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BGH Beschluss vom 13.02.2003 – IX ZB 368/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 368/02

BESCHLUSS

vom

13. Februar 2003

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 13. Februar 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 11. Juli 2002 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt 1.742,27

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Leipzig hat durch Beschluß vom

13. März 2002 den Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung eines Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels

Masse abgewiesen. Der Beschluß ist der Schuldnerin durch Aufgabe zur Post

gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 InsO am 19. März 2002 zugestellt worden. Am 3. April

2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sofortige Beschwerde

eingelegt. Am 26. April 2002 hat er wegen einer etwaigen Versäumung der Be-

schwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das

Landgericht hat durch Beschluß vom 11. Juli 2002 den Antrag auf Wiederein-

(cid:0)

setzung zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde verworfen. Dagegen

wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO).

Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist § 8

Abs. 1 Satz 2 InsO nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die

§§ 213, 175 ZPO a.F. zu verstehen. Um das Verfahren zu vereinfachen und zu

beschleunigen, kann das Insolvenzgericht - auch wenn die Voraussetzungen

der §§ 174, 175 ZPO a.F. nicht vorliegen - nach seinem pflichtgemäßen Er-

messen auswählen, ob die Zustellung "förmlich" oder durch Aufgabe zur Post

erfolgen soll (Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302

S. 155).

Da

die zuletzt genannte Zustellungsart dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und

-beschleunigung am ehesten entspricht, ist sie als Regelfall anzusehen.

2. Ebenso eindeutig zu bejahen ist die von der Rechtsbeschwerde für

klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob die Zustellung durch Aufgabe zur Post

auch dann zulässig ist, wenn durch die zuzustellende Entscheidung eine Not-

frist in Lauf gesetzt wird. Das im Vorstehenden beschriebene Ziel des Gesetz-

gebers, das Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, würde weitge-

hend verfehlt, wenn die Möglichkeit einer Zustellung durch Aufgabe zur Post in

den bedeutsamsten und praktisch häufigsten Fällen nicht zur Verfügung stün-

de.

3. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, selbst wenn

man eine Zustellung durch Aufgabe zur Post im vorliegenden Fall grundsätzlich

für zulässig hielte, wäre sie nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil für den Empfän-

ger nicht ersichtlich gewesen sei, daß es sich um eine Zustellung handele, rügt

sie lediglich die Anwendung des Gesetzes in einem Einzelfall. Das Landgericht

hat sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1966

(IV ZR 264/65, MDR 1967, 475), auf die sich die Rechtsbeschwerde bezieht, im

einzelnen auseinandergesetzt. Diese Entscheidung wird von der Rechtsbe-

schwerde übereinstimmend mit dem Landgericht dahin interpretiert, daß bei

dem Zustellungsempfänger nicht der irrige Eindruck erweckt werden darf, es

handele sich nicht um eine Zustellung, sondern nur um die formlose Übersen-

dung eines Schriftstücks zur Kenntnisnahme. Während das Landgericht eine

derartige Gefahr für den vorliegenden Fall verneint hat, hält die Rechtsbe-

schwerde sie für gegeben. Diese sich auf tatsächliche Umstände des Einzel-

falls beziehende Meinungsverschiedenheit zu klären, ist nicht Aufgabe des

Rechtsbeschwerdegerichts.

4. Daraus folgt zugleich, daß die Rechtsbeschwerde gegen die Versa-

gung der Wiedereinsetzung keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf-

wirft.

Kirchhof

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann