Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 20.03.2003 – III ZR 129/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in dem Rechtsstreit

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der

Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Hamm vom 27. Februar 2002 - 8 U 153/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen.

Gegenstandswert: 63.604,71

Gründe

Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben,

nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten

Rechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelprozeß III ZR

135/02 geklärt hat. Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach

dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH,

Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02).

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke