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BGH Urteil vom 18.03.2003 – X ZR 209/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 18. März 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und

die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das am 3. November 2000

verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte bestellte am 26. Juni 1996 bei der Klägerin Absperrarmatu-

ren, nämlich vier Kugelabsperrhähne mit hydraulischem Antrieb, die die N.

GmbH in W. (nachfolgend: N. ), der der Beklagte den Streit

verkündet hat, für einen Kunden in den Vereinigten Staaten von Amerika nach-

gefragt hatte. Die Klägerin bestätigte den Auftrag am 23. Juli 1996. Sie bezog

die Hähne bei Vorlieferanten. Die Klägerin übersandte am 17. September 1996

an den Beklagten eine Dokumentation und lieferte am gleichen Tag die Armatu-

ren vereinbarungsgemäß an N. . Die Lieferung wich teilweise von der Bestel-

lung ab und wies nach Auffassung des Beklagten Mängel auf, die der Beklagte

am 27. September 1996 telefonisch rügte. Am gleichen Tag beanstandete er

schriftlich Mängel der Dokumentation. Über den Inhalt von in der Folgezeit ge-

führten Verhandlungen besteht Streit. Der Beklagte hat die Abnahme der Ar-

maturen verweigert.

Die Klägerin hat Mängel der Armaturen in Abrede gestellt und sich im üb-

rigen auf eine Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach

§§ 377, 381 HGB durch den Beklagten berufen. Weiter hat sie geltend ge-

macht, die Dokumentation entspreche den getroffenen Vereinbarungen. Sie hat

klageweise die vereinbarte Vergütung sowie die Bezahlung von Nebenkosten

verlangt. Der Beklagte hat die Wandelungseinrede erhoben. Das Landgericht

hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat dabei darauf abgestellt,

daß etwaige Gewährleistungsansprüche wegen nicht rechtzeitiger Rüge entfal-

len seien und die gelieferten Armaturen als genehmigt gälten. Dabei ist das

Landgericht davon ausgegangen, daß die gelieferte Dokumentation sowohl der

Bestellung als auch den Vorgaben im Schreiben vom 26. Juli 1996 entsprochen

habe. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision ver-

folgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin tritt

dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch

die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

I. Das Berufungsgericht ist von einem Werklieferungsvertrag über nicht

vertretbare Sachen und ersichtlich von einem beiderseitigen Handelsgeschäft

ausgegangen. Das wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet kei-

nen durchgreifenden Bedenken. Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der

Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag sei durch Angebot vom 27. Juni

1996 und Annahme vom 23. Juli 1996 zustande gekommen.

II. 1. Das Berufungsgericht hat die Forderung der Klägerin als begründet

angesehen. Es hat ausgeführt, die vom Beklagten erklärte Wandelung scheitere

daran, daß die gelieferte Ware als genehmigt gelte, weil die Mängelanzeige

vom 27. September 1996 nicht unverzüglich erfolgt sei. Die Berufung des Be-

klagten auf Mängel der Dokumentation hat es dabei als nicht durchgreifend an-

gesehen. Der Beklagte habe sich mit der Feststellung des Landgerichts, zum

Zeitpunkt der Ablieferung habe eine vertragsgemäße Dokumentation vorgele-

gen, nicht auseinandergesetzt. Seine Einlassung im Termin vor dem Beru-

fungsgericht, die Dokumentation sei bis zu einer Besichtigung der Armaturen

am 18. Oktober 1996 unvollständig gewesen, sei ohne Substanz und deshalb

unerheblich. Sie lasse auch nicht den Schluß zu, daß die Dokumentation nicht

den am 27. Juni/23. Juli 1996 getroffenen Vereinbarungen entsprochen habe.

Etwaige weitere Anforderungen, wie sie das Schreiben vom 26. Juli 1996 ent-

halte, seien nicht Vertragsinhalt geworden.

2. Das greift die Revision mit Erfolg an.

a) Sie verweist darauf, aus dem Vorbringen der Parteien ergebe sich,

daß am 17. September 1996 eine vollständige Dokumentation noch nicht vor-

gelegen habe. Dies sei im Berufungsverfahren auch ohne Rüge zu beachten

gewesen. Wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Dokumentation sei die

Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend, daß der Beklagte mit seiner

Mängelrüge vom 27. September 1996 seiner Untersuchungs- und Rügeoblie-

genheit nicht rechtzeitig nachgekommen sei.

b) Im Berufungsverfahren war nach dem für das vorliegende Verfahren

noch maßgebenden Recht über alle einen zuerkannten oder aberkannten An-

spruch betreffenden Streitpunkte neu zu verhandeln (§ 537 ZPO in der vor dem

1.1.2002 geltenden Fassung - a.F.). Im Fall zulässig begründeter Berufung war

demnach die Berufungsinstanz für eine unbeschränkte erneute sachliche und

rechtliche Prüfung eröffnet. Dabei waren in erster Instanz erhobene Einreden

auch dann im Berufungsverfahren beachtlich, wenn sie in der Berufungsbe-

gründung nicht wieder aufgegriffen worden waren (BGH, Urt. v. 29.4.1986

- IX ZR 145/85, NJW-RR 1986, 991; Urt. v.15.12.1988 - IX ZR 33/88, NJW

1990, 326). Gleiches galt für tatsächliche und rechtliche Begründungen eines

Streitpunkts, die - wie hier - im Berufungsrechtszug nur im Weg einer pauscha-

len Bezugnahme aufgegriffen worden waren

(BGH, Urt. v. 7.5.1992

- IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110). Eine ausreichend begründete, zulässige

Berufung eröffnete deshalb eine erneute sachliche und rechtliche Prüfung des

Streitgegenstands im Rahmen der gestellten Anträge; deshalb war die Ver-

handlung und Entscheidung des Berufungsgerichts nicht nur auf die in der Be-

rufungsbegründung angeführten oder auf die in der mündlichen Verhandlung

vorgebrachten Berufungsgründe zu erstrecken, sondern es war gemäß § 537

ZPO a.F. der gesamte Streitstoff im Rahmen der gestellten Anträge vom Beru-

fungsgericht selbständig und nach allen Richtungen hin zu würdigen (BGH, Urt.

v. 10.7.1985 - IVa ZR 151/83, NJW 1985, 2828, insoweit nicht in BGHZ 99, 222,

unter Bezugnahme auf Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 519 Rdn. 2). In

diesem Rahmen hatte sich das Berufungsgericht deshalb auch mit der Frage

auseinanderzusetzen, ob die von der Klägerin gestellte Dokumentation den

vertraglichen Anforderungen entsprach. Das Berufungsgericht hat indessen

lediglich die Feststellungen des Erstrichters im wesentlichen ohne eigene Über-

prüfung übernommen. Damit hat es den zweitinstanzlichen Prozeßstoff nicht

ausgeschöpft.

c) Das Berufungsgericht ist dabei von der Revision unbeanstandet davon

ausgegangen, daß eine Dokumentation geschuldet war. Welchen Umfang die

Dokumentationsverpflichtung im einzelnen hatte, hat das Berufungsgericht nicht

festgestellt. Es hat sich bei seiner Feststellung, daß der Dokumentationspflicht

genügt sei, lediglich auf die entsprechende Feststellung des Landgerichts ge-

stützt, die es als nicht substantiiert angegriffen bezeichnet hat. Das Landgericht

hatte sich wiederum auf ein Gutachten des Sachverständigen S. gestützt.

Allerdings hatte schon das Landgericht, wie die Revision mit Recht rügt, nicht

geprüft, ob die vom Sachverständigen begutachtete Dokumentation diejenige

war, die dem Beklagten vor dem 27. September 1996 vorgelegen hat, oder ob

es sich um eine erst zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigte Version der

Dokumentation handelte, wofür der in der Revisionsbegründung als unberück-

sichtigt geblieben gerügte Vortrag Anhaltspunkte zu bieten geeignet sein konn-

te. Tragfähige Feststellungen, daß vor dem 27. September 1996 von der Kläge-

rin eine ausreichende Dokumentation übergeben worden ist, sind mithin nicht

getroffen. Damit ist für das Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten davon

auszugehen, daß eine mangelfreie Dokumentation bis zu diesem Zeitpunkt

nicht vorlag.

d) Ob die gelieferten Armaturen mangelhaft waren, hat das Berufungsge-

richt - aus seiner Sicht folgerichtig - offen gelassen, weil es diese als genehmigt

angesehen hat (§§ 377, 381 HGB). Das ist im rechtlichen Ansatz nicht zu bean-

standen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß das Unterlas-

sen einer unverzüglichen Mängelanzeige einer Berufung auf die Mangelhaftig-

keit entgegenstehen mußte. Jedoch wird die Annahme des Berufungsgerichts,

daß die Mängelanzeige nicht unverzüglich erfolgt sei, von seinen tatsächlichen

Feststellungen nicht getragen.

Die für das Revisionsverfahren zugunsten des Beklagten zu unterstel-

lende Mangelhaftigkeit der Dokumentation konnte nämlich dazu führen, daß die

Rüge vom 27. September 1996 wegen der behaupteten Mängel der Armaturen

selbst noch als rechtzeitig anzusehen ist. Die Mängelanzeige ist dann im Sinn

des § 377 Abs. 1 HGB unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt

ist (§ 121 Abs. 1 BGB). Hierfür kommt es auf die konkreten Fallumstände an

(vgl. BGHZ 93, 338, 348 ff.; BGHZ 110, 130, 139, 143 f.; vgl. auch Sen.Urt. v.

25.6.2002 - X ZR 150/00, Umdruck S. 9); eine Mängelanzeige wie hier nach

10 Tagen kann noch nicht ohne weiteres als verspätet angesehen werden. Es

liegt auf der Hand, daß eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation die

Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung erschweren kann; dies kann

selbst dann der Fall sein, wenn, wie es das Berufungsgericht annimmt, die Un-

tersuchung an sich nicht schwierig war. Dabei muß auch berücksichtigt werden,

daß die Armaturen an N. in W. , die Dokumentation aber an den Beklagten

in A. geliefert worden waren. Dabei bedarf es für die Entscheidung über

die Revision keiner abschließenden Klärung, ob - wie dies die Revision geltend

macht - bereits eine Unvollständigkeit oder Mangelhaftigkeit der Dokumentation

dazu führt, daß die Rügefrist nach § 377 HGB überhaupt nicht in Lauf gesetzt

wird. Auch wenn das der Fall sein sollte, muß jedenfalls bei der Beurteilung, ob

die Rüge unverzüglich erfolgt ist, nämlich auf Erschwerungen der Untersu-

chung, die auf Mängeln der Dokumentation beruhen, Rücksicht genommen

werden. Wieweit Mängel der dem Beklagten bis zum 27. September 1996 vor-

liegenden Dokumentation die Untersuchung erschwerten, hat das Berufungsge-

richt nicht überprüft, wenn die Begutachtung des gerichtlichen Sachverständi-

gen nicht diese, sondern eine später vervollständigte Version der Dokumentati-

on betraf.

III. Nach alledem kann das angegriffene Urteil keinen Bestand haben.

Das Berufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung mit der Sache zu-

nächst zu klären haben, ob die vom Sachverständigen überprüfte Dokumentati-

on diejenige war, die die Klägerin dem Beklagten vor dem 27. September 1996

übergeben hat. Die Parteien werden dabei Gelegenheit haben, ihren bisherigen

Sachvortrag zu überprüfen und erforderlichenfalls zu konkretisieren. Sofern sich

dabei ergeben sollte, daß der Sachverständige nicht die vor der Rüge dem Be-

klagten vorliegende Dokumentation begutachtet hat, wird zu klären sein, welche

Dokumentation tatsächlich übergeben wurde und wieweit diese den getroffenen

Vereinbarungen entsprach, weiter, ob sich aus etwaigen inhaltlichen Mängeln

der Dokumentation eine Erschwerung der Untersuchung der gelieferten Arma-

turen ergab. Auf der Grundlage der hierzu zu treffenden Feststellungen wird

das Berufungsgericht erneut in eigener tatrichterlicher Verantwortung zu beur-

teilen haben, ob die am 27. September 1996 erhobenen Rügen wegen der be-

haupteten Mängel an den Armaturen unverzüglich erfolgt sind. Sofern dies auf

Grund der neu zu treffenden Feststellungen zu bejahen sein sollte, wird die

Verneinung des Durchgreifens der Wandelungseinrede mit der bisher dafür ge-

gebenen Begründung keinen Bestand haben können.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf