Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 235/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Mai 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fällig- stellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses.

b) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien inso- weit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.

BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 235/02 - OLG Dresden LG Chemnitz

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Rich-

ter Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des

16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden

vom 13. Juni 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung an-

geblich überzahlter Zinsen; die Beklagte fordert im Wege der Widerklage

die Zahlung von Überziehungszinsen und Kontoführungsentgelten.

Der Kläger ist einer von vier Gesellschaftern der I. GbR (im fol-

genden: Gesellschaft). Dieser gewährte die Beklagte mit Vertrag vom

17./24. August 1993 bei Anfangszinsen von 12% einen variabel zu ver-

zinsenden und bis zum 31. August 1994 befristeten Realkredit in laufen-

der Rechnung über 200.000 DM. In dem Kreditvertrag war die ergänzen-

de Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im

folgenden: AGB) vorgesehen, die in Nr. 12 Abs. 1 unter anderem folgen-

de Regelungen enthalten:

"Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundenge- schäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkun- dengeschäft" und ergänzend aus dem "Preisverzeichnis". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine ab- weichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu die- sem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preisverzeichnis ange- gebenen Zinsen und Entgelte."

Im Dezember 1994 wurde der Kontokorrentkredit einvernehmlich

auf 50.000 DM herabgesetzt und in dieser Höhe bis zum 30. August

1995 verlängert. Als die Kreditnehmerin den damaligen Debetsaldo von

49.106,82 DM nicht zurückzahlte, bat die Beklagte, die Kreditinan-

spruchnahme bis spätestens 8. Dezember 1995 auszugleichen. Der Klä-

ger bekundete daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 das In-

teresse der Gesellschaft, die Bankverbindung mit der Beklagten aufrecht

zu erhalten. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom

2. Januar 1996, daß eine neuerliche Kreditierung die Vorlage bankübli-

cher Unterlagen und Sicherheiten voraussetze, führte ungeachtet dessen

am 10. Januar 1996 aber zwei Überweisungsaufträge der Gesellschaft in

Höhe von insgesamt 21.200 DM aus und erteilte ihr in der Folgezeit nach

jedem Quartal Rechnungsabschlüsse, denen die Gesellschaft in den

Jahren bis einschließlich 1998 nicht widersprach. Den Ausgleich des De-

betsaldos verlangte die Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die Beklagte vorsorglich

den Konto- und Kreditvertrag zum 9. April 1999 und forderte den Kläger

auf, den sich per 3. März 1999 ergebenden Sollsaldo in Höhe von

112.578,81 DM bis zum 9. April 1999 auszugleichen. Dieser Saldo ent-

hielt insgesamt 39.570,82 DM an Zinsen, mit denen die Beklagte das

Kontokorrentkonto für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum

31. Dezember 1998 belastet hatte. Am 7. April 1999 zahlte der Kläger

unter Vorbehalt den verlangten Betrag an die Beklagte. Unter Berück-

sichtigung dieser Zahlung errechnete die Beklagte einen verbleibenden

Sollsaldo von 4.304,63 DM und stellte der Gesellschaft mit einem außer-

ordentlichen Rechnungsabschluß zum 9. April 1999 weitere 403,12 DM

an Zinsen und Gebühren in Rechnung.

Der Kläger hat Klage erhoben auf Rückerstattung der berechneten

Zinsen in Höhe von 39.570,82 DM nebst Verzugszinsen. Ein Anspruch

hierauf stehe der Beklagten nicht zu, da das Vertragsverhältnis zwischen

ihr und der Gesellschaft zum 30. August 1995 vollständig beendet wor-

den und die Gesellschaft auch nicht in Zahlungsverzug geraten sei. Die

Widerklage in Höhe von 4.707,75 DM nebst Verzugszinsen hat die Be-

klagte auf ihre Rechnungsabschlüsse zum 31. März und 9. April 1999

gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage

stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit

seiner - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter

und erstrebt die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen aus-

geführt:

Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rück-

zahlung von Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Beklagte ge-

mäß §§ 420, 427 BGB gegen den Kläger als Gesellschafter der Gesell-

schaft einen Anspruch auf Zahlung dieser Zinsen gehabt habe. Zur Be-

gründung ihrer Zinsforderung könne sich die Beklagte allerdings nicht

auf den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Kreditvertrag stützen,

denn das hierauf beruhende Darlehensverhältnis habe am 30. August

1995 geendet. Eine - stillschweigende - Verlängerung des Darlehensver-

hältnisses habe es nicht gegeben.

