BGH Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZR 284/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 20. März 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
25. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver-
worfen.
Der Beschwerdewert wird auf 58.271,94
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer den
Anforderungen der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden
Beschwerdebegründung fehlt.
Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)
ist gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungs-
bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hin-
aus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR
75/02, WM 2002, 1811; Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,
2344, 2346). Die Beschwerdebegründung benennt zwar die Rechtsfrage, "ob
der Konkursverwalter bewegliches Grundstückszubehör, das für eine Grund-
schuld haftet, nur dann veräußern darf, wenn er darüber mit der Grundschuld-
gläubigerin eine Vereinbarung erzielt hat". Da das Berufungsgericht ausgeführt
hat, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob die
Parteien vereinbart hätten, daß die Beklagte das gesamte Anlagevermögen,
die Geschäfts- und Betriebsausstattung der Insolvenzschuldnerin freihändig
veräußern durfte, hätte die Beschwerdebegründung näher darlegen müssen,
aus welchen Gründen die von ihr benannte Rechtsfrage gleichwohl entschei-
dungserheblich sein soll.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats tritt der Verwertungserlös
an die Stelle des Absonderungsgutes, wenn der Verwalter nach Absprache mit
dem Absonderungsberechtigten den haftenden Gegenstand durch freihändige
Veräußerung verwertet (vgl. Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96,
WM 1998, 304, 305 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung macht aber selbst
geltend, die Klägerin sei mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise der frei-
händigen Veräußerung sowohl des Grundstücks als auch der beweglichen Be-
triebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin einverstanden gewesen.
Fehlt es dagegen an einer Verwertungsvereinbarung, ist die Beklagte aus den
vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zur Auskehr des Verwertungserlö-
ses verpflichtet (vgl. BGHZ 60, 267, 273).
Kreft
Kirchhof
Raebel
Kayser
Bergmann