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BGH Beschluss vom 18.03.2003 – 4 StR 17/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bochum vom 16. August 2002 mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-

klagten, die die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der

Sachbeschwerde Erfolg.

1. Nach den Feststellungen stach der Angeklagte mit seinem Klappmes-

ser in Richtung des linken Brustbereichs des Geschädigten T. und traf ihn

im linken Bauchbereich, als dieser sich von seinem Stuhl erhob, um sich gegen

den Angeklagten, der ihn zuvor schon mit dem Messer im Nackenbereich ver-

letzt hatte, zur Wehr zu setzen. Als T. daraufhin zusammensackte, ver-

setzte der Angeklagte ihm noch einen Stich in die linke Schläfe.

Der Angeklagte, der hinsichtlich des Bauchstichs wegen versuchten

Mordes angeklagt war, hat bestritten, diesen Stich bewußt herbeigeführt zu

haben; vielmehr sei diese Verletzung durch eine Abwehrbewegung des Ge-

schädigten selbst hervorgerufen worden. Zur Widerlegung dieser Einlassung

hat das Landgericht insbesondere auf die Tiefe der Stichverletzung in Relation

zur Klingenlänge des Tatmessers, „dessen genaue Länge nicht ermittelt wer-

den konnte“ (UA 7), abgestellt und den Schuldspruch nach § 224 Abs. 1 Nr. 2

und Nr. 5 StGB wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs und einer

das Leben gefährdenden Behandlung im wesentlichen auf diesen Bauchstich

gestützt.

2. Die Revision des Beschwerdeführers dringt mit der allgemeinen Sach-

rüge durch, da die Beweiswürdigung zum Vorsatz des Angeklagten auf wider-

sprüchlichen Feststellungen im Urteil beruht (vgl. BGH, Beschl. vom 19. Januar

1994 - 5 StR 716/93; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 28 m.w.N.).

Der Generalbundesanwalt führt in seiner Antragsschrift zutreffend aus:

„Bezüglich der Länge der Klinge stützt sich die Kammer auf

die Angaben des geständigen Angeklagten, die jedoch in den

Urteilsgründen zum einen mit „ungefähr 6 bis 8 cm“ (UA S. 7),

zum anderen mit „5 bis 6 cm“ (UA S. 11) wiedergegeben wer-

den. In ihrer Beweiswürdigung geht die Kammer ohne weitere

Erwägungen von einer 5 bis 6 cm langen Klinge aus und

kommt zu dem Ergebnis, daß bei dem Stich eine Komprimie-

rung des Körpers von 2 cm vorgelegen habe, was gegen die

Einlassung des Angeklagten von der unbeabsichtigten Stich-

verletzung spreche (UA S. 11). Hierbei ist den Urteilsgründen

nicht zu entnehmen, mit welchen Erwägungen sich die Kam-

mer für die jeweiligen Angaben entschieden hat.“

Es kann dahinstehen, ob die in den Urteilsgründen getroffene Feststel-

lung zur Länge des Stichkanals von 8 cm zu beanstanden ist, wie dies vom

Beschwerdeführer als Verstoß gegen § 261 StPO gerügt und vom Generalbun-

desanwalt im Rahmen der Sachrüge vertreten wird. Denn auch bei einer ent-

sprechend fehlerfrei festgestellten Stichkanallänge wäre bei einer Klingenlänge

von ebenfalls 8 cm nicht von einer Komprimierung des Körpers auszugehen.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem rechtlich

fehlerhaften Teil der Beweiswürdigung zum Vorsatz beruht (§ 337 Abs. 1

StPO). Die Strafkammer hat mit dem Argument der Komprimierung ersichtlich

auf die Wucht des Stichs abgestellt und ist möglicherweise davon ausgegan-

gen, ohne eine derartige Feststellung die Einlassung des Angeklagten nicht

widerlegen zu können. Daß das Urteil insoweit lediglich nachlässig gefaßt sein

mag, gibt dem Revisionsgericht gleichwohl keine Möglichkeit, ein Beruhen des

Urteils auf der dargelegten Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auszu-

schließen (BGH StV 1994, 360 f.).

3. Das Landgericht stützt den Schuldspruch der gefährlichen Körper-

verletzung zusätzlich auf den – unmittelbar der Bauchverletzung nachfolgen-

den – vorsätzlichen Messerstich in den Schläfenbereich des Geschädigten [UA

12, 15], der vom Angeklagten eingeräumt wird. Der Senat braucht nicht zu ent-

scheiden, ob auch die insoweit getroffenen Feststellungen vom Beschwerde-

führer in zulässiger und begründeter Weise mit seiner Verfahrensrüge ange-

griffen worden sind, da der unter 2. aufgezeigte Rechtsfehler nicht nur den

Strafausspruch berührt, sondern auch zur Aufhebung des Schuldspruchs mit

sämtlichen zugrundeliegenden Feststellungen führt.

Zum einen betrifft die Beweiswürdigung zum Bauchstich, der innerhalb

eines einheitlichen Geschehens als die schwerwiegendste der drei Verlet-

zungshandlungen anzusehen ist, nicht nur den Schuldumfang, sondern we-

sentliche Modalitäten des Tathergangs (vgl. BGH Beschl. vom 2. November

1995 - 1 StR 167/95; Beschl. vom 13. Mai 1993 - 1 StR 232/93; Kuckein in KK

4. Aufl. § 353 StPO Rdn. 13).

Zum anderen kann die Aufhebung des Schuldspruchs selbst bei einer

vom Angeklagten eingelegten und zum Rechtsfolgenausspruch erfolgreichen

Revision geboten sein, wenn sich aus den Urteilsgründen zum Schuldspruch

auch Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben und in einer erneuten

Hauptverhandlung nur auf Grund der entsprechenden Einbeziehung weiterer

Straftatbestände eine schuldangemessene Ahndung der Tat – unter Beachtung

des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 StPO) – möglich sein könnte

(vgl. BGHR StPO § 353 Aufhebung 2).

Ein solcher Rechtsfehler ist hier in der von den Feststellungen nicht hin-

reichend belegten Annahme der Schwurgerichtskammer zu sehen, von einem

möglicherweise vorliegenden (unbeendeten) Totschlagsversuch sei der Ange-

klagte jedenfalls durch die freiwillige Abstandnahme von der weiteren Tataus-

führung i.S.d. § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB zurückgetreten [UA 14].

Soweit die Strafkammer hierfür ausführt, der Angeklagte habe bemerkt, daß

der Geschädigte zwar verletzt, jedoch nicht tödlich verwundet sei [UA 8], steht

dies nicht im Einklang mit der von ihr festgestellten Besorgnis des Angeklag-

ten, „daß sein Stich lebensgefährdende Wirkung hätte haben können“ (UA 15).

Der neue Tatrichter muß daher Gelegenheit erhalten, auf der Grundlage wider-

spruchsfrei getroffener Feststellungen das gesamte Tatgeschehen umfassend

rechtlich zu bewerten.

Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, einen medizini-

schen Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn vom Verletzungsbild des Ge-

schädigten Rückschlüsse auf das Tatgeschehen und die Lebensgefährlichkeit

der Begehungsweise gezogen werden sollen.

Tepperwien Kuckein Athing

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