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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – I ZB 2/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Geschmacksmusteranmeldung Nr. 498 12 064.3

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Juri-

stischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 8. Ok-

tober 2001 wird auf Kosten des Präsidenten des Deutschen Patent-

und Markenamts zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe

I. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 14. Dezember 1998 eingereichten

Anmeldung die Eintragung eines Musters mit der Bezeichnung "Magischer

Würfel" in das Musterregister. Gegenstand der Anmeldung sind acht bauklotz-

artige Würfel, die mit einem Drehmechanismus versehen sind und entweder als

Quadrat oder als Würfel angeordnet werden können. Diese Würfel sind teils mit

vollständigen Abbildungen von Euro-Münzen und der Europaflagge sowie zu-

sammensetzbaren Abbildungen von Euro-Münzen und -Banknoten und der Eu-

ropaflagge versehen, wie nachfolgend beispielhaft angeführt:

Das Deutsche Patent- und Markenamt (Musterregister) hat festgestellt,

daß Schutz für das angemeldete Muster nicht erlangt worden sei, und hat die

Eintragung versagt. Es hat angenommen, die Veröffentlichung des Musters und

die Verbreitung der Nachbildung würden gegen die öffentliche Ordnung versto-

ßen.

Im Beschwerdeverfahren ist der Präsident des Deutschen Patent- und

Markenamts dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Bun-

despatentgerichts (§ 10a Abs. 1 GeschmMG i.V. mit § 77 PatG) beigetreten und

hat beantragt, die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Das Bundespatentgericht hat den Beschluß des Deutschen Patent- und

Markenamts (Musterregister) aufgehoben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde begehrt der Präsident des

Deutschen Patent- und Markenamts die Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.

II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldeten Muster für eintra-

gungsfähig gehalten und ein Schutzhindernis i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG für

nicht gegeben erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Weder die Veröffentlichung der Muster im Geschmacksmusterblatt noch

die Verbreitung von Nachbildungen verstoße gegen die öffentliche Ordnung.

Abzustellen sei nur auf die Muster in ihrer konkret angemeldeten Form.

Nur wenn deren Gestaltung gesetz- oder sittenwidrig sei, komme eine Eintra-

gungsversagung in Betracht. Die Gefahr einer künftigen ungerechtfertigten

Geltendmachung von Verbietungsrechten aus einzelnen Musterelementen kön-

ne einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung nicht begründen. Gegen das

Inverkehrbringen und Anbieten eines Gegenstandes mit den in Rede stehenden

Abbildungen von Euro-Banknoten, Euro-Münzen und der Europa-Flagge be-

stünden keine Bedenken.

Das im Markengesetz vorgesehene absolute Schutzhindernis für staatli-

che Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG) sei kein für Muster entspre-

chend geltender Fall eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung. Die Vor-

schrift des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG sei eine eigenständige Regelung, wie ein

Vergleich mit § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zeige, der die Eintragung einer Marke

wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gesondert regele. Zu-

dem verbiete § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nur die Verwendung staatlicher Ho-

heitszeichen in einer Marke, d.h. einer Kennzeichnung, die der Unterscheidung

der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer

Unternehmen diene. Da damit nicht jede Ausnutzung staatlicher Hoheitszeichen

für geschäftliche Zwecke verboten sei, lasse sich das markenrechtliche Verbot

einer Monopolisierung staatlicher Hoheitszeichen nicht als allgemeiner Rechts-

grundsatz auf Muster übertragen.

Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung könne nur bei einer ersichtlich

mißbräuchlichen gesetzwidrigen Verwendung eines staatlichen Hoheitszei-

chens in einem Muster angenommen werden. Bei den hier zu beurteilenden

gesetzlichen Zahlungsmitteln sei schon zweifelhaft, ob sie überhaupt staatliche

Hoheitszeichen seien. Jedenfalls stelle die dekorative Abbildung auf den Wür-

feln keine mißbräuchliche gesetzwidrige Verwendung dar. Entsprechendes

gelte für die Wiedergabe der Europa-Flagge in dem angemeldeten Muster.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die

Beurteilung des Bundespatentgerichts, der Eintragung des angemeldeten Ge-

schmacksmusters stehe ein Schutzhindernis nach § 7 Abs. 2 GeschmMG nicht

entgegen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Nach der Bestimmung des § 7 Abs. 2 GeschmMG wird der Schutz ge-

gen Nachbildung durch die Anmeldung nicht erlangt, wenn die Veröffentlichung

des Musters oder Modells oder die Verbreitung einer Nachbildung gegen die

öffentliche Ordnung verstoßen würde. Das setzt voraus, daß durch das Muster

die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder die tragenden

Grundsätze der Rechtsordnung in Frage gestellt werden (vgl. Eichmann/

v. Falkenstein, Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 72; Nirk/Kurtze,

Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 7 Rdn. 15; vgl. auch zu § 2 Nr. 1 PatG:

Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz, 9. Aufl., § 2 Rdn. 5; Busse/Keuken-

schrijver, Patentgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 13; zu § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG: Fe-

zer, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 346; Althammer/Ströbele, Markengesetz,

6. Aufl., § 8 Rdn. 246; a.A. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rdn. 112). Davon

kann bei einer Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel und der Europa-Flagge

auf Gebrauchsgegenständen, wie Würfeln, nicht die Rede sein. Es fehlen be-

sondere, einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Um-

stände.

2. Ein allgemeines Verbot, gesetzliche Zahlungsmittel und die Europa-

Flagge auf Produkten abzubilden und diese Produkte zu vertreiben, gibt es

nicht. Ein derartiges grundsätzliches Verbot ist, anders als die Rechtsbe-

schwerde meint, nicht § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG zu entnehmen, wonach Mar-

ken mit staatlichen Hoheitszeichen von der Eintragung als Marke ausgenom-

men sind. Schon wegen der unterschiedlichen Schutzrichtung und wirtschaftli-

chen Bedeutung des Markengesetzes und des Geschmacksmustergesetzes ist

das Verbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG nicht auf Geschmacksmuster über-

tragbar.

a) Zu den Hoheitszeichen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG werden al-

lerdings auch gesetzliche Zahlungsmittel gerechnet (vgl. Fezer aaO § 8

Rdn. 360; Ingerl/Rohnke aaO § 8 Rdn. 118; Althammer/Ströbele aaO § 8

Rdn. 283). Zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln zählen die Euro-Münzen und

Euro-Banknoten (vgl. Art. 2 § 1 und Art. 3, § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die

Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-

Bargeldes, BGBl. I 1999 S. 2402).

b) Das Verbot der Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke läßt

jedoch keinen Rückschluß darauf zu, ein Muster oder Modell mit einem Ho-

heitszeichen verstoße stets auch gegen die öffentliche Ordnung i.S. von § 7

Abs. 2 GeschmMG.

§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG schließt die Eintragung staatlicher Hoheitszei-

chen als Marke aus. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Markenrechtsrichtlinie, der wiederum Art. 6ter PVÜ Rechnung trägt. Nach Art. 6ter Abs. 1 PVÜ sind die Verbandsländer unter anderem verpflichtet, die

Eintragung ihrer staatlichen Hoheitszeichen als Fabrik- und Handelsmarken

zurückzuweisen, sofern die zuständigen Stellen den Gebrauch nicht erlaubt

haben. Die Vorschrift bezweckt den Ausschluß der Eintragung und Benutzung

staatlicher Hoheitszeichen, weil ihre Registrierung oder Benutzung als Marke

die Rechte eines Staates auf Kontrolle seiner Souveränitätssymbole verletzen

und die Öffentlichkeit über die Herkunft der mit solchen Marken gekennzeich-

neten Waren täuschen könnte (vgl. Bodenhausen, Pariser Verbandsüberein- kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, S. 80). Dagegen enthält Art. 6ter

Abs. 1 PVÜ keinen allgemeinen Grundsatz, daß staatliche Hoheitszeichen von

einer gewerblichen Nutzung ausgeschlossen sind. Denn über die markenmäßi- ge Verwendung hinaus sieht Art. 6ter Abs. 9 PVÜ nur ein Verbot im Falle eines

unbefugten Gebrauchs von Staatswappen im Handel vor, wenn dieser Ge-

brauch zur Irreführung über den Ursprung der Erzeugnisse geeignet ist (vgl.

auch Bodenhausen aaO S. 87). § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG kann daher ebenfalls

nicht entnommen werden, staatliche Hoheitszeichen seien generell jeder ge-

werblichen Verwertung entzogen.

Die grundlegend unterschiedlichen Schutzrichtungen des Markenrechts

und Geschmacksmusterrechts lassen auch keinen Schluß von dem Verbot der

Eintragung staatlicher Hoheitszeichen als Marke gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 6

MarkenG darauf zu, die Verwendung der Hoheitszeichen in Mustern und Mo-

dellen verstoße gegen die öffentliche Ordnung i.S. des § 7 Abs. 2 GeschmMG.

Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG betrifft die Eintragung

staatlicher Hoheitszeichen als Marke. Deren Hauptfunktion besteht in der Ge-

währleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienst-

leistungen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 =

WRP 2000, 1140 - Bücher für eine bessere Welt; Beschl. v. 21.9.2000

- I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 241 = WRP 2001, 157 - SWISS ARMY). Mit

dem Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG wird verhindert, daß

Statussymbole des Staates und andere Hoheitszeichen als Hinweis auf ein be-

stimmtes Unternehmen registriert werden. Das Verbot einer musterrechtlich

geschützten, ästhetischen Verwendung, wie sie dem Geschmacksmustergesetz

eigen ist, kann daraus nicht abgeleitet werden. Das eingetragene Ge-

schmacksmuster dient nicht als Hinweis auf den Inhaber des Modells, sondern

gewährt vorrangig ein Schutzrecht für eine ästhetische Gestaltung des Musters

oder Modells (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80, GRUR 1983, 377, 378

= WRP 1983, 484 - Brombeer-Muster; Nirk/Kurtze aaO Einf. Rdn. 41; Eich-

mann/v. Falkenstein aaO Allgemeines Rdn. 26).

3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, das Bundespatentge-

richt habe keine Feststellungen getroffen, ob nicht die Verbindung zwischen

staatlichen Hoheitszeichen und einem alltäglichen Gebrauchsgegenstand einen

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten begründe. Die Ab-

bildung staatlicher Hoheitszeichen, zu denen die gesetzlichen Zahlungsmittel

rechneten, verstoße auf einem Muster oder Modell regelmäßig gegen die öf-

fentliche Ordnung i.S. von § 7 Abs. 2 GeschmMG, weil staatliche Hoheitszei-

chen wegen der Aushöhlung ihres ideellen Wertes von jeder gewerblichen Ver-

wertung ausgeschlossen sein sollen. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das

Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ohne Hinzutreten

weiterer Umstände die Verwendung staatlicher Hoheitszeichen in Mustern und

Modellen keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zur Folge hat und der-

artige, den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung erst begründende Umstände

vorliegend nicht gegeben sind. Im Streitfall ergeben sich aus der Art der staatli-

chen Hoheitszeichen, den Schutzgegenständen und ihrer konkreten Gestaltung

(dekorative Abbildung gesetzlicher Zahlungsmittel auf Würfeln) keine besonde-

ren Umstände, die die Annahme eines Verstoßes gegen die öffentliche Ord-

nung rechtfertigen könnten.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Präsidenten des

Deutschen Patent- und Markenamts (§ 10a Abs. 2 Satz 2 GeschmMG i.V. mit

§ 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert