Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.03.2003 – IXa ZB 52/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kes-
sal-Wulf und Roggenbuck
am 14. März 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Tübingen vom 22. Februar 2002 wird auf Kosten
des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
2000
Gründe:
I.
Der Gläubiger - Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen der Auto-K. GmbH - betreibt aus einem von der Insolvenzschuldnerin
erwirkten Vollstreckungsbescheid vom 11. November 1994 über 3.069,90 DM
zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen gegen den Schuldner die Zwangsvoll-
streckung. In dem Vollstreckungsbescheid ist als Schuldgrund der Hauptforde-
rung angegeben „Miete für Kraftfahrzeug gem. RECHNUNG – 9124 vom
08.04.94“ und „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. RECHNUNG – 9124
13564 vom 12.04.94“. Am 19. Dezember 1994 erließ das Amtsgericht Reutlin-
gen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem das Arbeitsein-
kommen des Schuldners bei der F. GmbH gepfändet wurde.
Die Vollstreckung blieb wegen Vorpfändungen ohne Erfolg. Mit Schriftsatz vom
4. Juli 2001 beantragte die Insolvenzschuldnerin, den unpfändbaren Betrag
gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auf das Existenzminimum herabzusetzen. Dem An-
trag war ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Urach vom 8. Au-
gust 1996 beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteil
der Insolvenzschuldnerin (Inanspruchnahme der Leistungen, die zu dem Voll-
streckungsbescheid geführt hatten) verurteilt worden.
Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluß vom 20. Dezember 2001
dem Schuldner einen monatlichen pfandfreien Betrag von 1.321,90 DM einge-
räumt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Tü-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:15)(cid:3)
bingen den dem Schuldner monatlich verbleibenden Betrag auf 1228,56
t-
gesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederher-
stellung der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung.
II.
Die – zugelassene – Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist nach § 574
Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. form-
und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrages scheidet hier schon
deswegen aus, weil der zu vollstreckende Titel nur eine vertragliche An-
spruchsgrundlage nennt und deshalb § 850 f Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist
(vgl. BGH, Beschl. vom 26. September 2002 – IX ZB 180/02, NJW 2003, 515 f).
Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken
des Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus
unerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem An-
trag auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Gläubiger dem
Gericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändung
zustimmt. Daran fehlt es hier; der Schuldner nimmt eine unerlaubte Handlung
sogar in Abrede, wie sich aus seinem Schreiben vom 5. Januar 2002 ergibt.
Dem Gläubiger ist deshalb zuzumuten, Feststellungsklage zu erheben, um dem
Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vor-
sätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung
vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen (BGH aaO).
Kreft Raebel von Lienen Kessal-Wulf Roggenbuck