Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2003 – V ZR 333/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-

desgerichts Hamburg vom 23. August 2002 wird zurückgewiesen.

Das Berufungsurteil enthält rechtsfehlerhaft keinen Tatbestand.

Auf das Berufungsverfahren findet gem. § 26 Nr. 5 EGZPO das

bis zum 31. Dezember 2001 geltende Verfahrensrecht Anwen-

dung. Hiernach muß das Berufungsurteil einen Tatbestand ent-

halten (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). Daß auf das Revisionsverfahren

die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden

Fassung anzuwenden ist, ändert hieran nichts. Sowohl die Ent-

scheidung über die Zulassung der Revision durch das Revisions-

gericht als auch eine Entscheidung über eine vom Revisionsge-

richt zugelassene Revision erfordern die Feststellung der tatsäch-

lichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl.

BGH, Urt. v. 19. Februar 2003, VIII ZR 205/02, Umdruck S. 3 f.,

zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt im vorliegenden Fall

allein deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die tatsäch-

lichen Grundlagen des Urteils hinreichend deutlich den Entschei-

dungsgründen entnommen werden können (vgl. BGH, Urt. v.

18. September 1986, I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.).

Hiernach wirft die Rechtssache weder entscheidungserhebliche

Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist eine Ent-

scheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543

Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

36.518,56

Wenzel Tropf Klein

Lemke Schmidt-Räntsch

(cid:0)