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BGH Beschluss vom 21.09.2000 – I ZB 35/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

I ZB 35/98

Verkündet am: 21. September 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung DD-W 65 928/14 Wz

ja Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja

SWISS ARMY

MarkenG § 3 Abs. 1

Eine Wortfolge, die vom Verkehr als Bezeichnung einer staatlichen Einrich- tung verstanden wird (hier: "SWISS ARMY"), kann abstrakt markenfähig sein.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Zur Frage, ob der Eintragung des Wortzeichens "SWISS ARMY" für "modi- sche Armbanduhren Schweizer Ursprungs" absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

BGH, Beschl. v. 21. September 2000 - I ZB 35/98 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 21. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant

und Dr. Schaffert

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des

29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

25. Februar 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an

das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I. Die Anmelderin, die Schweizerische Eidgenossenschaft, begehrt mit

ihrer am 2. Oktober 1990 eingereichten Anmeldung die Eintragung der Wort-

folge

SWISS ARMY

für "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs".

Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von

denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unter-

scheidungskraft, die Erstprüferin auch wegen Bestehens eines Freihaltebe-

dürfnisses, zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben (BPatG

GRUR 1999, 58).

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr

Eintragungsbegehren weiter.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei

der Prüfung der vorliegenden Anmeldung ungeachtet ihres früheren Zeitrangs

nach dem Inkrafttreten des Markengesetzes (am 1. Januar 1995) dessen Vor-

schriften anzuwenden sind (§ 152 MarkenG).

2. Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß die angemeldete

Wortfolge schon deshalb nicht eingetragen werden könne, weil ihr das Eintra-

gungshindernis fehlender Markenfähigkeit (§ 3 Abs. 1 MarkenG) entgegenste-

he, kann nicht zugestimmt werden.

a) Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß der Wortfolge

"SWISS ARMY", die - für jedermann im Inland verständlich - die Schweizer Ar-

mee bezeichne, die nach § 3 Abs. 1 MarkenG erforderliche abstrakte Eignung,

Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden, nicht zukomme. Namen von Behörden oder

von sonstigen staatlichen Stellen, auch jedermann verständliche Namen aus-

ländischer staatlicher Stellen, bezeichneten nach der allgemeinen Verkehrs-

auffassung keine im Wettbewerb auftretenden Unternehmen. Der öffentlichen

Hand sei zwar nicht grundsätzlich verwehrt, am freien Wettbewerb teilzuneh-

men; staatliche Einrichtungen wie die Streitkräfte, die zu hoheitlichem Handeln

bestimmt seien, nähmen jedoch nicht am Wettbewerb teil. Das Markengesetz

sei für den Schutz der Namen solcher Hoheitsträger nicht vorgesehen und

auch nicht geeignet.

b) Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 MarkenG ab-

strakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen,

allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder

Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unter-

nehmens zu unterscheiden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs BT-

Drucks. 12/6581 S. 65; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 2/97, GRUR 2000,

321, 322 = WRP 2000, 298 - Radio von hier). Dementsprechend ist die ab-

strakte Markenfähigkeit auch ohne Berücksichtigung der Person des Anmel-

ders und späteren Inhabers der Marke zu beurteilen. Dies hat das Bundespa-

tentgericht - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht übersehen.

Seine Annahme, den Namen von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen

fehle als solchen bereits jede (abstrakte) Unterscheidungseignung, wird jedoch

von der Rechtsbeschwerde zu Recht angegriffen.

Die (abstrakte) Unterscheidungseignung eines Zeichens kann nur im

Einzelfall beurteilt werden. Maßgebend ist die Auffassung des Verkehrs. Dieser

nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm

entgegentritt, unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (vgl.

BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZB 16/97, GRUR 1999, 1089, 1091 = WRP 1999,

1167 - YES; Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 =

WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502,

503 = WRP 2000, 520 - St. Pauli Girl, jeweils m.w.N.) und stellt auch keine

rechtlichen Erwägungen an.

Die Markenfähigkeit der Namen von Behörden oder staatlichen Stellen

ist danach nicht von vornherein auszuschließen. Dem Verkehr ist bekannt, daß

staatliche Stellen - auch solche der Hoheitsverwaltung - Waren vertreiben (z.B.

Bücher, Software, Landkarten) oder Dienstleistungen für Dritte erbringen. Die-

se tatsächlichen Gegebenheiten, nicht die ihnen zugrunde liegende Rechtsla-

ge, die im übrigen bei ausländischen Behörden mit der Rechtslage im Inland

nicht übereinstimmen muß, bestimmen die Verkehrsauffassung.

Dem Zeichen "SWISS ARMY" kann danach nicht mit den Erwägungen

des Bundespatentgerichts schon die abstrakte Markenfähigkeit für Waren oder

Dienstleistungen aller Art abgesprochen werden. Dies gilt um so mehr, als der

englischsprachige Begriff "SWISS ARMY" keine amtliche Bezeichnung der

Schweizer Armee ist.

3. Auch die Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß die Wortfolge

"SWISS ARMY" wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und

Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei, weil sie keine (kon-

krete) Unterscheidungskraft besitze und nur eine Angabe über die Merkmale

der mit ihr versehenen Ware sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, daß Behördenbezeichnun-

gen wie "SWISS ARMY", die im Inland ohne weiteres verstanden würden, nicht

geeignet seien, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von de-

nen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Zumindest der inländische Ver-

kehr sehe Behörden und sonstige Verwaltungsträger nicht als Gewerbetrei-

bende und ihren Namen nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft von

Waren oder Dienstleistungen an. Staatliche Stellen seien nicht Hersteller von

Waren und handelten - von gewissen Gebrauchtwaren abgesehen - auch nicht

mit Waren. Die Gebrauchtwaren, mit denen sie Handel trieben, stammten typi-

scherweise von verschiedenen Herstellern, weil Behörden selbst gleiche Wa-

ren bei verschiedenen Herstellern bestellten. Bei den Verbrauchern überwiege

deshalb die Vorstellung, daß eine Behörde oder sonstige staatliche Stelle in

erster Linie hoheitliche Aufgaben wahrnehmen solle und wahrnehme, nicht

aber, daß sie am Wettbewerb teilnehme und mit Waren handele oder sie gar

herstelle. Dies gelte in besonderem Maß für die Streitkräfte eines Landes.

Ein Behördenname werde zumindest bei Waren, als deren Abnehmer

die Behörde in Betracht komme, als allgemeine Qualitätsangabe aufgefaßt,

weil Behörden vor dem Kauf eine Qualitätskontrolle durchführten. Dazu kom-

me, daß staatliche Stellen - wie eine Armee - meist keine Standardprodukte

kauften, sondern Spezialanfertigungen für ihre besonderen Zwecke, z.B. Uhren

in fliegertauglicher Bauart und Ausstattung. Die Aussage, daß eine Ware für

eine bestimmte staatliche Einrichtung bestimmt, für sie nach ihren Vorgaben

gebaut sei, werde dadurch zu einer Beschaffenheitsangabe im Sinne einer Ty-

penangabe ("Schweizer Armee-Uhr"). Dies entspreche bei Taschenmessern

(Messer des Typs "Schweizer Soldatenmesser" bzw. "Schweizer Offiziersmes-

ser") längst der gängigen Verbrauchervorstellung. Der Umstand, daß "SWISS

ARMY" für "modische" Armbanduhren eingetragen werden solle, stehe der

Einordnung dieser Kennzeichnung als Beschaffenheitsangabe nicht entgegen.

Was "modisch" sei, lasse sich nicht objektiv bestimmen, sondern sei immer von

der jeweiligen Verkehrsanschauung abhängig. Gerade militärische Ausrü-

stungsgegenstände oder solche, die zumindest diesen Anschein erweckten,

seien - nicht nur bei Jugendlichen - sehr beliebt und deshalb "modisch". Auch

modische Waren könnten bestimmten Qualitätsanforderungen - wie sie z.B. an

Ausrüstungsgegenstände von Armeen gestellt würden - entsprechen.

b) Der Beurteilung des Bundespatentgerichts, daß der Wortfolge

"SWISS ARMY" die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete)

Unterscheidungskraft für "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs"

fehle, kann nicht zugestimmt werden.

(1) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterschei-

dungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden.

Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.2.2000 - I ZB 37/97, GRUR 2000, 720,

721 = WRP 2000, 739 - Unter Uns; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, GRUR

2000, 722, 723 = WRP 2000, 741 - LOGO, jeweils m.w.N.).

Das Vorliegen einer konkreten Unterscheidungskraft kann nur bezogen

auf den jeweiligen Einzelfall auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen

Auffassung der inländischen Verkehrskreise, die mit den Waren des Verzeich-

nisses angesprochen werden sollen, geprüft werden (vgl. BGH, Beschl. v.

5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR 1999, 495 f. = WRP 1999, 526 - Etiketten; BGH

GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl). Dies bedeutet - abweichend von der

Ansicht des Bundespatentgerichts -, daß den Namen von Behörden oder son-

stigen staatlichen Stellen nicht von vornherein die Unterscheidungskraft abge-

sprochen werden kann, noch weniger einer Wortfolge, die - wie "SWISS

ARMY" - kein Behördenname ist, sondern nur - wenn auch trotz des eng-

lischsprachigen Begriffs für jeden offensichtlich - auf eine staatliche Einrichtung

hinweist. Abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts ist es auch

nicht erforderlich, daß das Zeichen einen bestimmten Hinweis auf die betriebli-

che Herkunft der Ware gibt. Ein Zeichen besitzt Unterscheidungskraft, wenn es

als Marke dazu dienen kann, die Waren oder Dienstleistungen eines Unter-

nehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Nur

so kann eine Marke ihre Hauptfunktion erfüllen, die nach der Rechtsprechung

des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften darin besteht, dem Ver-

braucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Wa-

re oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware

oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistun-

gen anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muß danach die Gewähr

bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter

der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden

sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (EuGH, Urt. v.

29.9.1998 - Rs. C-39/97, GRUR 1998, 922, 924 Tz. 28 = WRP 1998, 1165

- Canon).

(2) Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze kann den Worten

"SWISS ARMY" - abweichend von der Ansicht des Bundespatentgerichts - für

die angemeldeten Waren "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs"

nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Nach den getroffe-

nen Feststellungen weisen die Worte "SWISS ARMY" allerdings eindeutig auf

die Schweizer Armee als eine staatliche Einrichtung der Anmelderin hin. Die

maßgeblichen inländischen Verkehrskreise nehmen - wie sich aus den Fest-

stellungen des Bundespatentgerichts weiter ergibt - auch nicht an, daß die

Schweizer Armee "modische Armbanduhren Schweizer Ursprungs" herstellen

oder auch nur die Produktverantwortung für solche Geräte tragen oder mit die-

sen Handel treiben könnte. Der Verkehr wird deshalb die Worte "SWISS

ARMY" vielfach nicht als Hinweis auf die Herkunft verstehen, sondern ihnen

einen allgemeinen Hinweis auf die Qualität oder die Herstellung nach Vorga-

ben der Schweizer Armee entnehmen, zumal das angemeldete Zeichen keine

zusätzlichen Elemente aufweist, die zu den für diesen Teil des Verkehrs

- bezogen auf die in Rede stehenden Waren - nicht (konkret) unterscheidungs-

kräftigen Worten "SWISS ARMY" hinzutreten und herkunftshinweisend wirken

könnten. Dies bedeutet jedoch nicht, daß der angemeldeten Wortfolge jede

Unterscheidungseignung für die Waren "modische Armbanduhren Schweizer

Ursprungs" fehlt. Nach der Lebenserfahrung gibt es vielmehr naheliegende

Möglichkeiten, die angemeldete Wortfolge bei Waren der genannten Art so zur

Kennzeichnung zu verwenden, daß sie vom Verkehr ohne weiteres als Marke

verstanden wird. Dies gilt etwa dann, wenn die Wortfolge "SWISS ARMY" auf

dem Ziffernblatt einer Armbanduhr an eine Stelle gesetzt wird, auf der bei sol-

chen Uhren üblicherweise eine Marke zu finden ist. Dabei handelt es sich nicht

nur um lediglich theoretisch denkbare, sondern auch um praktisch bedeutsame

Einsatzmöglichkeiten der Wortfolge "SWISS ARMY" als Marke, denen jeden-

falls ein maßgeblicher Teil des angesprochenen Verkehrs einen Herkunftshin-

weis entnehmen wird. Ein Indiz dafür, daß den Worten "SWISS ARMY" auch in

anderen Ländern die Eignung zuerkannt wird, bei "modischen Armbanduhren

Schweizer Ursprungs" in dieser Weise als Unterscheidungsmittel für die Waren

eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu dienen, ist

auch der Umstand, daß sie nicht nur in der Schweiz, sondern u.a. auch in

Großbritannien für diese Waren eingetragen sind.

c) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG steht der Eintragung der

angemeldeten Wortfolge "SWISS ARMY" schon deshalb nicht entgegen, weil

diese zwar gegebenenfalls bestimmte allgemeine Vorstellungen über die Her-

stellung nach Vorgaben der Schweizer Armee und damit verbunden gewisse

Qualitätsvorstellungen auslösen kann, aber keine Angabe darstellt, die im Ver-

kehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Ware verwendet wird.

III. Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin war danach der ange-

fochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung

und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant Schaffert