Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZR 284/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 20. März 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

25. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver-

worfen.

Der Beschwerdewert wird auf 58.271,94

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil es an einer den

Anforderungen der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügenden

Beschwerdebegründung fehlt.

Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der

grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

ist gegeben, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungs-

bedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hin-

aus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZR

75/02, WM 2002, 1811; Beschl. v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002,

2344, 2346). Die Beschwerdebegründung benennt zwar die Rechtsfrage, "ob

der Konkursverwalter bewegliches Grundstückszubehör, das für eine Grund-

schuld haftet, nur dann veräußern darf, wenn er darüber mit der Grundschuld-

gläubigerin eine Vereinbarung erzielt hat". Da das Berufungsgericht ausgeführt

hat, es komme für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht darauf an, ob die

Parteien vereinbart hätten, daß die Beklagte das gesamte Anlagevermögen,

die Geschäfts- und Betriebsausstattung der Insolvenzschuldnerin freihändig

veräußern durfte, hätte die Beschwerdebegründung näher darlegen müssen,

aus welchen Gründen die von ihr benannte Rechtsfrage gleichwohl entschei-

dungserheblich sein soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats tritt der Verwertungserlös

an die Stelle des Absonderungsgutes, wenn der Verwalter nach Absprache mit

dem Absonderungsberechtigten den haftenden Gegenstand durch freihändige

Veräußerung verwertet (vgl. Urt. v. 11. Dezember 1997 - IX ZR 278/96,

WM 1998, 304, 305 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung macht aber selbst

geltend, die Klägerin sei mit der vorgeschlagenen Verfahrensweise der frei-

händigen Veräußerung sowohl des Grundstücks als auch der beweglichen Be-

triebs- und Geschäftsausstattung der Schuldnerin einverstanden gewesen.

Fehlt es dagegen an einer Verwertungsvereinbarung, ist die Beklagte aus den

vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zur Auskehr des Verwertungserlö-

ses verpflichtet (vgl. BGHZ 60, 267, 273).

Kreft

Kirchhof

Raebel

Kayser

Bergmann