Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 18.03.2003 – VI ZR 266/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. März 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

a) BGB § 823 Aa

b) Ergeben nachträgliche Befunde eine Indikation für einen medizinischen

Eingriff, der ohne wirksame Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb

rechtswidrig ist, rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Eingriff nicht.

Dies verbietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des

Patienten, die nicht begrenzt werden darf durch das, was aus ärztlicher

Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll wäre.

BGH, Urteil vom 18. März 2003 - VI ZR 266/02 - Pfälzisches OLG Zweibrücken

LG Landau

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juli 2002

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den

2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens

sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Schä-

den, die als Folgen eines nach einer Operation durch den Beklagten am 5. Mai

1995 erlittenen Schlaganfalles auftreten werden.

Im Frühjahr 1995 stellte der Beklagte bei der Klägerin anläßlich einer

Krebsvorsorgeuntersuchung durch einen Abstrich eine Präkanzerose an der

Gebärmutter fest. Am 21. April 1995 fand deshalb in der Praxis des Beklagten

ein Gespräch zwischen den Parteien in Anwesenheit des Ehemannes der Klä-

gerin statt. Dabei wurde von dieser ein „perimed“-Merkblatt zur Aufklärung über

die Entfernung der Gebärmutter mittels Bauchschnittes (Hysterektomie) unter-

zeichnet. Am 2. Mai 1995 begab sich die Klägerin stationär in das Städtische

Krankenhaus in L., in dem der Beklagte Belegbetten hatte, wo am Folgetag

durch den Beklagten die Hysterektomie vorgenommen wurde. Die feingewebli-

che Untersuchung des entnommenen Gewebes ergab leicht- bis mittelgradige

Plattenepitheldysplasien der Portio vaginalis uteri, die vom Pathologen als eine

cervikale intraepitheliale Neoplasie des Typs II (CIN II) gewertet wurde. Nach

postoperativen Komplikationen wurde die Klägerin am Morgen des 5. Mai 1995

gegen 5 Uhr in ihrem Bett in der Pflegeabteilung des Krankenhauses mit einem

Schlaganfall aufgefunden. Sie ist seitdem rechtsseitig gelähmt und auf die

Betreuung durch ihren Ehemann angewiesen.

Die Klägerin hat behauptet, eine Gebärmutterentfernung mittels eines

Bauchschnittes sei nicht indiziert gewesen. Es hätte eine Konisation ausge-

reicht, um eine Gewebeprobe für eine histologische Untersuchung zu entneh-

men. Erst wenn der Befund den Krebsverdacht bestätigt hätte, wäre eine Ent-

fernung der Gebärmutter indiziert gewesen. Dies hätte der Beklagte um so

mehr beachten müssen, als sie eine Risikopatientin gewesen sei. Bei einer Ko-

nisation hätte es nur einer wesentlich leichteren Narkose bedurft. Sie hätte des-

halb danach höchstwahrscheinlich keinen Schlaganfall erlitten. Der Beklagte

hafte für die eingetretenen Folgen der Operation, weil er sie unzureichend über

deren Notwendigkeit und Risiken aufgeklärt habe.

Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen worden. Die Berufung der

Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil die Aufklärung ord-

nungsgemäß und ausreichend gewesen sei und auch nicht von einer fehlenden

Indikation für die Hysterektomie ausgegangen werden könne. Der erkennende

Senat hat diese Entscheidung auf die Revision der Klägerin mit Urteil vom

22. Mai 2001 (- VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120) aufgehoben und die Sache

zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Indikation der

Operation nicht frei von Verfahrensfehlern waren.

Das Berufungsgericht hat ergänzende Stellungnahmen des gerichtlichen

Sachverständigen Prof. Dr. B. eingeholt und diesen und Dr. S. mündlich ange-

hört. Hierauf hat es durch das nunmehr angefochtene Urteil erneut die Berufung

der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht führt aus, aufgrund der weiteren Beweisaufnahme

sei nicht erwiesen, daß der Beklagte die Klägerin fehlerhaft behandelt habe. Es

könne dahinstehen, ob die sogleich durchgeführte Entfernung der Gebärmutter

im konkreten Fall bei dem vor der Operation erhobenen Abstrichbefund Pap IVa

medizinischem Standard entsprochen habe und die Methode der Wahl gewe-

sen sei. Nach dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B.

und seinen Ausführungen bei den mündlichen Anhörungen sowie denen des

Dr. S. sei jedenfalls im Nachhinein aufgrund des histologischen Befundes des

entfernten Gewebes die Operation als primär präventive Maßnahme indiziert

und vom Umfang her sachgerecht gewesen. Der Beklagte hafte auch nicht we-

gen unzureichender ärztlicher Aufklärung der Klägerin. Der Bundesgerichtshof

habe die Ausführungen im Berufungsurteil vom 13. Juni 2000 - auf die Bezug

genommen werde - zur Aufklärung als rechtsfehlerfrei gebilligt. Es sei in diesem

Zusammenhang nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, daß sich die

Hysterektomie - wohl - erst

im Nachhinein aufgrund des pathologisch-

histologischen Befundes als behandlungsfehlerfrei erwiesen habe, weil die vom

Beklagten der Klägerin empfohlene Entfernung der Gebärmutter jedenfalls der

bei objektiver Sachlage gebotenen bzw. anzuratenden ärztlichen Vorgehens-

weise entsprochen habe.

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher

Überprüfung nicht stand.

1. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe aufgrund unzu-

reichender Sachaufklärung die bei der Klägerin durchgeführte Hysterektomie für

medizinisch indiziert gehalten, bezieht sie sich ersichtlich auf die Auffassung

des Berufungsgerichts, der histologische Befund nach der Uterusexstirpation

habe diesen Eingriff nachträglich gerechtfertigt. Ob ihre Angriffe insoweit Erfolg

haben könnten, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

a) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob nach der Feststellung ei-

nes Pap IVa - Abstrichs die sogleich durchgeführte Entfernung der Gebärmutter

im konkreten Fall, insbesondere angesichts des Alters und der sonstigen ge-

sundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin medizinischem Standard ent-

sprochen hat und die Methode der Wahl gewesen ist. Somit ist revisionsrecht-

lich davon auszugehen, daß dies nicht der Fall war.

b) Ersichtlich hat das Berufungsgericht diese Frage offengelassen, weil

es durch das Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof.

Dr. B. und die Ausführungen des Gutachters im Schlichtungsverfahren Dr. S.

bei seiner mündlichen Anhörung zur Auffassung kam, daß der histologische

Befund nachträglich die Entfernung des Uterus gerechtfertigt habe. Diese Auf-

fassung beruht auf einem Mißverständnis der vom Berufungsgericht zitierten

Rechtsmeinung (vgl. Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., Rdnrn. 65, 66;

Staudinger/J. Hager, 1999, BGB, § 823 Rdnr. I 19; MüKo/Mertens, BGB,

3. Aufl., § 823 Rdnr. 367), wonach bei der rechtlichen Beurteilung des ärztlichen

Handelns zwar grundsätzlich der medizinische Standard zum Zeitpunkt der Be-

handlung zugrunde zu legen ist, jedoch neuere Entwicklungen in der Medizin

auch nicht völlig unerheblich sind. Nachträgliche Erkenntnisse könnten sich zu-

gunsten des Arztes auswirken, soweit sie seine therapeutischen Maßnahmen

rechtfertigen. Aus dem Zusammenhang der betreffenden Ausführungen ergibt

sich, daß die nachträgliche Rechtfertigung des ärztlichen Handelns durch ein

Fortschreiten der medizinischen Wissenschaft und hierdurch gewonnene Er-

kenntnisse gemeint ist.

c) Darum geht es im Streitfall nicht. Hier geht es um die Frage, ob ein

Behandlungsfehler vorliegt, wenn der Arzt einen schwerwiegenden Eingriff - wie

er mit der Entfernung der Gebärmutter durch Bauchschnitt gegeben ist - vor-

nimmt, ohne zuvor einen wesentlich weniger belastenden und medizinisch ge-

botenen Eingriff in Form der Konisation oder eines weiteren Abstrichs durchzu-

führen. Die Abklärung des Befundes durch die Entnahme von Gewebeproben

für eine weitere histologische Untersuchung haben sowohl der gerichtliche

Sachverständige Prof. Dr. B. als auch der Gutachter im vorprozessualen

Schlichtungsverfahren Dr. S. in den ergänzenden Gutachten und bei der münd-

lichen Anhörung für geboten erachtet und nach dem Kenntnisstand vor der Ute-

rusentfernung als „Mittel der Wahl“ bezeichnet. Unter den Umständen des

Streitfalls kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht bei der gegebenen

Sachlage einen Behandlungsfehler schon mit der Begründung verneinen durfte,

daß der später erhobene histologische Befund die sofortige Entfernung des

Uterus nachträglich als richtig erscheinen ließ.

2. Die Revision macht nämlich mit Erfolg geltend, daß die der Klägerin

erteilte Aufklärung nicht ausreichend gewesen sei.

a) Soweit das Berufungsgericht meint, die Ausführungen, mit denen es

die Aufklärung im ersten Berufungsurteil für hinreichend erachtet hatte, seien im

Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 – aaO als

rechtsfehlerfrei gebilligt worden, trifft dies nicht zu.

Der erkennende Senat hat sich hierbei lediglich zu der Frage geäußert, ob das

Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls den Beklagten als Partei

habe vernehmen dürfen und seine Bekundungen ohne Verfahrensfehler gewür-

digt habe. Auf den Inhalt der Aufklärung konnte nach dem damaligen Verfah-

rensstand gar nicht eingegangen werden, da der Umfang der Aufklärungspflicht

maßgeblich von der Frage abhing, welches ärztliche Vorgehen in Betracht kam

und das Berufungsgericht noch keine ausreichenden Feststellungen dazu ge-

troffen hatte. Darauf weist die Revision zu Recht hin.

b) Nachdem die Ergänzung der Beweisaufnahme ergeben hat, daß zu-

nächst eine Konisation geboten war und der gerichtliche Sachverständige Prof.

Dr. B. bei seiner mündlichen Anhörung beschrieben hat, welchen Inhalt das

Aufklärungsgespräch insoweit hätte haben müssen, kann die vom Beklagten

der Klägerin erteilte Aufklärung nicht als ausreichend angesehen werden.

Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. B. hat es für erforderlich er-

achtet, daß der Klägerin die Konisation als Methode der Wahl dargestellt wor-

den wäre und nur daneben ein Hinweis darauf erforderlich gewesen wäre, daß

auf Grund der persönlichen Situation und gesundheitlichen Verfassung der Klä-

gerin auch eine Hysterektomie in Betracht komme.

Dem entsprach die vom Beklagten erteilte Aufklärung nicht. Der erken-

nende Senat kann dies auf der Grundlage der vom Berufungsgericht in revisi-

onsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffenen tatsächlichen Fest-

stellungen im Berufungsurteil vom 13. Juni 2000 zum Aufklärungsgespräch vom

21. April 1995, auf die im vorliegenden Berufungsurteil Bezug genommen wird,

selbst beurteilen. Der Beklagte hat danach die Klägerin auf die Alternativen Ko-

nisation oder Hysterektomie hingewiesen und ihr empfohlen, sich die Gebär-

mutter bis spätestens Herbst 1995 entfernen zu lassen. Selbst wenn aufgrund

der persönlichen Situation und der gesundheitlichen Verfassung der Klägerin

möglicherweise eine Hysterektomie auch schon zum Zeitpunkt der Operation in

Betracht gezogen werden konnte, hätte der Beklagte jedenfalls darauf hinwei-

sen müssen, daß die Hysterektomie nicht die Methode der Wahl sei, sondern

zuerst der Befund durch eine Konisation abzuklären sei. War die Hysterektomie

nur vertretbar, um der Klägerin eine weitere Operation zu ersparen, hätte sie in

Wahrung ihres Selbstbestimmungsrechts darüber aufgeklärt werden müssen,

daß und mit welchem Risiko ein Aufschieben oder gänzliches Unterlassen des

Eingriffs verbunden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1997 - VI ZR 30/96 -

VersR 1997, 451, 452). Indem der Beklagte der Klägerin zwar die Konisation

und die Hysterektomie als Alternativen dargestellt hat, zu letzterem Eingriff aber

geraten und dabei Herbst 1995 als zeitlichen Rahmen genannt hat, hat er er-

kennbar den Kern der gebotenen Aufklärung verfehlt und insbesondere die Klä-

gerin darüber im Unklaren gelassen, daß diese Operation nach dem vorliegen-

den Befund aus medizinischer Sicht nicht zwingend durchgeführt werden muß-

te.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird dieser Mangel der Auf-

klärung auch nicht dadurch beseitigt, daß die Empfehlung zur Entfernung der

Gebärmutter durch den nachoperativen histologischen Befund bestätigt wurde.

Selbst bei einem aus ärztlicher Sicht sinnvollen Eingriff bleibt es stets dem Pati-

enten überlassen, ob er sich für ihn entscheidet und ihm zustimmt (vgl. Senats-

urteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238 ff.). Ergeben - wie

im Streitfall - nachträgliche Befunde eine Indikation für den Eingriff, rechtfertigt

dieser Umstand regelmäßig nicht einen medizinischen Eingriff, der ohne wirk-

same Einwilligung vorgenommen wurde und deshalb rechtswidrig ist. Dies ver-

bietet die Wahrung der persönlichen Entscheidungsfreiheit des Patienten, die

nicht durch das, was aus ärztlicher Sicht oder objektiv erforderlich und sinnvoll

wäre, begrenzt werden darf (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR

289/89 – aaO S. 1239).

III.

Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - bisher keine

Feststellungen zum Ursachenzusammenhang zwischen der Operation, dem

Schlaganfall und den darauf beruhenden Schäden getroffen. Die Sache ist des-

halb erneut an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat dabei

von der Möglichkeit nach § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll