BGH Urteil vom 18.03.2003 – VI ZR 266/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. März 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
a) BGB § 823 Aa
b) Ergeben nachträgliche Befunde eine Indikation für einen medizinischen
Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb
rechtswidrig ist, rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Eingriff nicht.
Dies verbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des
Patienten, die nicht begrenzt werden darf durch das, was aus ärztlicher
Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 266/02 - Pfälzisches OLG Zweibrücken
LG Landau
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des
Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juli 2002
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den
2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens
sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schä-
den, die als Folgen eines nach einer Operation durch den Beklagten am 5. Mai
1995 erlittenen Schlaganfalles auftreten werden.
Im Frühjahr 1995 stellte der Beklagte bei der Klägerin anläßlich einer
Krebsvorsorgeuntersuchung durch einen Abstrich eine Präkanzerose an der
Gebärmutter fest. Am 21. April 1995 fand deshalb in der Praxis des Beklagten
ein Gespräch zwischen den Parteien in Anwesenheit des Ehemannes der Klä-
gerin statt. Dabei wurde von dieser ein „perimed“-Merkblatt zur Aufklärung über
die Entfernung der Gebärmutter mittels Bauchschnittes (Hysterektomie) unter-
zeichnet. Am 2. Mai 1995 begab sich die Klägerin stationär in das Städtische
Krankenhaus in L., in dem der Beklagte Belegbetten hatte, wo am Folgetag
durch den Beklagten die Hysterektomie vorgenommen wurde. Die feingewebli-
che Untersuchung des entnommenen Gewebes ergab leicht- bis mittelgradige
Plattenepitheldysplasien der Portio vaginalis uteri, die vom Pathologen als eine
cervikale intraepitheliale Neoplasie des Typs II (CIN II) gewertet wurde. Nach
postoperativen Komplikationen wurde die Klägerin am Morgen des 5. Mai 1995
gegen 5 Uhr in ihrem Bett in der Pflegeabteilung des Krankenhauses mit einem
Schlaganfall aufgefunden. Sie ist seitdem rechtsseitig gelähmt und auf die
Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen.
Die Klägerin hat behauptet, eine Gebärmutterentfernung mittels eines
Bauchschnittes sei nicht indiziert gewesen. Es hätte eine Konisation ausge-
reicht, um eine Gewebeprobe für eine histologische Untersuchung zu entneh-
men. Erst wenn der Befund den Krebsverdacht bestätigt hätte, wäre eine Ent-
fernung der Gebärmutter indiziert gewesen. Dies hätte der Beklagte um so
mehr beachten müssen, als sie eine Risikopatientin gewesen sei. Bei einer Ko-
nisation hätte es nur einer wesentlich leichteren Narkose bedurft. Sie hätte des-
halb danach höchstwahrscheinlich keinen Schlaganfall erlitten. Der Beklagte
hafte für die eingetretenen Folgen der Operation, weil er sie unzureichend über
deren Notwendigkeit und Risiken aufgeklärt habe.
Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die Berufung der
Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil die Aufklärung ord-
nungsgemäß und ausreichend gewesen sei und auch nicht von einer fehlenden
Indikation für die Hysterektomie ausgegangen werden könne. Der erkennende
Senat hat diese Entscheidung auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom
22. Mai 2001 (- VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120) aufgehoben und die Sache
zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Indikation der
Operation nicht frei von Verfahrensfehlern waren.
Das Berufungsgericht hat ergänzende Stellungnahmen des gerichtlichen
Sachverständigen Prof. Dr. B. eingeholt und diesen und Dr. S. mündlich ange-
hört. Hierauf hat es durch das nunmehr angefochtene Urteil erneut die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, aufgrund der weiteren Beweisaufnahme
sei nicht erwiesen, daß der Beklagte die Klägerin fehlerhaft behandelt habe. Es
könne dahinstehen, ob die sogleich durchgeführte Entfernung der Gebärmutter
im konkreten Fall bei dem vor der Operation erhobenen Abstrichbefund Pap IVa
medizinischem Standard entsprochen habe und die Methode der Wahl gewe-
sen sei. Nach dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B.
und seinen Ausführungen bei den mündlichen Anhörungen sowie denen des
Dr. S. sei jedenfalls im Nachhinein aufgrund des histologischen Befundes des
entfernten Gewebes die Operation als primär präventive Maßnahme indiziert
und vom Umfang her sachgerecht gewesen. Der Beklagte hafte auch nicht we-
gen unzureichender ärztlicher Aufklärung der Klägerin. Der Bundesgerichtshof
habe die Ausführungen im Berufungsurteil vom 13. Juni 2000 - auf die Bezug
genommen werde - zur Aufklärung als rechtsfehlerfrei gebilligt. Es sei in diesem
Zusammenhang nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, daß sich die
Hysterektomie - wohl - erst
im Nachhinein aufgrund des pathologisch-
histologischen Befundes als behandlungsfehlerfrei erwiesen habe, weil die vom
Beklagten der Klägerin empfohlene Entfernung der Gebärmutter jedenfalls der
bei objektiver Sachlage gebotenen bzw. anzuratenden ärztlichen Vorgehens-
weise entsprochen habe.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Überprüfung nicht stand.
1. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe aufgrund unzu-
reichender Sachaufklärung die bei der Klägerin durchgeführte Hysterektomie für
medizinisch indiziert gehalten, bezieht sie sich ersichtlich auf die Auffassung
des Berufungsgerichts, der histologische Befund nach der Uterusexstirpation
habe diesen Eingriff nachträglich gerechtfertigt. Ob ihre Angriffe insoweit Erfolg
haben könnten, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.
a) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob nach der Feststellung ei-
nes Pap IVa - Abstrichs die sogleich durchgeführte Entfernung der Gebärmutter
im konkreten Fall, insbesondere angesichts des Alters und der sonstigen ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin medizinischem Standard ent-
sprochen hat und die Methode der Wahl gewesen ist. Somit ist revisionsrecht-
lich davon auszugehen, daß dies nicht der Fall war.
b) Ersichtlich hat das Berufungsgericht diese Frage offengelassen, weil
es durch das Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof.
Dr. B. und die Ausführungen des Gutachters im Schlichtungsverfahren Dr. S.
bei seiner mündlichen Anhörung zur Auffassung kam, daß der histologische
Befund nachträglich die Entfernung des Uterus gerechtfertigt habe. Diese Auf-
fassung beruht auf einem Mißverständnis der vom Berufungsgericht zitierten
Rechtsmeinung (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdnrn. 65, 66;
Staudinger/J. Hager, 1999, BGB, § 823 Rdnr. I 19; MüKo/Mertens, BGB,
3. Aufl., § 823 Rdnr. 367), wonach bei der rechtlichen Beurteilung des ärztlichen
Handelns zwar grundsätzlich der medizinische Standard zum Zeitpunkt der Be-
handlung zugrunde zu legen ist, jedoch neuere Entwicklungen in der Medizin
auch nicht völlig unerheblich sind. Nachträgliche Erkenntnisse könnten sich zu-
gunsten des Arztes auswirken, soweit sie seine therapeutischen Maßnahmen
rechtfertigen. Aus dem Zusammenhang der betreffenden Ausführungen ergibt
sich, daß die nachträgliche Rechtfertigung des ärztlichen Handelns durch ein
Fortschreiten der medizinischen Wissenschaft und hierdurch gewonnene Er-
kenntnisse gemeint ist.
c) Darum geht es im Streitfall nicht. Hier geht es um die Frage, ob ein
Behandlungsfehler vorliegt, wenn der Arzt einen schwerwiegenden Eingriff - wie
er mit der Entfernung der Gebärmutter durch Bauchschnitt gegeben ist - vor-
nimmt, ohne zuvor einen wesentlich weniger belastenden und medizinisch ge-
botenen Eingriff in Form der Konisation oder eines weiteren Abstrichs durchzu-
führen. Die Abklärung des Befundes durch die Entnahme von Gewebeproben
für eine weitere histologische Untersuchung haben sowohl der gerichtliche
Sachverständige Prof. Dr. B. als auch der Gutachter im vorprozessualen
Schlichtungsverfahren Dr. S. in den ergänzenden Gutachten und bei der münd-
lichen Anhörung für geboten erachtet und nach dem Kenntnisstand vor der Ute-
rusentfernung als „Mittel der Wahl“ bezeichnet. Unter den Umständen des
Streitfalls kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei der gegebenen
Sachlage einen Behandlungsfehler schon mit der Begründung verneinen durfte,
daß der später erhobene histologische Befund die sofortige Entfernung des
Uterus nachträglich als richtig erscheinen ließ.
2. Die Revision macht nämlich mit Erfolg geltend, daß die der Klägerin
erteilte Aufklärung nicht ausreichend gewesen sei.
a) Soweit das Berufungsgericht meint, die Ausführungen, mit denen es
die Aufklärung im ersten Berufungsurteil für hinreichend erachtet hatte, seien im
Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 – aaO als
rechtsfehlerfrei gebilligt worden, trifft dies nicht zu.
Der erkennende Senat hat sich hierbei lediglich zu der Frage geäußert, ob das
Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls den Beklagten als Partei
habe vernehmen dürfen und seine Bekundungen ohne Verfahrensfehler gewür-
digt habe. Auf den Inhalt der Aufklärung konnte nach dem damaligen Verfah-
rensstand gar nicht eingegangen werden, da der Umfang der Aufklärungspflicht
maßgeblich von der Frage abhing, welches ärztliche Vorgehen in Betracht kam
und das Berufungsgericht noch keine ausreichenden Feststellungen dazu ge-
troffen hatte. Darauf weist die Revision zu Recht hin.
b) Nachdem die Ergänzung der Beweisaufnahme ergeben hat, daß zu-
nächst eine Konisation geboten war und der gerichtliche Sachverständige Prof.
Dr. B. bei seiner mündlichen Anhörung beschrieben hat, welchen Inhalt das
Aufklärungsgespräch insoweit hätte haben müssen, kann die vom Beklagten
der Klägerin erteilte Aufklärung nicht als ausreichend angesehen werden.
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. B. hat es für erforderlich er-
achtet, daß der Klägerin die Konisation als Methode der Wahl dargestellt wor-
den wäre und nur daneben ein Hinweis darauf erforderlich gewesen wäre, daß
auf Grund der persönlichen Situation und gesundheitlichen Verfassung der Klä-
gerin auch eine Hysterektomie in Betracht komme.
Dem entsprach die vom Beklagten erteilte Aufklärung nicht. Der erken-
nende Senat kann dies auf der Grundlage der vom Berufungsgericht in revisi-
onsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen tatsächlichen Fest-
stellungen im Berufungsurteil vom 13. Juni 2000 zum Aufklärungsgespräch vom
21. April 1995, auf die im vorliegenden Berufungsurteil Bezug genommen wird,
selbst beurteilen. Der Beklagte hat danach die Klägerin auf die Alternativen Ko-
nisation oder Hysterektomie hingewiesen und ihr empfohlen, sich die Gebär-
mutter bis spätestens Herbst 1995 entfernen zu lassen. Selbst wenn aufgrund
der persönlichen Situation und der gesundheitlichen Verfassung der Klägerin
möglicherweise eine Hysterektomie auch schon zum Zeitpunkt der Operation in
Betracht gezogen werden konnte, hätte der Beklagte jedenfalls darauf hinwei-
sen müssen, daß die Hysterektomie nicht die Methode der Wahl sei, sondern
zuerst der Befund durch eine Konisation abzuklären sei. War die Hysterektomie
nur vertretbar, um der Klägerin eine weitere Operation zu ersparen, hätte sie in
Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts darüber aufgeklärt werden müssen,
daß und mit welchem Risiko ein Aufschieben oder gänzliches Unterlassen des
Eingriffs verbunden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1997 - VI ZR 30/96 -
VersR 1997, 451, 452). Indem der Beklagte der Klägerin zwar die Konisation
und die Hysterektomie als Alternativen dargestellt hat, zu letzterem Eingriff aber
geraten und dabei Herbst 1995 als zeitlichen Rahmen genannt hat, hat er er-
kennbar den Kern der gebotenen Aufklärung verfehlt und insbesondere die Klä-
gerin darüber im Unklaren gelassen, daß diese Operation nach dem vorliegen-
den Befund aus medizinischer Sicht nicht zwingend durchgeführt werden muß-
te.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird dieser Mangel der Auf-
klärung auch nicht dadurch beseitigt, daß die Empfehlung zur Entfernung der
Gebärmutter durch den nachoperativen histologischen Befund bestätigt wurde.
Selbst bei einem aus ärztlicher Sicht sinnvollen Eingriff bleibt es stets dem Pati-
enten überlassen, ob er sich für ihn entscheidet und ihm zustimmt (vgl. Senats-
urteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238 ff.). Ergeben - wie
im Streitfall - nachträgliche Befunde eine Indikation für den Eingriff, rechtfertigt
dieser Umstand regelmäßig nicht einen medizinischen Eingriff, der ohne wirk-
same Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb rechtswidrig ist. Dies ver-
bietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die
nicht durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll
wäre, begrenzt werden darf (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR
289/89 – aaO S. 1239).
III.
Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bisher keine
Feststellungen zum Ursachenzusammenhang zwischen der Operation, dem
Schlaganfall und den darauf beruhenden Schäden getroffen. Die Sache ist des-
halb erneut an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei
von der Möglichkeit nach § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll