Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 20.03.2003 – IX ZB 140/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Die öffentliche Bekanntmachung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses schließt den

Nachweis einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte (im Streitfall an den

Schuldner) jedenfalls nicht aus, soweit für diese Rechtsmittelfristen in Lauf gesetzt

werden.

Die Zustellungserleichterung durch Aufgabe zur Post ist nicht im Sinne einer

Rechtsgrundverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen.

BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 140/02 - LG Ingolstadt AG Ingolstadt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 20. März 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Ingolstadt vom 20. März 2002 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 31.000

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ingolstadt hat auf Antrag des Gläu-

bigers durch Beschluß vom 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet

und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beschluß ist

dem Schuldner durch Aufgabe zur Post gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am

4. Februar 2002 zugestellt worden und gemäß § 9 Abs. 1 InsO am 8. Februar

2002 öffentlich bekanntgemacht worden. Mit beim Amtsgericht Ingolstadt am

19. Februar 2002 (Dienstag) eingegangenen Schreiben vom 18. Februar 2002

hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch

Beschluß vom 20. März 2002 wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat.

Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

(cid:0)

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO),

aber nicht begründet.

1. Nach überwiegend vertretener Auffassung in Rechtsprechung und

Schrifttum läßt sich die unter der Geltung der Konkursordnung entwickelte

Rechtsauffassung, eine frühere Einzelzustellung sei für die Berechnung der

Beschwerdefrist bedeutungslos, auf die Fristenberechnung nach der Insol-

venzordnung nicht übertragen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO unterscheidet

sich in einem wesentlichen Punkt von dem des § 76 Abs. 3 KO. Während nach

der konkursrechtlichen Bestimmung erst die Bekanntmachung als Zustellung

gilt, bestimmt § 9 Abs. 3 InsO, daß die öffentliche Bekanntmachung zum

Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten "genügt". Die Vorschrift hat somit

den Charakter einer Beweiserleichterung und schließt ersichtlich den Nachweis

einer früheren Zustellung an einzelne Beteiligte nicht aus (OLG Köln ZIP 2000,

195, 196 m. zust. Anm. Bork EWiR 2000, 181, 182; HK-InsO/Kirchhof § 9

Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter, § 9 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Becker, InsO

§ 9 Rn. 25; offengelassen von BayObLG ZInsO 2002, 129, 130; a.A. LG Mün-

chen ZInsO 2000, 684; Kübler/Prütting, InsO § 9 Rn. 15; Kübler/Prütting/Pape

aaO § 34 Rn. 1 f; MünchKomm-InsO/Schmahl aaO § 34 Rn. 12). Dieses Ver-

ständnis des § 9 Abs. 3 InsO entspricht dem mit der Insolvenzordnung ver-

folgten Beschleunigungsanliegen, die Frist für diejenigen schon mit der Zu-

stellung nach § 8 InsO beginnen zu lassen, denen die anzufechtende, nicht

verkündete Entscheidung nachweislich früher formgerecht zugestellt worden ist

(HK-InsO/Kirchhof aaO).

2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die Frage, ob § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO

als Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen ist. Um

das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, kann das Insolvenzge-

richt - auch wenn die Voraussetzungen der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorlie-

gen - nach seinem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, ob die Zustellung

"förmlich" oder durch Aufgabe zur Post erfolgen soll (Senat, Beschl. v.

13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZinsO 2003, 216).

Kreft

Kirchhof

Raebel

Kayser

Bergmann