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BGH Beschluss vom 20.11.2002 – IV ZR 197/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Rich-
terin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 20. November 2002
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurück-
gewiesen.
Streitwert: 20.958,43
DM)
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:10)(cid:16)(cid:15)
Gründe:
Der Beklagte und Beschwerdeführer ist vom Berufungsgericht we-
gen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker u.a. zu Schadensersatz
nach § 2219 BGB verurteilt worden. Nur insoweit erstrebt er mit der Re-
vision die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat die Revision
nicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt, nach seiner Ansicht
sei nicht ernstlich zweifelhaft, daß Ansprüche aus § 2219 BGB innerhalb
von 30 Jahren verjähren. Demgegenüber weist der Beklagte in seiner
Nichtzulassungsbeschwerde auf Stimmen in der Literatur sowie auf ein
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 hin, wo-
nach die Verjährungsfrist nur 3 Jahre betrage.
Auf eine Revision gegen die genannte Entscheidung des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf hat der Senat durch Urteil vom 18. September
2002 (IV ZR 287/01) ausgesprochen, daß Schadensersatzansprüche
nach § 2219 Abs. 1 BGB in 30 Jahren verjähren, auch wenn ein Rechts-
anwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist. Damit ist die vom
Beklagten für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage geklärt; die Zulas-
sung der Revision ist auch nicht mehr zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543
Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung
über die Zulassung (MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungs-
band 2002, § 544 Rdn. 14).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch