habe der Schuldner seinen

Gesellschaftsanteil auf den Beteiligten zu 3. übertragen. Die Gläubigerin legte

daraufhin eine Abschrift des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom

15. März 2001 vor, wonach die Beteiligte zu 4. aus der Gesellschaft ausge-

schlossen wurde und der Schuldner das gesamte Gesellschaftsvermögen

übernahm.

Das Amtsgericht ordnete durch Beschluß vom 8. August 2001 wegen der

beiden Grundschulden der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des Wohnungs-

eigentums an. Der Zwangsverwalter nahm es in Besitz. Mit Schreiben vom

13. Juni 2002 legten die Beteiligten zu 3. und 4. Erinnerung gegen die Anord-

nung der Zwangsverwaltung ein. Zur Begründung beriefen sie sich darauf, daß

der Titel über die Grundschuld in Höhe von 2.100.000 DM dem Schuldner nicht

ordnungsgemäß zugestellt worden sei und daß die Anordnung der Zwangsver-

waltung im Hinblick auf ihren Eigenbesitz hätte unterbleiben müssen. Der Rich-

ter wies die Erinnerung zurück. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3.

und 4., mit der sie zusätzlich geltend machten, daß auch der andere Titel dem

Schuldner nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, blieb im Ergebnis ohne

Erfolg. Das Landgericht hob zwar den angefochtenen Beschluß auf, weil der

Richter am Amtsgericht wegen der vom Rechtspfleger vor der Anordnung der

Zwangsverwaltung durchgeführten Anhörung nicht zur Entscheidung berufen

gewesen sei. Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsver-

waltung wies es jedoch zurück. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde

erstreben die Beteiligten zu 3. und 4. die Aufhebung des Beschlusses vom

8. August 2001.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die vollstreckbare Aus-

fertigung der notariellen Urkunde über die Bestellung der Grundschuld im Be-

trag von 2.100.000 DM dem Schuldner ordnungsgemäß zugestellt worden. Sie

sei ihm persönlich am 17. November 2000 im Geschäftsraum der B. Bank

AG übergeben worden. Dies ergebe sich aus der Zustellungsurkunde des

Obergerichtsvollziehers L. beim Amtsgericht Berlin-Mitte. Für die Zustel-

lung des zweiten Titels gelte dasselbe. Im übrigen habe der Schuldner in ei-

nem nach dem 14. Oktober 2002 mit dem Rechtspfleger geführten Telefonge-

spräch bestätigt, daß er die Vollstreckungstitel empfangen habe.

Der Anordnung und Fortsetzung der Zwangsverwaltung stehe auch nicht

entgegen, daß sich die Beteiligten zu 3. und 4. darauf beriefen, nicht heraus-

gabebereite Eigenbesitzer des Grundstücks (gewesen) zu sein. Eine Zwangs-

verwaltung sei zwar unzulässig, wenn und soweit dadurch in den Besitz eines

nicht herausgabebereiten Dritten eingegriffen werde. Im vorliegenden Fall sei

jedoch weder aus dem Grundbuch (nebst Grundakten) ersichtlich noch zwi-

schen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, daß die Beschwerdeführer nicht

herausgabebereite Eigenbesitzer des Grundstücks gewesen seien. Die Verfah-

rensbeteiligten stritten vielmehr darüber, ob die Gesellschaft bürgerlichen

Rechts nach dem 15. März 2001 überhaupt noch bestanden und wer bei der

Anordnung der Zwangsverwaltung den Eigenbesitz an dem Grundstück inne-

gehabt habe. Die Gläubigerin und die Beschwerdeführer nähmen jeder für sich

in Anspruch, Eigenbesitz gehabt zu haben und bezichtigten jeweils die Gegen-

seite,

im

Juli/August 2002 illegale Hausbesetzungen betrieben zu haben. Der Rechts-

pfleger habe demnach nicht positiv feststellen können, daß der Anordnung der

Zwangsverwaltung ein Eigenbesitz eines nicht herausgabebereiten Dritten ent-

gegenstehe. Es sei nicht seine Aufgabe, streitige Tatsachen aufzuklären und

umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, sondern Sache der Beteiligten zu 3.

und 4., in einem Prozeßverfahren gemäß § 771 ZPO geltend zu machen, daß

ihnen die Anordnung bzw. Durchführung der Zwangsverwaltung entgegenste-

hende Besitzrechte zustünden.

2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß sich der

Zustellungsurkunde nicht der notwendige Zustellungsnachweis entnehmen las-

se, weil sie fehlerhaft sein müsse. Die Zustellungsurkunde weise als Zustel-

lungsort "88121 Ravensburg" aus, wobei die Zustellung im Geschäftsraum der

nunmehr insolventen Gläubigerin erfolgt sein solle. Diese habe jedoch keinen

Geschäftsraum in Ravensburg. Der niedergelegte Inhalt des Telefonats zwi-

schen dem Schuldner und dem Rechtspfleger sei nicht geeignet, eine Zustel-

lung zu belegen.

Der Auffassung des Landgerichts, der entgegenstehende Eigenbesitz

der Beteiligten zu 3. und 4. als nicht herausgabebereiter Dritter müsse in einem

Prozeßverfahren geltend gemacht werden, könne schon deshalb nicht gefolgt

werden, weil Erinnerungsverfahren grundsätzlich unabhängig von einer Voll-

streckungsabwehr- bzw. Drittwiderspruchsklage geführt werden könnten. Die

Zwangsverwaltung setze Eigenbesitz des Schuldners voraus. Die Vorausset-

zungen für die Zwangsverwaltung habe der Gläubiger zu beweisen. Sei die

Besitzfrage streitig, habe die Anordnung zu unterbleiben. Schon dem eigenen

Vorbringen der Gläubigerin sei zu entnehmen gewesen, daß zumindest seit

dem 1. August 2001 die Beteiligten zu 3. und 4. nicht herausgabebereite Ei-

genbesitzer gewesen seien.

3. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde kann nicht gefolgt werden.

a) Das Landgericht hat die ordnungsgemäße Zustellung der Vollstrek-

kungstitel zu Recht bejaht. Nach § 418 Abs. 1 ZPO erbringt die Zustel-

lungsurkunde vollen Beweis für die Zustellungsvoraussetzungen, die der Zu-

steller selbst vornimmt (vgl. Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 418 Rn. 2; OLG

Naumburg FamRZ 2001, 1013, 1014), hier die persönliche Übergabe des Titels

an den Schuldner. Mängel, die die Beweiskraft der Urkunde aufheben oder

mindern könnten (§ 419 ZPO), liegen nicht vor. Soweit es in der letzten Zeile

der Zustellungsurkunde heißt "88212 Ravensburg, den 17.11.00", handelt es

sich - was den Ort betrifft - ersichtlich um ein Versehen. Aus dem handschriftli-

chen Text ist klar erkennbar, daß dem Schuldner - dessen Wohnanschrift mit

Ravensburg angegeben ist - die Urkunde im Geschäftsraum der Gläubigerin in

Berlin durch einen Berliner Gerichtsvollzieher ausgehändigt worden ist.

Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil

sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der

beurkundeten Tatsachen antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt den

vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs. Aus diesem Grunde muß

ein Beweisantritt substantiiert sein. Ein bloßes Bestreiten genügt nicht (vgl.

BVerwG NJW 1986, 2127, 2128). Es müssen Umstände dargelegt werden, die

ein Fehlverhalten des Gerichtsvollziehers bei der Zustellung und damit eine

Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Ein

derart substantiiertes Vorbringen der Rechtsbeschwerdeführer fehlt. In der Be-

schwerdeschrift vom 19. November 2002 haben sie sich auf Unstimmigkeiten

der Zustellungsurkunde berufen und dazu vorgetragen, daß sich der Schuldner

am 17. November 2000 nicht in Ravensburg aufgehalten habe. Daß er sich an

diesem Tage nicht in Berlin aufgehalten und die zuzustellenden Urkunden nicht

in den Geschäftsräumen der Gläubigerin empfangen hat, ist hingegen nicht

ausdrücklich behauptet worden. Das Vorbringen ist danach nicht geeignet, eine

Falschbeurkundung des Gerichtsvollziehers darzutun.

b) Die Zwangsverwaltung wird im Regelfall aufgrund eines gegen den

Eigentümer gerichteten Titels ohne Prüfung, ob er sich auch im Besitz des

Grundstücks befindet, angeordnet. Sofern aber zum Zeitpunkt der Entschei-

dung über den Anordnungsantrag dem Vollstreckungsgericht bekannt ist, daß

sich das Grundstück im Eigenbesitz eines Dritten befindet, muß der Antrag

mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt werden (Steiner/Eickmann/

Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 9. Aufl.

§ 147 ZVG Rn. 14). Die Zwangsverwaltung ist unzulässig, wenn und soweit

dadurch in den Besitz eines nicht herausgabebereiten Dritten eingegriffen wird

(BGHZ 96, 61, 66 f; BGH, Beschl. v. 14. März 2003 - IXa ZB 45/03, NJW 2003,

2164). Der eigenbesitzende Dritte ist aufgrund eines gegen den Eigentümer

gerichteten Vollstreckungstitels selbst dann nicht verpflichtet, den Besitz he-

rauszugeben, wenn der Gläubiger aufgrund eines dinglichen Titels vollstreckt.

Der Gläubiger muß einen Titel gegen den Eigenbesitzer erwirken, sei es durch

Umschreibung des Titels gegen den Besitzer gemäß § 727 ZPO, sei des durch

eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (BGH aaO; Dassler/

Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 147 Rn. 1; Eickmann, Zwangsver-

steigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht 2. Aufl. S. 386).

