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BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 53/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-
Wulf und Roggenbuck
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der
5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom
3. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Schuldner hat wiederholt, zuletzt am 22. Juli 2003, die eidesstattli-
che Versicherung abgegeben. Nach erfolglosem Antrag vom 17. Oktober 2003
auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Gläubiger Erin-
nerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher "zur Abnahme der EV
anzuhalten." Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Schuldner in seinen
verschiedenen Vermögensverzeichnissen regelmäßig angegeben habe, er be-
absichtige in den nächsten Tagen einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder So-
zialhilfe zu stellen oder es schwebe deswegen derzeit ein Verfahren. Diese
Behauptungen des Schuldners verfolgten offensichtlich den Zweck, die wahren
Einkommensverhältnisse zu verschleiern; zumindest habe der Schuldner grob
fahrlässig falsche Angaben in seinen Vermögensverzeichnissen gemacht. Das
Amtsgericht hat der Erinnerung des Gläubigers nicht abgeholfen. Mit seiner
sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger weiter die erneute Abgabe einer ei-
desstattlichen Versicherung, hilfsweise einer Ergänzung des vorliegenden Ver-
mögensverzeichnisses beantragt. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die
sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit dieser verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Be-
deutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so
unterliegt die Entscheidung auf das zugelassene Rechtsmittel wegen fehlerhaf-
ter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ
154, 200; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 266/02 gleichfalls zu einem
Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera).
Nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht wird
dieses erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren Anlaß zur Klärung einer
grundsätzlichen Rechtsfrage für die Auslegung von § 903 ZPO bietet oder nur
eine rechtliche Einzelfallabwägung aufgrund tatrichterlicher Würdigung des
Beschwerdevorbringens verlangt. Bejaht die Einzelrichterin des Beschwerde-
gerichts nach abermaliger Prüfung unter Einbeziehung des Rechtsbeschwer-
devorbringens erneut die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so wird
sie zunächst gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht das Ver-
fahren zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebe-
nen Besetzung zu übertragen haben.
Fischer Raebel Boetticher
Kessal-Wulf Roggenbuck