Die Beklagte könne den Zinsanspruch jedoch aus dem Kontokor-

rentverhältnis mit der Gesellschaft herleiten. Die Beendigung des Kredits

habe nicht zu einer Beendigung des Kontokorrentverhältnisses geführt.

Durch den Fristablauf habe vielmehr nur der Kreditvertrag sein Ende

gefunden. Das Kontokorrentverhältnis sei erst durch die Kündigung des

Kontovertrages durch die Beklagte zum 9. April 1999 beendet worden.

Das Verhalten der Parteien lasse erkennen, daß sie das Kontokor-

rentverhältnis nach dem 30. August 1995 fortführen wollten. So habe die

Beklagte der Gesellschaft weiterhin regelmäßig vierteljährlich ihre Sal-

denmitteilungen übersandt, die von einer kontokorrentmäßigen Verzin-

sung ausgingen. Die Gesellschaft habe die zugesandten Saldomitteilun-

gen widerspruchslos angenommen. Der Wille der Beteiligten zu einer

Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses ergebe sich auch aus dem

Briefwechsel sowie aus dem Umstand, daß die Beklagte am 10. Januar

1996

für die Gesellschaft Überweisungen

in Höhe von

insgesamt

21.200 DM ausgeführt habe. Der Beklagten sei es deshalb gemäß § 355

HGB unbenommen geblieben, Zinseszinsen zu berechnen.

Die Beklagte könne auch den von ihr in Ansatz gebrachten Zins-

satz von bis zu 15,25% vom Kläger verlangen. Nach Beendigung des

Kredits habe sich die offene Rückzahlungsforderung der Beklagten näm-

lich als geduldete Überziehung des Kontokorrentkontos dargestellt. Für

eine solche Überziehung dürfe die Beklagte nach Nr. 12 Abs. 1 der dem

Kontokorrentvertrag zugrunde liegenden AGB und dem insoweit maß-

geblichen Preisaushang einen Zinssatz von 15,25% berechnen. Eine von

Nr. 12 Abs. 1 der AGB der Beklagten abweichende Vereinbarung hätten

die Beteiligten auch mit der Abrede eines Zinssatzes von anfänglich 12%

in dem Kreditvertrag nicht getroffen, da der Kredit, auf den sich diese

Vereinbarung allein bezogen habe, am 31. August 1995 geendet habe.

Der Beklagten stehe deshalb auch der mit der Widerklage geltend

gemachte Anspruch auf Zinsen und Kontoführungsgebühren bis zur Be-

endigung des Kontokorrentverhältnisses zum 9. April 1999 zu.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entschei-

denden Punkt nicht stand.

1. Zu Unrecht beanstandet allerdings die Revision die Ansicht des

Berufungsgerichts, bei dem Kredit- und dem Kontokorrentverhältnis han-

dele es sich nicht um ein einziges Rechtsverhältnis, nur das Kreditver-

hältnis, nicht aber das Kontokorrentverhältnis habe am 30. August 1995

geendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt der

Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist nicht ohne

weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses. Entschei-

dend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ab-

lauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist vielmehr, was die

Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren (BGH,

Beschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZR 56/86, WM 1987, 342, 343

und Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 56/86, WM 1987, 897).

Entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts

ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Februar 1993 (XI ZR 88/92, WM

1993, 586) nichts anderes. Zwar ist dort (aaO S. 587) davon die Rede,

daß das etwa vorher bestehende Giroverhältnis mit der Fälligstellung des

Kredits geendet habe. Diese Ausführungen tragen jedoch lediglich be-

sonderen Umständen des Falles, vor allem dem Willen des kündigenden

Kreditinstituts Rechnung, zugleich mit der Fälligstellung des Kredits auch

das Giroverhältnis zu beenden. Dieser Wille erhellt aus dem Umstand,

daß die klagende Bank in dem genannten Rechtsstreit für die Zeit nach

der Kündigung des Kontokorrentkredites dem Kunden keine regelmäßi-

gen Rechnungsabschlüsse erteilte und Verzugszinsen beanspruchte.

2. Ohne Erfolg greift die Revision auch die Feststellung des Beru-

fungsgerichts an, das Verhalten der Vertragsparteien lasse im vorliegen-

den Fall deutlich erkennen, daß sie das Kontokorrentverhältnis auch

nach dem 30. August 1995 fortführen wollten. Diese Feststellung ver-

stößt weder gegen § 286 ZPO noch gegen den Grundsatz der beiderseits

interessengerechten Auslegung.

a) Das Berufungsgericht durfte dem Schweigen der Gesellschaft

auf die von der Beklagten regelmäßig übersandten Saldenmitteilungen

durchaus Bedeutung für die Frage beimessen, ob die Vertragsparteien

das Kontokorrentverhältnis auch nach dem Ablauf des bis zum

30. August 1995 befristeten Kreditvertrages fortführen wollten (vgl. BGH,

Urteil vom 19. Januar 1984 - I ZR 209/81 , WM 1984, 426, 428). Das

Schweigen des Kontoinhabers auf die ihm übersandten Rechnungsab-

schlüsse ist schon wegen der Regelung in Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 der AGB

der Beklagten nicht ohne rechtliche Bedeutung.

b) Es stellt auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn sich

das Berufungsgericht für seine Annahme über die Fortführung des Kon-

tokorrentverhältnisses auf die in dem Schreiben vom 12. Dezember 1995

enthaltene Aussage stützt, die Gesellschaft sei daran interessiert, die

Bankverbindung mit der Beklagten aufrecht zu erhalten. Zwar kommt

darin auch der Wunsch nach der Vereinbarung eines neuen Kredits zum

Ausdruck; die Verwendung der Worte "aufrecht zu erhalten" zeigt aber,

daß von dem Fortbestand der Bankverbindung ausgegangen wurde. Die-

se bestand jedoch nach dem Ablauf des befristeten Kreditvertrages nur

noch in dem Girovertrag und der Kontokorrentabrede.

Nicht zu beanstanden ist auch die Berücksichtigung der beiden

Überweisungen über insgesamt 21.200 DM nach Beendigung des Kredit-

vertrages (vgl. Staudinger/Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu

§§ 607 ff. Rdn. 296) sowie der Schreiben des Klägers vom 20. Mai 1998

und 16. März 1999. Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern

kann zwar den bei Vertragsschluß zum Ausdruck gebrachten objektiven

Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen;

es kann aber gleichwohl für die Auslegung bedeutsam sein, weil es An-

haltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen im Zeitpunkt des Ver-

tragsabschlusses enthalten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX

ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.Nachw.).

3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsge-

richts, die Beklagte habe der Gesellschaft nach Beendigung des Konto-

korrentkreditvertrages am 30. August 1995 bis zur Kündigung der Ge-

schäftsbeziehung zum 9. April 1999 15,25% Überziehungszinsen in

Rechnung stellen dürfen.

Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß die Gesellschaft mit

Ablauf des Kontokorrentkreditvertrages am 30. August 1995 mit der

Rückzahlung des damals offenen Debets von 49.106,82 DM gemäß

§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ohne Mahnung in Verzug geraten ist (vgl.

BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02, WM 2003, 922, 924; zur

Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ob der Gesellschaft die genaue

Höhe des Debets bei Fälligkeit bekannt war, ist entgegen der Ansicht der

Revision ohne Belang. Die Gesellschaft war ohne weiteres in der Lage,

sich die erforderliche Kenntnis durch einen Kontoauszug oder eine Ab-

frage ihres Kontos zu verschaffen.

Für die Zeit des Verzuges der Gesellschaft kann die Beklagte nur

Schadensersatz verlangen, ist aber nicht mehr berechtigt, der Gesell-

schaft die vertraglich vereinbarten Zinsen zuzüglich Überziehungszinsen

für den Betrag, der die eingeräumte Kreditlinie überschreitet, in Rech-

nung zu stellen (vgl. BGHZ 104, 337, 338; 115, 268, 269; BGH, Urteile

vom 7. November 1986 - III ZR 128/84, WM 1986, 8, 10 und vom

18. März 2003 - XI ZR 202/02, aaO S. 924), wie das etwa in dem von der

Beklagten vorgelegten Auszug vom 29. Dezember 1995 geschehen ist.

Da nach § 289 Satz 1 BGB von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrich-

ten sind, dürfen für die Zeit des Verzuges der Gesellschaft geschuldete

Verzugszinsen, jedenfalls wenn die Zahlung der Verzugszinsen nicht an-

gemahnt worden ist, auch nicht ins Kontokorrent eingestellt werden (Se-

natsurteil vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, WM 1993, 586, 587).

Über die Dauer des Verzuges, die Höhe des Verzugsschadens und

eine nachfolgend etwa stillschweigend getroffene Vereinbarung über ei-

ne bis auf weiteres geduldete Inanspruchnahme des Debets auf dem

fortgeführten Kontokorrentkonto hat das Berufungsgericht keine Fest-

stellungen getroffen.

III.

Das angefochtene Urteil war daher, da auch die Begründetheit der

Widerklage von der Höhe des Zinsanspruchs der Beklagten abhängt,

aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563

Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Der

Verzug der Gesellschaft bei der Rückzahlung des Kontokorrentkredits

wird durch eine bloße Duldung - im Sinne eines tatsächlichen Hinneh-

mens - der fortdauernden Überziehung des Kontos nach Ablauf des Kre-

ditvertrages am 30. August 1995 durch die Beklagte nicht beendet. Et-

was anderes gilt, wenn die Beklagte mit der Gesellschaft stillschweigend

eine Vereinbarung getroffen hat, daß diese trotz Ablaufs des Kreditver-

trages zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen oder in einem an-

deren Umfang bis auf weiteres berechtigt sein sollte. Dann ist der Darle-

hensrückzahlungsanspruch nicht mehr fällig, die Gesellschaft vielmehr

zur Nutzung der Darlehensvaluta bis zur jederzeit möglichen Kündigung

berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02, aaO

S. 924). Für eine solche etwa im Januar 1996 konkludent getroffene ver-

tragliche Vereinbarung kann unter Berücksichtigung der Fortdauer des

Kontokorrentverhältnisses sprechen, daß die Gesellschaft mit Schreiben

vom 12. Dezember 1995 um Aufrechterhaltung der Bankverbindung ge-

beten, die Beibringung von Einkommensnachweisen der Gesellschafter

angeboten hat, die Beklagte am 2. Januar 1996 darauf eingegangen ist

und Kreditunterlagen angefordert, am 10. Januar 1996 ohne weiteres

zwei Überweisungen der Gesellschaft über insgesamt 21.200 DM aus-

geführt und das Kreditkonto der Gesellschaft alsdann mehrere Jahre

kommentarlos weitergeführt hat, ohne auf die erbetenen Kreditunterlagen

zurückzukommen.

Sollte eine solche Vereinbarung stillschweigend getroffen worden

sein, so könnte die Beklagte nach Abschluß der Vereinbarung mangels

einer vertraglichen Festlegung des Zinssatzes nur die in ihrem Preisver-

zeichnis jeweils ausgewiesenen Zinsen für vertraglich eingeräumte,

dinglich gesicherte Kontokorrentkredite an Private beanspruchen. Höhe-

re Überziehungszinsen etwa von 15,25% durfte sie nur berechnen, wenn

sich die Parteien stillschweigend auch auf ein bestimmtes Kreditlimit et-

wa von 50.000 DM wie im am 30. August 1995 abgelaufenen Kreditver-

trag geeinigt haben und dieses von der Gesellschaft nicht eingehalten

worden ist. Sowohl die vorgenannten Vertragszinsen als auch von der

Gesellschaft etwa geschuldete Überziehungszinsen sind ins Kontokor-

rent einzustellen.

Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gele-

genheit, auch zu der in der Revisionsinstanz erstmals angesprochenen

Frage der Aktivlegitimation des Klägers Feststellungen zu treffen.

Nobbe Joeres Wassermann

Mayen Appl