Wie bei streitigem Eigenbesitz zu verfahren ist, läßt sich dem Zwangs-

versteigerungsgesetz nicht unmittelbar entnehmen. Nach zutreffender Auffas-

sung hat das Vollstreckungsgericht in solchem Fall die Zwangsverwaltung an-

zuordnen; der Dritte muß gegebenenfalls den Klageweg nach § 771 ZPO be-

schreiten.

aa) Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist grundsätzlich nicht dazu be-

stimmt, Streitigkeiten über die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden

Ansprüche auszutragen. Auch das Zwangsverwaltungsverfahren dient nicht

dazu, streitige Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten aufzuklären. Be-

weiserhebungen kommen im Zwangsvollstreckungsverfahren nur in einge-

schränktem Umfang in Betracht. Demzufolge war das Vollstreckungsgericht

hier nicht gehalten, die rechtlich schwierige und tatsächlich streitige Frage des

Eigenbesitzes der Beteiligten zu 3. und 4. aufzuklären.

bb) Das Zwangsversteigerungsgesetz sieht als vor der Anordnung zu

überprüfende Voraussetzungen der Zwangsverwaltung lediglich die Eintragung

des Schuldners als Eigentümer, Titel und Zustellung vor; ferner ist festzustel-

len, ob in Abteilung II des Grundbuchs ein dem Verfahren entgegenstehendes

Recht eingetragen

ist

(vgl. Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis 7. Aufl. Band 2 Anmer-

kungen zu Muster 147 S. 830; zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Zwangsver-

steigerungsgesetzes RGZ 38, 397, 398). Den Eigenbesitz des Schuldners hat

der Gläubiger im Regelfall nicht darzutun, es sei denn, der Schuldner ist nicht

Eigentümer, § 147 ZVG. Dies spricht dafür, daß in Fällen, in denen der Eigen-

besitz eines Dritten behauptet wird, der sich nicht aus dem Grundbuch und den

Grundakten ergibt, dieser seinen Besitz gegenüber dem Gericht nachzuweisen

hat. Gelingt ihm dies nicht, hat das Gericht die Zwangsverwaltung anzuordnen

und der Dritte muß seine - streitigen - Rechte im Prozeßwege geltend machen.

Im vergleichbaren Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung hat ein Drit-

ter, dem ein die Veräußerung hinderndes, nicht aus dem Grundbuch ersichtli-

ches Recht zusteht, Widerspruchsklage nach § 771 ZPO zu erheben (Dass-

ler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO vor § 15 Rn. 25; § 15 Rn. 17; vgl. auch

RGZ 127, 8, 9). Dies gilt im Zwangsverwaltungsverfahren auch dann, wenn der

Eigenbesitz des Dritten dem Gericht nicht bekannt war und deshalb die Anord-

nung erfolgt ist und das Gericht den Nachweis, daß der Widersprechende das

Grundstück in Eigenbesitz habe, nicht für erbracht erachtet (Steiner/Eick-

mann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO § 147 Rn. 14; Jäckel/Güthe, ZVG 7. Aufl.

§ 147 Rn. 5). In diesen Fällen, in denen der Eigenbesitz eines Dritten streitig

ist, ist die Drittwiderspruchsklage das vom Gesetz vorgesehene Verfahren.

cc) Für eine Anordnung der Zwangsverwaltung in den Fällen, in denen

ein Dritter streitige Rechte geltend macht, sprechen auch praktische Gesichts-

punkte. Wenn der Dritte tatsächlich Eigenbesitz innehat, kann ihn der Zwangs-

verwalter im Rahmen der Zwangsverwaltung nicht aus diesem Besitz drängen.

Finden der Verwalter oder der Gerichtsvollzieher einen anderen als den

Schuldner im Besitz des Grundstücks vor, darf die Vollstreckungshandlung

nicht ausgeführt werden (vgl. OLG Rostock OLGE 35, 188, 189; Dassler/

Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO § 150 Rn. 11; Jäckel/Güthe, aaO Rn. 5; § 150

Rn. 6; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, aaO § 146 Rn. 76 ff; § 147

Rn. 9). Eine Beeinträchtigung des Dritten durch die Zwangsverwaltung tritt in-

soweit nicht ein. Der Gläubiger muß sich dann einen Titel gegen den Eigenbe-

sitzer verschaffen. Gelingt es hingegen dem Zwangsverwalter, wie im vorlie-

genden Fall, das Grundstück in Besitz zu nehmen, ist es dem Dritten zumutbar,

nach § 771 ZPO gegen die Zwangsverwaltung vorzugehen. In den Fällen, in

denen der Gläubiger - wie hier - aus einem dinglichen Titel vollstreckt, ist der

Dritte als Eigenbesitzer materiell ohnehin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung

zu dulden (OLG Rostock OLGE 35, 188, 189).

Kreft Raebel v. Lienen

Roggenbuck Zoll