BGH Urteil vom 19.02.2003 – VIII ZR 205/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Februar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
EGZPO § 26 Nr. 5 und 7 ZPO § 543 a.F.
Finden für ein Berufungsverfahren die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschrif-
ten Anwendung, bedarf es im Berufungsurteil auch dann einer Darstellung des Tat-
bestandes nach § 543 a.F. ZPO, wenn das Revisionsverfahren nach dem ab
1. Januar 2002 geltenden Prozeßrecht durchzuführen ist.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02 - LG Hamburg AG Hamburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert sowie die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg, Zivilkammer 11, vom 14. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger hatte den Beklagten eine Wohnung vermietet. Er macht unter
anderem einen Schadensersatzanspruch wegen nicht ordnungsgemäß ausge-
führter Schönheitsreparaturen und wegen Mietausfalls geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die
hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält
keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den
Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß
§ 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es keinen Tatbestand enthält
(§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).
Auf das Berufungsverfahren war, wie das Berufungsgericht zutreffend
erkannt hat, das am 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwen-
den, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar
2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet der
Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue
Verfahrensrecht Anwendung findet, für die Abfassung des Berufungsurteils
noch das alte Recht maßgebend (vgl. Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz,
Rdnr.29 und Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 5). Danach
konnte vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen wer-
den, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revi-
sion gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO
a.F.).
Der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht
ein. Denn eine Bezugnahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils
ist in der Berufungsentscheidung nicht erfolgt; auch auf weitere der in § 543
Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. genannten Unterlagen wird nicht verwiesen. Aus die-
sem Grunde würde das Berufungsurteil auch nicht den Anforderungen des
- vorliegend noch nicht einschlägigen - § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist
ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand ent-
hält (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200
m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus
diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen
Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen er-
geben (BGH, Urteil vom 18. September 1986 aaO).
Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Da die Parteien darüber
streiten, ob die Beklagten nach den Bedingungen des Mietvertrages zur Vor-
nahme von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
verpflichtet waren, hätten die einschlägigen Bestimmungen ihrem Wortlaut nach
aufgeführt werden müssen. Soweit sich der Kläger auf eine Vereinbarung vom
13. September 1999 beruft, fehlt es an einer Wiedergabe des entsprechenden
Teils der Abrede. Hiervon abgesehen, enthält das Berufungsurteil keine Anga-
ben zu den Berufungsanträgen; eine wenigstens sinngemäße Aufnahme der
Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht, das
eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung
bezweckt (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich
(Meyer-Seitz, aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/Ball aaO § 540 Rdnr. 3).
Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst