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BGH Beschluss vom 20.11.2002 – IV ZR 197/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 197/02

BESCHLUSS

vom

20. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-

terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 20. November 2002

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle

vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurück-

gewiesen.

Streitwert: 20.958,43

DM)

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:10)(cid:16)(cid:15)

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdeführer ist vom Berufungsgericht we-

gen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker u.a. zu Schadensersatz

nach § 2219 BGB verurteilt worden. Nur insoweit erstrebt er mit der Re-

vision die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat die Revision

nicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt, nach seiner Ansicht

sei nicht ernstlich zweifelhaft, daß Ansprüche aus § 2219 BGB innerhalb

von 30 Jahren verjähren. Demgegenüber weist der Beklagte in seiner

Nichtzulassungsbeschwerde auf Stimmen in der Literatur sowie auf ein

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 hin, wo-

nach die Verjährungsfrist nur 3 Jahre betrage.

Auf eine Revision gegen die genannte Entscheidung des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf hat der Senat durch Urteil vom 18. September

2002 (IV ZR 287/01) ausgesprochen, daß Schadensersatzansprüche

nach § 2219 Abs. 1 BGB in 30 Jahren verjähren, auch wenn ein Rechts-

anwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist. Damit ist die vom

Beklagten für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage geklärt; die Zulas-

sung der Revision ist auch nicht mehr zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543

Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung

über die Zulassung (MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungs-

band 2002, § 544 Rdn. 14).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch