BGH Urteil vom 18.03.2003 – XI ZR 202/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 18. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja _____________________
BGB a.F. § 607; AGB-Sparkassen 1993 Nr. 18
a) Nr. 18 der AGB-Sparkassen 1993 begründet für die Sparkasse keinen An- spruch gegen den Darlehensnehmer auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des Kreditvertrages.
b) Trifft die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich oder stillschwei- gend eine Vereinbarung, daß dieser trotz Ablaufs des Kreditvertrages bis auf weiteres zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Umfang be- rechtigt sein soll, kann die Sparkasse weiterhin die vertraglich verein- barten Zinsen verlangen, grundsätzlich aber nicht Überziehungszinsen.
c) Ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen besteht in diesem Fall nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den eingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist.
BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02 - OLG Jena LG Gera
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. April
2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die als Bauträgerin tätige Klägerin streitet mit der beklagten Spar-
kasse über die Abrechnung mehrerer Kontokorrentkonten.
Zur Finanzierung eines Bauvorhabens in L., das unter anderem
Räume für eine Filiale der Beklagten umfaßte, richtete diese für die Klä-
gerin im Jahre 1992 als Girokonten ein Baukostenkonto und ein Erlös-
konto ein. Die Klägerin nahm das Baukostenkonto ab dem
23. September 1992 debitorisch in Anspruch. Auf diesem Konto ge-
währte
die
Beklagte
der
Klägerin
mit
Vertrag
vom
23. November/2. Dezember 1992 einen bis zum 30. Juni 1994 befriste-
ten, variabel verzinslichen Kontokorrentkredit über 3.500.000 DM. Als
Sicherheit war unter anderem die Bestellung einer Grundschuld über
3.500.000 DM vorgesehen. Der Kredit sollte erst in Anspruch genommen
werden können, wenn die vereinbarten Sicherheiten bestellt waren. Fer-
ner sah der Kreditvertrag vor, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen der Beklagten Vertragsbestandteil seien, die in Nr. 18 folgende Re-
gelung enthielten:
"Für Inanspruchnahmen des Kontos, die nicht durch ein Guthaben oder einen eingeräumten Kreditrahmen gedeckt sind (geduldete Kontoüberziehungen), sind die im Preisaushang aufgeführten Überziehungszinsen zu zahlen. Dies gilt auch für Geschäftskun- den."
Ab dem 4. Februar 1993 nahm die Beklagte hinsichtlich des Bau-
kostenkontos und des Erlöskontos eine Zinskompensation vor, berech-
nete die Zinsen also so, als ob alle Buchungsvorgänge über ein einziges
Konto gebucht worden wären. Die von der Klägerin am 4. September
1992 bestellte Grundschuld über 3.500.000 DM wurde am 21. Juli 1993
im Grundbuch eingetragen. Bis zu diesem Tage und für die Zeit ab dem
1. Juli 1994 bis zur Schließung des Kontos am 30. Juni 1996 berechnete
die Beklagte der Klägerin zusätzlich Überziehungszinsen in Höhe von
4%.
Für die Finanzierung eines weiteren Bauvorhabens der Klägerin in
der K.straße in S. richtete die Beklagte für die Klägerin unter anderem
ein Baukostenkonto, ein Erlöskonto und ein Provisionskonto ein. Für das
Baukostenkonto und das Provisionskonto vereinbarten die Parteien mit
Verträgen vom 2./7. Juni 1995 und 27. Juli/11. August 1995, denen
ebenfalls die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrun-
de lagen, jeweils bis zum 30. April 1996 befristete, variabel verzinsliche
Kontokorrentkredite über 5.400.000 DM sowie 400.000 DM. Der Konto-
korrentkredit für das Baukostenkonto wurde später bis zum 30. Juni 1996
verlängert. Für die Zeit nach Ablauf der jeweiligen Befristungen berech-
nete die Beklagte der Klägerin für das Baukostenkonto und das Provisi-
onskonto zusätzlich 4% Überziehungszinsen.
Zur Umschuldung des Baukostenkontos für das Bauvorhaben
K.straße schlossen die Parteien am 7. Mai 1998 zwei Darlehensverträge
über 272.000 DM zu 7,5% Zinsen und über 228.000 DM zu 5,45% Zinsen
pro Jahr. Voraussetzung für die Valutierung der Darlehen sollte die
Rückführung des auf dem Baukostenkonto in Anspruch genommenen
Kredits auf höchstens 500.000 DM sein. Die Beklagte weigerte sich we-
gen der nach ihrer Auffassung unzureichenden Rückführung des Sollsal-
dos auf dem Baukostenkonto, die Darlehen zu valutieren und berechnete
der Klägerin entsprechend den Darlehensverträgen für die Zeit ab dem
7. August 1998 Bereitstellungszinsen von 3%. Am 15. Januar 1999 kün-
digte die Beklagte die Geschäftsverbindung mit der Klägerin.
Mit der Widerklage, über die in der Revisionsinstanz allein noch zu
entscheiden ist, macht die Beklagte die Salden sämtlicher Konten für die
beiden Bauvorhaben auf der Grundlage ihrer Berechnungen in Höhe von
insgesamt 590.154,98 DM nebst Zinsen geltend.
Das Landgericht hat der Widerklage nur
in Höhe von
161.130,50 DM
nebst Zinsen
abzüglich
eines Betrages
von
149.902,29 DM stattgegeben, den die Beklagte aus der Inanspruchnah-
me einer von der Klägerin gestellten Kreditsicherungsgarantie erlangt
hat. Außerdem hat es festgestellt, daß der Klägerin hinsichtlich dieses
Betrages ein Rückzahlungsanspruch nicht zusteht. Das Berufungsgericht
hat der Beklagten weitere 10.129,15
19.810,89 DM) zugesprochen
(cid:0)(cid:2)(cid:1)
und ihre Berufung ansonsten zurückgewiesen. Mit ihrer - zugelassenen -
Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit für die Revision
noch von Interesse - im wesentlichen ausgeführt:
Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, daß beim Bau-
vorhaben L. eine Zinskompensation zwischen dem Baukostenkonto und
dem Ertragskonto auch bereits für die Zeit vor dem 4. Februar 1993 vor-
zunehmen sei. Aufgrund der in beiden Instanzen durchgeführten Be-
weisaufnahme stehe fest, daß es zwischen den Parteien bereits einige
Zeit vor Abschluß des Kontokorrentkreditvertrages mündlich zu einer
verbindlichen Vereinbarung einer ständigen Zinskompensation für das
anzulegende Baukosten- und das Erlöskonto gekommen sei. Dies sei
durch die glaubhafte Aussage des Zeugen F. bewiesen.
Die Berechnung von Überziehungszinsen für die Zeit nach Ab-
schluß des Kontokorrentkreditvertrages für das Bauvorhaben L. am
2. Dezember 1992 bis zur Eintragung der als Sicherheit vorgesehenen
Grundschuld im Juli 1993 sei treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Zwar
habe der Kontokorrentkredit erst nach Bestellung der vereinbarten
Grundschuld in Anspruch genommen werden dürfen. Durch die Abtretung
ihres Anspruchs auf Eigentumsverschaffung an dem Baugrundstück an
die Beklagte habe die Klägerin aber bereits für eine kurzfristig werthaltig
werdende Sicherheit gesorgt. Auch habe die Beklagte ein Interesse an
dem zügigen Beginn der Bauarbeiten gehabt und die Klägerin dazu ge-
drängt, hiermit möglichst bald zu beginnen.
Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Überziehungszinsen
nach Beendigung der Kontokorrentkreditverträge. Wenn Nr. 18 der AGB
der Beklagten dahin auszulegen sei, daß die Zahlung von Überziehungs-
zinsen auch für den Fall der debitorischen Inanspruchnahme des Konto-
korrentkontos nach Ablauf der befristeten Kreditverträge geschuldet sei,
ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus §§ 24, 9 AGBG, da sie eine unzuläs-
sige Verzugsschadenspauschalierung vorsähe. Eine unangemessene
Benachteiligung selbst von Geschäftskunden ergebe sich auch dann,
wenn man in der hier in Rede stehenden Klausel die Vereinbarung einer
"automatischen Begründung eines Überziehungskredits" sehe. Für die
Berechnung von erhöhten Überziehungszinsen bestehe nämlich im Ver-
gleich zu einem Dispositions- oder Kontokorrentkredit gleichen Inhalts
kein sachlicher Grund.
Die Beklagte habe die Umschuldung des Baukostenkontos
K.straße durch die beiden am 7. Mai 1998 geschlossenen Darlehensver-
träge nicht verweigern dürfen, weil sie keine 500.000 DM übersteigende
Forderung gegen die Klägerin gehabt habe. Der Beklagten stünden da-
her insoweit keine Bereitstellungszinsen zu. Vielmehr habe sie der Klä-
gerin den durch die Verweigerung der Umschuldung entstandenen Zins-
schaden zu ersetzen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen über den vom Beru-
fungsgericht bereits zugesprochenen Betrag hinausgehenden Anspruch
Beklagte war nach Ablauf der einzelnen Kontokorrentkreditverträge nicht
berechtigt, Überziehungszinsen zu berechnen (1.). Es ist revisionsrecht-
lich auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Er-
gebnis gelangt ist, daß bei der Finanzierung des Bauvorhabens L. auch
schon vor dem 4. Februar 1993 eine Zinskompensation vorzunehmen
war (2.) und daß Überziehungszinsen für die Zeit zwischen dem Ab-
schluß des Kreditvertrages und der Eintragung der Grundschuld nicht
berechnet werden durften (3.). Im Zusammenhang mit der geplanten
Umschuldung des Baukostenkontos K.straße hat die Beklagte keinen
Anspruch auf Bereitstellungszinsen, vielmehr hat die Klägerin einen
Schadensersatzanspruch wegen unrechtmäßig verweigerter Darlehens-
valutierung (4.).
1. Die Beklagte hat nach Ablauf der für die Kontokorrentkredite auf
dem Baukostenkonto L. und dem Baukosten- und dem Provisionskonto
für das Bauvorhaben K.straße vereinbarten Befristungen keinen An-
spruch auf die berechneten Überziehungszinsen, und zwar auch nicht
unter dem Gesichtspunkt eines Verzuges der Klägerin.
a) Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die mit Nr. 18
der bundesweit verwendeten AGB-Sparkassen in der Fassung vom
1. Januar 1993 wortgleich und vom Senat daher frei auszulegen ist (vgl.
BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; 144, 245, 248), begründet für die Be-
klagte entgegen der Ansicht der Revision keinen Anspruch gegen die
Klägerin auf Zahlung von Überziehungszinsen für die Kreditinanspruch-
nahme nach Ablauf der geschlossenen Kreditverträge.
aa) Schon nach seinem klaren Wortlaut erfaßt Nr. 18 AGB-Spar-
kassen nur "geduldete Kontoüberziehungen". Darunter sind nach der in
Nr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen enthaltenen Definition Inanspruchnah-
men des Kontos zu verstehen, "die nicht durch Guthaben oder einen ein-
geräumten Kreditrahmen gedeckt sind". Für eine Inanspruchnahme eines
befristeten Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hinaus enthält
Nr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen keine Regelung. Er unterscheidet sich
damit deutlich von der in Nr. 10 AGB-Sparkassen in der Fassung von Mai
1988 enthaltenen Vorläuferregelung. Diese sah Überziehungszinsen
ausdrücklich auch für den Fall vor, daß ein Kredit "über den Fälligkeits-
termin hinaus" in Anspruch genommen wurde. Die unterschiedliche Re-
gelung der Überziehungszinsen in Nr. 10 AGB-Sparkassen 1988 und in
Nr. 18 Satz 1 AGB-Sparkassen 1993 spricht wesentlich gegen die An-
sicht der Revision, Überziehungszinsen könnten auch für die Zeit nach
Beendigung des Kreditvertrages verlangt werden.
bb) Das gilt besonders, da nach der Entstehungsgeschichte der
Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 davon auszugehen ist, daß für die Inan-
spruchnahme eines Kredits über den vereinbarten Fälligkeitstermin hin-
aus bewußt keine Überziehungszinsen vorgesehen worden sind. Im Jah-
re 1991 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1991, 1790, 1793)
in einem Verfahren nach § 13 AGBG rechtskräftig entschieden, daß
Nr. 10 AGB-Sparkassen 1988 wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und
§ 11 Nr. 5 a AGBG unwirksam sei, soweit er Überziehungszinsen für die
Inanspruchnahme eines Kredits über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus re-
gele. Dieser Entscheidung sowie der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs über die Unzulässigkeit einer formularmäßigen Ausbedingung
von Vertragszinsen für die Zeit nach Ablauf des Kreditvertrages und Ver-
zugseintritt (vgl. BGHZ 104, 337, 339 f.) sollte die Neuregelung der
Überziehungszinsen in Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 Rechnung tragen
(Aden NJW 1993, 832, 836; s. auch Brandner, in: Ulmer/Brandner/
Hensen, AGBG 9. Aufl. Anh. §§ 9–11 Rdn. 169 b Fn. 88; für die Neufas-
sung der AGB-Banken vgl. Merkel, in: Horn, Die AGB-Banken 1993,
S. 15, 23; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch
2. Aufl. § 17 Rdn. 3 und 4).
b) Wollte man Nr. 18 AGB-Sparkassen 1993 gleichwohl in dem von
der Revision vertretenen Sinne als Regelung verstehen, die die Beklagte
zur Berechnung von Überziehungszinsen zusätzlich zu den vereinbarten
Vertragszinsen nach Ablauf der befristet abgeschlossenen Kontokorrent-
kreditverträge berechtigte, so wäre die Klausel, wie das Berufungsgericht
zutreffend erkannt hat, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1, § 11 Nr. 5 a
AGBG unwirksam.
aa) Zahlt der Kreditnehmer ein bis zu einem kalendermäßig fest-
gelegten Termin gewährtes Darlehen bei Fälligkeit nicht zurück, so gerät
er gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich ohne Mahnung in
Verzug. Für die Zeit nach Verzugseintritt kann die Sparkasse nur noch
Schadensersatz beanspruchen, nicht aber die vertraglich vereinbarten
Zinsen zuzüglich Überziehungszinsen (BGHZ 104, 337, 338; 115, 268,
269; BGH, Urteil vom 7. November 1986 - III ZR 128/84, WM 1986, 8,
10). Eine Formularklausel, die ohne Rücksicht auf die zur Zeit des Ver-
zuges marktüblichen Bruttosollzinsen und damit den Schaden der Spar-
kasse eine Verzinsung der gesamten noch offenen Darlehensschuld, mit
der sich der Kreditnehmer in Verzug befindet, mit einem gegenüber dem
Vertragszins erhöhten Zinssatz vorsieht, verstößt gegen § 9 Abs. 1, § 11
Nr. 5 a AGBG (BGHZ 110, 336, 341).
bb) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, es
fehle an einem Verzug des Kreditnehmers, wenn die Sparkasse die
Überschreitung des Fälligkeitstermins dulde. Durch eine bloße Duldung
- im Sinne eines tatsächlichen Hinnehmens - der zeitlichen Überschrei-
tung der Kreditbefristung wird die Fälligkeit der Darlehensrückzahlungs-
verpflichtung auch bei einem befristeten Kontokorrentkreditvertrag nicht
berührt und der Verzug des Kreditnehmers nicht beendet. Etwas anderes
gilt erst dann, wenn die Sparkasse mit dem Kreditnehmer ausdrücklich
oder stillschweigend eine Vereinbarung trifft, daß dieser trotz Ablaufs
des Kreditvertrages zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen Um-
fang bis auf weiteres berechtigt sein soll (Eckert ZBB 1991, 101, 104).
Dann ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Sparkasse nicht mehr
fällig, der Kreditnehmer vielmehr zur Nutzung der Darlehensvaluta bis
zur jederzeit möglichen Kündigung berechtigt. Die Sparkasse kann dann
zwar weiterhin die vertraglich vereinbarten Zinsen, grundsätzlich nicht
aber Überziehungszinsen berechnen, weil wegen der getroffenen Ver-
einbarung über die Fortsetzung des Kreditvertrages auf unbestimmte Zeit
in zeitlicher Hinsicht keine "geduldete Kontoüberziehung" vorliegt. Zur
Berechnung von Überziehungszinsen ist die Sparkasse vielmehr nur in
dem - hier nicht gegebenen - Fall berechtigt, daß die Inanspruchnahme
des Kredits durch den ursprünglich eingeräumten oder den im Fortset-
zungsvertrag - eventuell auch stillschweigend - abweichend festgelegten
Kreditrahmen nicht gedeckt ist.
c) Unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadensersatzan-
spruchs können der Beklagten die von ihr für Überziehungszinsen ange-
setzten Beträge nicht zuerkannt werden, weil, wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, ein Verzugsschaden nicht dargetan ist. Dage-
gen wendet sich die Revision nicht.
2. Daß das Berufungsgericht auch für die Zeit vor dem 4. Februar
1993 eine Vereinbarung der Parteien als bewiesen angesehen hat, hin-
sichtlich des Baukosten- und des Ertragskontos für das Bauvorhaben L.
eine Zinskompensation vorzunehmen, ist revisionsrechtlich nicht zu be-
anstanden. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrich-
ters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob
sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Er-
fahrungssätzen zuwider läuft, Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt
läßt oder Verfahrensvorschriften verletzt. Derartige Fehler werden von
der Revision nicht aufgezeigt; sie unternimmt lediglich den unzulässigen
Versuch, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere,
der Beklagten günstigere zu ersetzen. Erhobene Verfahrensrügen hat
der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1
ZPO).
3. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berechnung
von Überziehungszinsen für die Zeit zwischen dem Abschluß des Konto-
korrentkreditvertrages und der Eintragung der Grundschuld im Juli 1993
stelle einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Wer einen Anspruch geltend machen will, darf
sich zu seinem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Wider-
sprüchliches Verhalten ist deshalb mißbräuchlich, wenn für den anderen
Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere
besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen las-
sen (vgl. BGHZ 32, 274, 279; 94, 344, 354; BGH, Urteil vom 5. Juni 1997
- X ZR 73/95, NJW 1997, 3377, 3379). Als Vertrauen begründendes Ver-
halten der Beklagten hat das Berufungsgericht hier zum einen angese-
hen, daß sie sich wegen der zu erwartenden Verzögerungen bei der Ein-
tragung der Grundschuld den Anspruch der Klägerin auf Verschaffung
des Eigentums an dem Baugrundstück aus dem Kaufvertrag mit der Ge-
meinde L. hat abtreten lassen, und zum anderen den Umstand, daß die
Beklagte die Klägerin dazu gedrängt hat, möglichst bald mit dem Bau
des Gebäudekomplexes mit den für eine Filiale der Beklagten bestimm-
ten Räumlichkeiten zu beginnen. Diese Ausführungen lassen Rechts-
fehler nicht erkennen.
4. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis ge-
langt, daß der Beklagten ein Anspruch auf Bereitstellungszinsen für die
beiden am 7. Mai 1998 vereinbarten Umschuldungsdarlehen nicht zu-
steht. Die Beklagte hat die Auszahlung dieser Darlehen unberechtigt
verweigert. Hierzu wäre sie nach den getroffenen Vereinbarungen nur
dann befugt gewesen, wenn auf dem Baukostenkonto K.straße am
7. August 1998 ein Soll von mehr als 500.000 DM bestanden hätte. Ohne
Berücksichtigung der zu Unrecht belasteten Überziehungszinsen lag das
Debet nach den von der Revision nicht angegriffenen Berechnungen des
Berufungsgerichts jedoch deutlich unter diesem Betrag.
Wegen der ohne rechtfertigenden Grund erfolgten Weigerung der
Beklagten, die Darlehensvereinbarung vom 7. Mai 1998 zu erfüllen, hat
das Berufungsgericht zu Recht auch einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin berücksichtigt. Dieser Anspruch folgt aus den Grundsätzen über
die positive Vertragsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1985
- VIII ZR 47/85, WM 1986, 325, 326).
III.
Die Revision der Beklagten konnte danach keinen Erfolg haben
und war zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen