Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 53/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 53/04

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-

Wulf und Roggenbuck

am 10. Dezember 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der

5. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Gera vom

3. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Schuldner hat wiederholt, zuletzt am 22. Juli 2003, die eidesstattli-

che Versicherung abgegeben. Nach erfolglosem Antrag vom 17. Oktober 2003

auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Gläubiger Erin-

nerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher "zur Abnahme der EV

anzuhalten." Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der Schuldner in seinen

verschiedenen Vermögensverzeichnissen regelmäßig angegeben habe, er be-

absichtige in den nächsten Tagen einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder So-

zialhilfe zu stellen oder es schwebe deswegen derzeit ein Verfahren. Diese

Behauptungen des Schuldners verfolgten offensichtlich den Zweck, die wahren

Einkommensverhältnisse zu verschleiern; zumindest habe der Schuldner grob

fahrlässig falsche Angaben in seinen Vermögensverzeichnissen gemacht. Das

Amtsgericht hat der Erinnerung des Gläubigers nicht abgeholfen. Mit seiner

sofortigen Beschwerde hat der Gläubiger weiter die erneute Abgabe einer ei-

desstattlichen Versicherung, hilfsweise einer Ergänzung des vorliegenden Ver-

mögensverzeichnisses beantragt. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die

sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit dieser verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Be-

deutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so

unterliegt die Entscheidung auf das zugelassene Rechtsmittel wegen fehlerhaf-

ter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ

154, 200; BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 266/02 gleichfalls zu einem

Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera).

Nach der Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht wird

dieses erneut zu prüfen haben, ob das Verfahren Anlaß zur Klärung einer

grundsätzlichen Rechtsfrage für die Auslegung von § 903 ZPO bietet oder nur

eine rechtliche Einzelfallabwägung aufgrund tatrichterlicher Würdigung des

Beschwerdevorbringens verlangt. Bejaht die Einzelrichterin des Beschwerde-

gerichts nach abermaliger Prüfung unter Einbeziehung des Rechtsbeschwer-

devorbringens erneut die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, so wird

sie zunächst gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht das Ver-

fahren zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebe-

nen Besetzung zu übertragen haben.

Fischer Raebel Boetticher

Kessal-Wulf Roggenbuck