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BGH Beschluss vom 24.03.2003 – II ZB 21/01

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. März 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 - 3 gegen den Streitwertbe-

schluß des Kammergerichts Berlin - 14. Zivilsenat - vom 2. Januar

2001 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 61.815,85

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Übertragung von

Teilgeschäftsanteilen in Anspruch. Nachdem das Landgericht den Streitwert

zunächst auf 100.000,00 DM festgesetzt hatte, wurde vom Berufungsgericht in

der mündlichen Verhandlung vom 2. Januar 2001 nach Anhörung und im Ein-

verständnis mit den Parteien der Streitwert auf 2 Mio. DM abgeändert. Hierge-

gen wenden sich die Beklagten mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 2. Juli

2001. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 18. September 2001 der Be-

schwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof vor-

gelegt.

Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG findet

gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwer-

de an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bundesge-

richtshof nicht statt. Mit Fragen der Überprüfung von Streitwertfestsetzungen

soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt werden (BGH, Beschl. v.

28. Februar 2002 - IX ZB 129/00, ZInsO 2002, 432 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG setzt ei-

ne statthafte Beschwerde voraus (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989

- IV b ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 - Gebührenbefreiung 1 m.w.N.).

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer