BGH Beschluß vom 20.03.2003 – III ZR 129/02
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 27. Februar 2002 - 8 U 153/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Gegenstandswert: 63.604,71
Gründe
Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben,
nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten
Rechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelprozeß III ZR
135/02 geklärt hat. Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach
dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH,
Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02).
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke