Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 266/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 20. März 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der

5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom

18. Juni 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdege-

richt zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Schuldner hat wiederholt, zuletzt am 27. November 2001, die eides-

stattliche Versicherung abgegeben. Die Gläubigerin hat "gegen die Art und

Weise der Zwangsvollstreckung Erinnerung nach § 766 ZPO" eingelegt und

beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, ein vollständiges Vermögens-

verzeichnis aufzunehmen. Zur Begründung hat sie angeführt, der Schuldner

habe im Vermögensverzeichnis vom 27. November 2001 angegeben, er sei

selbständig und habe keine Aufträge und Außenstände. Er möge daher ange-

ben, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Das Amtsgericht hat der Erin-

nerung nicht abgeholfen. Mit ihrer gegen den Beschluß des Amtsgerichts ge-

richteten sofortigen Beschwerde hat die Gläubigerin weiter die Nachbesserung

des Vermögensverzeichnisses begehrt und geltend gemacht, der Schuldner

müsse als selbständig Tätiger für einen Zeitraum der letzten zwölf Monate seine

Auftraggeber namentlich benennen. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die

sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit dieser verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter, den Gerichtsvollzieher

anzuweisen, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.

Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Einzelrichterin die Rechts-

beschwerde "gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 ZPO" zuge-

lassen hat, obwohl sie bei Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache das Verfahren gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdege-

richt zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen

Besetzung übertragen mußte. An die unter Verstoß gegen § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO

erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 S. 2

ZPO gleichwohl gebunden (vgl. Senatsbeschluß vom 13. März 2003 - IX ZB

134/02, z.V.b.).

2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung, weil

sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101

Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, denen

er grundsätzliche Bedeutung beimißt, zwingend das Verfahren an das Kollegi-

um zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die

grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv

willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters.

Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berück-

sichtigen (Senatsbeschluß vom 13. März 2003 aaO).

Kreft Kirchhof Raebel

Kayser Bergmann