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BGH Beschluss vom 04.12.2003 – 4 StR 467/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 467/03

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 7. Juli 2003 im Strafaus-

spruch mit den die strafrechtliche Vorbelastung des An-

geklagten betreffenden Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 9. Juli 2002

wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung zu

13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hob der

Senat das Urteil durch Beschluß vom 18. März 2003 - 4 StR 83/03 - im Straf-

ausspruch mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das

Landgericht zurück. Nunmehr hat es den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen

Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann wiederum nicht bestehen bleiben. Allerdings

hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Revision - wie der General-

bundesanwalt in seiner Antragschrift vom 28. Oktober 2003 näher dargelegt

hat - die innerprozessuale Bindung an die Feststellungen des ersten in dieser

Sache ergangenen Urteils, die den rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (vgl.

BGHSt 30, 340, 342; Senatsbeschluß NStZ 1999, 259 f.), beachtet. Dagegen

hat das Landgericht bei den zur Person des Angeklagten getroffenen Feststel-

lungen hinsichtlich seiner strafrechtlichen Vorbelastung rechtsfehlerhaft "auf

die Gründe des angefochtenen Urteils vom 09.07.2002, und zwar Seite 9 unten

bis 20 unten ... Bezug genommen" (UA 5). In dieser Bezugnahme liegt - wie die

Revision zu Recht rügt - ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils

zwingt.

Da das Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2002 durch die Entscheidung

des Senats vom 18. März 2003 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich

ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das

neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme, herangezogen

werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststel-

lungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGHSt 24, 274

f.; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 15, 16, 18).

Auf dem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil auch. Denn das

Landgericht hat bei der Strafbemessung ausdrücklich zu Lasten des Ange-

klagten gewertet, daß er sich auch nach der einschlägigen Verurteilung durch

das Landgericht Stuttgart vom 16. Juli 1987 "nicht aus seinem kriminellen Um-

feld gelöst", sondern "mit seinem damaligen Mittäter P. ... im Rahmen der 1998

begangenen Brandstiftung erneut zusammengearbeitet" habe (UA 7). Damit

hat es im früheren Urteil geschilderte Umstände der der Verurteilung des An-

geklagten durch das Amtsgericht Hof vom 18. Juli 2001 zugrundeliegenden

Taten herangezogen, deren Kenntnis es allein aufgrund der Verlesung des

Bundeszentralregisterauszuges nicht haben konnte. Der Senat kann nicht mit

genügender Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht ohne den aufge-

zeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere als die an sich nicht unangemessene

Strafe erkannt hätte. Über diese ist deshalb neu zu befinden.

Von dem aufgezeigten Rechtsfehler betroffen - und deshalb mitaufzuhe-

ben - sind lediglich die Feststellungen zu der strafrechtlichen Vorbelastung des

Angeklagten. Die übrigen Feststellungen können dagegen bestehen bleiben.

Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch, soweit das Landgericht

zur Begründung der Höhe der gegen den Angeklagten zu verhängenden Strafe

im Vergleich zu den gegen die Mittäter verhängten Strafen darauf abgestellt

hat, daß diese "bis zur Tat ... noch nicht wegen vergleichbar schwerer Delikte

(Verbrechen) vorbestraft" waren (UA 9). Die Revision kann - wie der General-

bundesanwalt zutreffend dargelegt hat - nicht damit gehört werden, daß die

beiden als Zeugen vernommenen Mittäter Angaben zu ihren Vorstrafen nicht

gemacht haben und deshalb diese Feststellung nicht auf dem Inbegriff der

Hauptverhandlung beruht. Darauf, ob auch die in dieser Sache als Staatsan-

wältin tätig gewesene Zeugin K. zu den Vorstrafen der Mittäter vernommen

worden ist, kommt es deshalb nicht an; abgesehen davon, ist das Vorbringen

der Revision zum Verfahrensgang, soweit es diese Zeugin betrifft,

erst mit der Gegenerklärung nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ange-

bracht und schon deshalb unbeachtlich.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible