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BGH Beschluss vom 18.03.2003 – 4 StR 83/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 2003 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Münster vom 9. Juli 2002, soweit es ihn
betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte der schweren räuberischen Erpressung
schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der "gemeinschaftlichen räuberi-
schen Erpressung" für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von
13 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur
Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des
1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts vom 19. Februar 2003, die durch die Ge-
generklärung im Schriftsatz des Verteidigers vom 11. März 2003 nicht entkräf-
tet werden. Der Senat ändert jedoch den Schuldspruch, da die vom Landge-
richt zu Recht angenommene Qualifikation der Tat nach § 255 i.V.m. § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB im Schuldspruch ihren Ausdruck finden muß. Da-
gegen bedarf es der Angabe der Tat als "gemeinschaftlich" im Schuldspruch
nicht (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 24 und 25).
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Bemessung der
nahe an der Höchstgrenze des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB und nur
zwei Jahre unter dem Höchstmaß zeitiger Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 Halbs. 1
StGB) liegenden Freiheitsstrafe hält der sachlich-rechtlichen Prüfung nicht
stand; auf die mit diesem Ziel erhobenen Verfahrensbeschwerden kommt es
deshalb nicht an. Die Strafe ist auch unter Berücksichtigung der strafschärfen-
den Gesichtspunkte unverhältnismäßig hoch. Die aufgeführten strafschärfen-
den Gesichtspunkte können gegen den Angeklagten zwar eine Strafe im mittle-
ren Bereich des Strafrahmens rechtfertigen; sie lassen aber die ausgeworfene
Strafe von 13 Jahren nicht mehr als einen gerechten Schuldausgleich für die
Beteiligung des Angeklagten an der Tat, die die Strafkammer in demselben
Verfahren gegen die beiden Mittäter, die den Raubüberfall unmittelbar ausge-
führt haben, mit Freiheitsstrafen von "nur" drei Jahren und neun Monaten bzw.
vier Jahren angemessen geahndet hat, erscheinen. Hinzu kommt, daß das
Landgericht dem Angeklagten, indem es zu seinem Nachteil berücksichtigt hat,
ohne ihn "hätte die Tat nicht erfolgreich durchgeführt werden können" (UA 42),
im Ergebnis rechtsfehlerhaft anlastet, daß er die Tat überhaupt als Mittäter be-
gangen hat. Zudem kann ein zulässiger Strafschärfungsgrund auch nicht darin
gefunden werden, daß der Angeklagte "geschickt die Wahrscheinlichkeit mini-
mierte, selbst überführt zu werden", indem er die Tatausführung so plante, daß
er selbst nicht persönlich am Tatort in Erscheinung trat.
Über die Strafe ist deshalb insgesamt neu zu befinden. Dabei wird der
Tatrichter Gelegenheit haben, erneut der Frage nachzugehen, welches Ge-
wicht der Verstrickung der übrigen Tatbeteiligten durch den Angeklagten zu-
kommt, und in diesem Zusammenhang zu prüfen, in welchem Maße die beiden
Mittäter, die gut drei Wochen später einen weiteren Raubüberfall ohne jede
Beteiligung des Angeklagten durchführten, bereits tatgeneigt waren.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible