BGH Urteil vom 14.03.2003 – V ZR 304/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. März 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 1090
Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwoh-
nung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfü-
gung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und
Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh-
und einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen
Dienstbarkeit sein.
BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 304/02 - OLG Koblenz
LG Trier
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Koblenz vom 31. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31. August 1997 erwarb die Klä-
gerin von der Beklagten eine Wohnungseigentumseinheit (Appartement nebst
Einrichtung) in einem Feriendorf. In dem Vertrag heißt es u.a.:
"In Abt. II sind zu Lasten des Wohnungseigentums Ferienparkbe- triebsrechte eingetragen. Diese Belastungen bleiben bestehen und werden mitübertragen.
...
Der Kaufpreis ist zinslos fällig binnen 10 Tagen, nachdem dem Notar alle zur lastenfreien Umschreibung erforderlichen Freiga- beerklärungen, mit Ausnahme der in Abt. II eingetragenen Fe- rienparkbetriebsrechte, zugegangen sind, ... ...
Der Grundbesitz - Wohnungseigentum - und auch die Einrichtung des Appartements werden verkauft und übertragen im jetzigen Zustande, ..., mit allen anhaftenden Dienstbarkeiten."
Vor dem Abschluß des Kaufvertrags hatte die Beklagte der Klägerin ei-
nen Grundbuchauszug vom 8. November 1994 vorgelegt, wonach in Abt. II des
Wohnungsgrundbuchs eine befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit
(Ferienparkbetriebsrecht) für die Ortsgemeinde T. eingetragen war. Zu-
sätzlich war im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und ist noch heute eine un-
befristete beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Ferienparkbetriebsrecht) für
die Beklagte eingetragen. Danach darf das Appartement nur als Ferienwoh-
nung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur
Verfügung gestellt werden; dazu obliegt allein der Beklagten die Verwaltung
und die Vermietung des Appartements, die Versorgung mit Wärme
- Gasversorgung -, der Betrieb der Kabelfernsehanlage - eigene Antennenan-
lagen sind untersagt - und der Betrieb einer Hotel-Telefonanlage.
Die Klägerin behauptet, daß die Beklagte sie bewußt über das Bestehen
der zu ihren Gunsten eingetragenen Dienstbarkeit getäuscht habe. Auch der
Notar habe bei der Beurkundung des Kaufvertrags nicht über das Bestehen
dieses Rechts belehrt. Nach Auffassung der Klägerin ist die Dienstbarkeit nicht
wirksam entstanden. Ihre auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung gerich-
tete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der in dem Beru-
fungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag wei-
ter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, daß sich der Klageanspruch nicht als Er-
füllungsanspruch aus dem Kaufvertrag ergebe. Zwar verpflichte § 434 BGB
a.F. den Verkäufer, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten
Dritter zu verschaffen. Diese Verpflichtung erstrecke sich auch auf Dienstbar-
keiten. Aber die Parteien hätten in zulässiger Weise eine von der gesetzlichen
Regelung abweichende Vereinbarung getroffen, wonach der Verkauf "mit allen
anhaftenden Dienstbarkeiten", und somit auch mit dem Ferienparkbetriebsrecht
zugunsten der Beklagten, erfolge. Auch sei kein übereinstimmender Wille der
Parteien vorhanden gewesen, mit der vertraglichen Formulierung "mit allen
Dienstbarkeiten" nur das zugunsten der Ortsgemeinde T. eingetragene
Ferienparkbetriebsrecht zu bezeichnen.
Falls sich die Klägerin aufgrund des ihr vor dem Abschluß des Kaufver-
trags vorgelegten Grundbuchauszugs über den wahren Grundbuchinhalt geirrt
oder getäuscht gefühlt habe, begründe das keinen Löschungsanspruch, son-
dern berechtige allenfalls zu der - unterbliebenen - Anfechtung des Vertrags.
Wegen des fehlenden Anspruchs auf Eigentumsübertragung ohne das
für die Beklagte eingetragene Recht scheide ein Schadenersatzanspruch nach
Ein Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens
bei Vertragsschluß bestehe ebenfalls nicht, weil die Klägerin eine danach mög-
liche Vertragsanpassung, nämlich die Herabsetzung des Kaufpreises, nicht
verlange.
Die Klägerin habe keinen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894
BGB, weil das Grundbuch auch dann nicht unrichtig sei, wenn es sich bei dem
Ferienparkbetriebsrecht um eine inhaltlich unzulässige Eintragung handeln
sollte. In einem solchen Fall käme nur ein Beseitigungsanspruch nach § 1004
Abs. 1 BGB in Betracht. Der sei jedoch nicht gegeben, weil die Dienstbarkeit
inhaltlich zulässig sei.
Mangels Nachweises einer vorsätzlichen Täuschung durch die Beklagte
scheide auch ein Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263
StGB aus.
Schließlich bestehe auch kein Löschungsanspruch aus ungerechtfertig-
ter Bereicherung. Obwohl die Beklagte ihre Rechte aus der Dienstbarkeit der-
zeit nicht ausübe, sei dadurch der Rechtsgrund nicht weggefallen; sie könne
die Ausübung nämlich ganz oder teilweise Dritten überlassen.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
II.
1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen auf die Verschaffung
von Eigentum ohne die für die Beklagte eingetragene Dienstbarkeit gerichteten
Erfüllungsanspruch und damit auch einen Schadensersatzanspruch der Kläge-
rin.
a) Zwar ist das Wohnungseigentum mit einem Rechtsmangel behaftet;
die Verpflichtung des Verkäufers nach § 434 BGB a.F., dem Käufer den ver-
kauften Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen, erstreckt sich
beim Grundstückskauf nämlich auf Dienstbarkeiten
(Senat, Urt. v.
19. November 1999, V ZR 321/98, WM 2000, 578), und zwar auch dann, wenn
- wie hier - der Verkäufer zunächst das Recht als Eigentümerdienstbarkeit für
sich selbst bestellt hat (Senatsurt. v. 21. Juni 1974, V ZR 164/72, NJW 1974,
1552). Nichts anderes gilt für den Kauf von Wohnungseigentum. Die Parteien
haben aber die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung lastenfreien Ei-
gentums teilweise, nämlich hinsichtlich der beiden in Abt. II des Wohnungs-
grundbuchs eingetragenen Dienstbarkeiten, - zulässigerweise - abbedungen.
Das entnimmt das Berufungsgericht zutreffend - und von der Revision nicht
angegriffen - der vertraglichen Regelung, daß der Verkauf mit allen anhaften-
den Dienstbarkeiten erfolgte. Diese Vereinbarung ist zulässig (vgl. BGHZ 11,
16, 24); sie ist auch wirksam; denn die Beklagte hat der Klägerin das Bestehen
des streitigen Rechts nicht arglistig verschwiegen (§ 443 BGB a.F.), wie das
Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fehlerfrei feststellt.
b) Ohne Erfolg rügt die Revision auch, das Berufungsgericht habe § 3
AGBG nicht beachtet. Denn die Tatsache, daß es sich bei den Regelungen in
dem Kaufvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1
Abs. 1 AGBG handelt, ist weder festgestellt noch von der Revision schlüssig
dargelegt worden.
2. Zu Recht verneint das Berufungsgericht außerdem einen Schadener-
satzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo).
Unabhängig davon, ob wegen der in dem Kaufvertrag enthaltenen Hinweise
auf das Bestehen mehrerer Ferienparkbetriebsrechte die Voraussetzungen
dieses Anspruchs vorliegen, erfaßt seine Rechtsfolge jedenfalls nicht das Kla-
geziel. Der Anspruch aus culpa in contrahendo ist nämlich regelmäßig auf den
Ersatz des negativen Interesses gerichtet; danach ist der Geschädigte so zu
stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Kaufentschluß maßgeblichen
Umstände stünde (Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, WM 2001, 1302,
1304). Wenn der Geschädigte, wie hier die Klägerin, an dem Vertrag festhalten
will, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedin-
gungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei
Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstige-
ren Preis abzuschließen; Schaden ist hier demnach der Betrag, um den die
Klägerin die Eigentumswohnung wegen der fehlenden Aufklärung über die zu-
gunsten der Beklagten bestehende Dienstbarkeit zu teuer erworben hat (vgl.
Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO., m.w.N.). Diesen Anspruch verfolgt die Kläge-
rin jedoch nicht. Vielmehr ist ihr Löschungsverlangen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung gerichtet. Die wird von der Haftung für Verschulden bei
Vertragsschluß jedoch nicht erfaßt (Senatsurt. v. 6. April 2001, aaO.). Die Vor-
aussetzungen, unter denen ausnahmsweise das Erfüllungsinteresse verlangt
werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, WM 1998, 2210,
2211 f.), liegen nicht vor.
3. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte sei
unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Löschung der
Dienstbarkeit verpflichtet, weil sie an der Verwaltung des Appartements nicht
mehr interessiert sei, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2000 einge-
stellt habe und auch die von ihr zunächst eingesetzte Verwalterin auf eine
weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin keinen Wert lege. Das alles betrifft
ersichtlich nur die Verwalterstellung der Beklagten als Organ der Wohnungsei-
gentümergemeinschaft (vgl. §§ 20 Abs. 2, 26 bis 28 WEG), nicht dagegen ihre
Stellung als Dienstbarkeitsberechtigte. Die Verwaltung und Vermietung des
Appartements wurde nämlich niemals von der Beklagten, sondern bis zum
31. Dezember 2000 von der "Ferienpark H. GmbH" und danach von
einem Dritten wahrgenommen.
4. Schließlich verneint das Berufungsgericht auch zu Recht einen
Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) bzw. einen Beseitigungsan-
spruch (§ 1004 Abs. 1 BGB) der Klägerin; denn das Ferienparkbetriebsrecht ist
zulässiger Inhalt der wirksam entstandenen Dienstbarkeit. Welche der beiden
Anspruchsgrundlagen anderenfalls einschlägig wäre (vgl. dazu Senatsurt. v.
24. Januar 1962, V ZR 116/60, NJW 1962, 963; MünchKomm-BGB/Wacke,
3. Aufl., § 894 Rdn. 3, 14), kann deswegen offen bleiben.
Bedenken gegen die inhaltliche Zulässigkeit der Dienstbarkeit bestehen
im Ergebnis nicht.
a) Gegenstand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann
nach § 1090 BGB jede Befugnis sein, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit
nach § 1018 BGB bilden kann. Danach kann die Dienstbarkeit auf die Benut-
zung des belasteten Grundstücks in einzelnen Beziehungen, auf die Unterlas-
sung gewisser Handlungen auf dem belasteten Grundstück sowie auf den
Ausschluß der Ausübung eines Rechts, das sich aus dem Eigentum an dem
belasteten Grundstück ergibt, gerichtet sein. Inhalt einer Dienstbarkeit kann
dagegen nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun
des Eigentümers sein (Senat, Urt. v. 2. März 1984, V ZR 155/83, WM 1984,
820, 821; Urt. v. 29. März 1985, V ZR 12/84, WM 1985, 808, 809; Urt. v.
17. August 1985, V ZR 12/84, WM 1985, 1003, 1004). Auch darf die Dienstbar-
keit keine Beschränkung der rechtlichen Verfügungsfreiheit des Eigentümers
des belasteten Grundstücks enthalten; vielmehr muß die dem Eigentümer auf-
erlegte Unterlassungspflicht auf eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch
des Grundstücks gerichtet sein (Senat, BGHZ 29, 244, 248 f.).
b) Die Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten verpflichtet die Klägerin
nicht zu einem positiven Tun. Gegenstand des dinglichen Rechts ist auch nicht
eine unmittelbare Leistungspflicht der Klägerin dahingehend, mit der Beklagten
Verträge über die Verwaltung und Vermietung, über die Wärmeversorgung so-
wie über den Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Hoteltelefonanlage abzu-
schließen. Die Grundbucheintragung und die darin in Bezug genommene Ein-
tragungsbewilligung besagen lediglich, daß das Appartement nur als Ferien-
wohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung
zur Verfügung gestellt werden und die Beklagte dafür die vorgenannten Lei-
stungen erbringen darf. Somit ist die Dienstbarkeit auf die Benutzung des Son-
dereigentums der Klägerin gerichtet (§§ 1090, 1018, 1. Alt. BGB). Das hat für
die Klägerin allerdings zur Folge, daß sie - sofern sie das Appartement nicht
leer stehen lassen will - darauf angewiesen ist, die Leistungen der Beklagten in
Anspruch zu nehmen. Die Bestellung der Dienstbarkeit diente aus Sicht der
Beklagten somit der Absicherung künftiger schuldrechtlicher Verpflichtungen
der Klägerin. Das begegnet nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu
Tankstellen- und Brauereidienstbarkeiten (vgl. z.B. BGHZ 29, 224; 35, 378; 74,
293; Urt. v. 13. Juli 1979, V ZR 122/77, NJW 1979, 2149; Urt. v. 3. Mai 1985,
V ZR 55/84; WM 1985, 808, 809; Urt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86, WM
1988, 765; Urt. v. 8. April 1988, V ZR 120/87, WM 1988, 1091) und zur mittel-
baren dinglichen Absicherung von Fernwärmebezugspflichten (Urt. v. 2. März
1984, aaO.) keinen rechtlichen Bedenken. Es besteht kein Anlaß, den hier zu
entscheidenden Fall anders zu beurteilen. Denn die Klägerin kann ihr Appar-
tement zwar in wirtschaftlich sinnvoller Weise nur als an Dritte zu vermietende
Ferienwohnung nutzen. Aber dieser mittelbare tatsächliche Druck führt nicht
dazu, daß die Klägerin rechtlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist.
Das erkennt das Berufungsgericht zutreffend.
c) Die Dienstbarkeit beschränkt nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis
der Klägerin, sondern hat - wie bei einer Wohnungsbesetzungsdienstbarkeit
(vgl. dazu RGZ 111, 384, 392 ff.; BayObLGZ 1982, 184, 186 ff.; 2000, 140;
BayObLG MittBayNot 2001, 317; Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1090
Rdn. 18) oder Fremdenverkehrsdienstbarkeit (vgl. BayObLGZ 1985, 193,
195 ff.; LG Göttingen, NJW-RR 1997, 1105; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh.
zu § 44 Rdn. 25) - eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Appar-
tements zum Inhalt. Die aus dem Eigentum der Klägerin fließende Befugnis, mit
der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung aus-
zuschließen (§ 903 BGB), wird dahin eingeschränkt, daß das Appartement nur
als Ferienwohnung bewirtschaftet und an einen wechselnden Personenkreis
vermietet werden und die Beklagte zur Verwirklichung dieses Zwecks be-
stimmte Leistungen erbringen darf. Das alles ist auf eine Beschränkung des
tatsächlichen Gebrauchs gerichtet. Gegen einen solchen Inhalt der Dienstbar-
keit bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, BGHZ 29, 244, 249 ff.).
Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, daß die Verwaltung und Vermietung
des Appartements sowie das Erbringen weiterer Leistungen allein der Beklag-
ten obliegen. Denn diese Handlungen haben unmittelbare Wirkungen auf den
Gebrauch des Wohnungseigentums; sie dienen der Sicherung der Nutzung als
Ferienwohnung. Bedenken bestünden nur, wenn damit der Klägerin die Ver-
waltung auch insoweit entzogen wäre, als sie nicht der Bewirtschaftung und
Vermietung als Ferienwohnung dient. Dies ist aber bei der gebotenen objekti-
ven Auslegung der Eintragungsbewilligung nicht der Fall. Der Eigentümer soll
von der Verwaltung nur insoweit ausgeschlossen sein, als es um die Nutzung
als Ferienwohnung geht. Im übrigen kann er wie ein Eigentümer weiter verfü-
gen, also z.B. über die Ausstattung oder Modernisierung des Sondereigentums
selbst bestimmen.
d) Der Umstand, daß die Benutzung des Appartements ausschließlich
als Ferienwohnung für Dritte gestattet ist und allein die Beklagte die dafür er-
forderlichen Dienstleistungen erbringen darf, schließt die Klägerin nicht von
jeglicher Nutzung ihres Wohnungseigentums aus, sondern berechtigt die Be-
klagte lediglich zu dessen Nutzung in einzelnen Beziehungen (§§ 1090, 1018
1. Alt. BGB). So werden die Eigentümerrechte der Klägerin in bezug auf ihr
Gemeinschaftseigentum von der Dienstbarkeit nicht berührt; sie verbleiben ihr
uneingeschränkt. Hinsichtlich des Sondereigentums (Appartement) besteht für
die Klägerin die Möglichkeit, aus der Vermietung als Ferienwohnung einen
wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, indem sie Mieterträge erzielt. Fehl geht in
diesem Zusammenhang die Argumentation der Revision, die darauf aufbaut,
daß die Beklagte berechtigt sein soll, selbst Mietverträge abzuschließen. Das
verkennt den Inhalt der ihr übertragenen Befugnis. Die Berechtigung zur Ver-
waltung und Vermietung des Appartements besagt nämlich nicht, daß die Be-
klagte die Mietverträge im eigenen Namen abschließen darf.
Wegen der der Klägerin verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten kommt
es hier auf die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine Dienst-
barkeit in Abgrenzung zum Nießbrauch nur dann vorliegt, wenn dem Eigentü-
mer des Grundstücks noch eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung verbleibt (ma-
terielle Abgrenzung), oder nur dann, wenn in der der Grundbucheintragung
zugrundeliegenden Eintragungsbewilligung eine bestimmte Nutzungsart oder
konkret spezifizierte Nutzungsmöglichkeiten genannt sind (formelle Abgren-
zung), nicht an. Beide Voraussetzungen liegen nämlich vor. Das Erzielen von
Mieteinnahmen aus der Vermietung des Appartements als Ferienwohnung ist
keine nur unwesentliche, sondern in einem Feriendorf die einzige wesentliche
Möglichkeit der Nutzung; auch enthält die Eintragungsbewilligung die Aufzäh-
lung der einzelnen Befugnisse der Beklagten zur Nutzung des Sondereigen-
tums. Somit kann offen bleiben, ob das Berufungsgericht zu Recht davon aus-
geht, daß es für den zulässigen Inhalt einer Dienstbarkeit ausschließlich auf
den Wortlaut der Eintragungsbewilligung ankommt, selbst wenn danach dem
Eigentümer des belasteten Grundstücks lediglich noch eine theoretische Nut-
zungsmöglichkeit verbleibt (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 1018
Rdn. 12;
Staudinger/
Mayer, § 1018 Rdn. 92 ff., 101, und § 1090 Rdn. 13).
e) Schließlich ist die Dienstbarkeit auch nicht deshalb unwirksam, weil
sie nicht befristet ist und die Beklagte ihre Befugnisse derzeit nicht ausübt.
Beide Gesichtspunkte könnten sich allenfalls auf die Wirksamkeit und den Be-
stand eines zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Ge-
schäftsbesorgungs- oder Liefervertrags auswirken, nicht jedoch auf die Wirk-
samkeit der Dienstbarkeit. Denn das dingliche Recht ist in seinem Bestand
grundsätzlich unabhängig von der zugrundeliegenden schuldrechtlichen Ver-
einbarung, wenn diese nicht als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst
geworden ist, § 158 BGB, oder eine - höchst selten vorkommende - Geschäfts-
einheit zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Recht besteht, § 139 BGB
(Senat, Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM 1989, 723 f., m.w.N.; BGH,
Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, 953). Beides stellt das
Berufungsgericht nicht fest; entsprechende Tatsachen und Umstände sind
auch nicht vorgetragen.
5. Letztlich nimmt das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht an, daß der
Löschungsanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Be-
reicherung der Beklagten nicht begründet ist. Dadurch, daß die Beklagte ihre
Verwaltungs- und Vermietungsbefugnis derzeit nicht ausübt, ist der Rechts-
grund für die Bestellung der Dienstbarkeit nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1
Satz 2 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier