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BGH Beschluss vom 14.03.2003 – IXa ZB 52/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 52/03

BESCHLUSS

vom

14. März 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kes-

sal-Wulf und Roggenbuck

am 14. März 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Tübingen vom 22. Februar 2002 wird auf Kosten

des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

2000

Gründe:

I.

Der Gläubiger - Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-

gen der Auto-K. GmbH - betreibt aus einem von der Insolvenzschuldnerin

erwirkten Vollstreckungsbescheid vom 11. November 1994 über 3.069,90 DM

zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen gegen den Schuldner die Zwangsvoll-

streckung. In dem Vollstreckungsbescheid ist als Schuldgrund der Hauptforde-

rung angegeben „Miete für Kraftfahrzeug gem. RECHNUNG – 9124 vom

08.04.94“ und „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. RECHNUNG – 9124

13564 vom 12.04.94“. Am 19. Dezember 1994 erließ das Amtsgericht Reutlin-

gen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem das Arbeitsein-

kommen des Schuldners bei der F. GmbH gepfändet wurde.

Die Vollstreckung blieb wegen Vorpfändungen ohne Erfolg. Mit Schriftsatz vom

4. Juli 2001 beantragte die Insolvenzschuldnerin, den unpfändbaren Betrag

gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auf das Existenzminimum herabzusetzen. Dem An-

trag war ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Urach vom 8. Au-

gust 1996 beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteil

der Insolvenzschuldnerin (Inanspruchnahme der Leistungen, die zu dem Voll-

streckungsbescheid geführt hatten) verurteilt worden.

Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluß vom 20. Dezember 2001

dem Schuldner einen monatlichen pfandfreien Betrag von 1.321,90 DM einge-

räumt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Tü-

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:15)(cid:3)

bingen den dem Schuldner monatlich verbleibenden Betrag auf 1228,56

t-

gesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederher-

stellung der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung.

II.

Die – zugelassene – Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist nach § 574

Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. form-

und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrages scheidet hier schon

deswegen aus, weil der zu vollstreckende Titel nur eine vertragliche An-

spruchsgrundlage nennt und deshalb § 850 f Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist

(vgl. BGH, Beschl. vom 26. September 2002 – IX ZB 180/02, NJW 2003, 515 f).

Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken

des Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus

unerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem An-

trag auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Gläubiger dem

Gericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändung

zustimmt. Daran fehlt es hier; der Schuldner nimmt eine unerlaubte Handlung

sogar in Abrede, wie sich aus seinem Schreiben vom 5. Januar 2002 ergibt.

Dem Gläubiger ist deshalb zuzumuten, Feststellungsklage zu erheben, um dem

Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vor-

sätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung

vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen (BGH aaO).

Kreft Raebel von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck