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BGH Beschluss vom 28.02.2002 – IX ZB 129/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 28. Februar 2002

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 23. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August

2000 und gegen die Festsetzung des Streitwerts sowie den Ko-

stenausspruch im Urteil dieses Senats vom 11. April 2000 wird als

unzulässig verworfen.

Die für die Anrufung des Bundesgerichtshofs entstandenen Ge-

richtskosten werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

Gründe

I.

Der Beklagte ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der BVH

(künftig: BVH AG), die zugunsten der Klägerin eine Vertragserfüllungsbürg-

schaft über 1.530.000 DM übernommen hatte.

Die Klägerin nahm die BVH AG aus der Bürgschaft in Anspruch und er-

hob Zahlungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf. Die letzte mündliche Ver-

handlung in erster Instanz fand am 14. November 1997 statt. Vor Verkündung

des Landgerichtsurteils am 12. Dezember 1997 wurde am 1. Dezember 1997

über das Vermögen der BVH AG das Konkursverfahren eröffnet.

Der Beklagte legte nach Aufnahme des Verfahrens und Zustellung des

Urteils, mit dem die BVH AG zur Zahlung der Bürgschaftssumme von

1.530.000 DM verurteilt wurde, Berufung ein. Das Berufungsgericht erteilte in

der mündlichen Verhandlung am 21. März 2000 den rechtlichen Hinweis, daß

wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens der Antrag des Beklagten umge-

stellt werden müsse. Sachdienlich sei der Feststellungsantrag, den Wider-

spruch des Konkursverwalters gegen die zur Tabelle angemeldete Klageforde-

rung für begründet zu erklären. Nur auf diese Weise könne eine Festsetzung

des Streitwerts in voller Höhe der Klageforderung vermieden werden. Der Be-

klagte stellte gleichwohl seinen in der Berufungsbegründung angekündigten

Antrag auf Abweisung der Klage. Hilfsweise beantragte er, seinen Widerspruch

für begründet zu erklären.

Das Berufungsgericht wies mit Urteil vom 11. April 2000 die Berufung

des Beklagten mit der Maßgabe zurück, daß die Forderung der Klägerin in Hö-

he von 1.530.000 DM nebst Zinsen zur Konkurstabelle festgestellt werde. Dem

Beklagten wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt und der Streitwert für

die Berufungsinstanz auf 1.530.000 DM festgesetzt. Einen Antrag des Beklag-

ten, das Urteil in seinem Kostenausspruch zu berichtigen und den Streitwert

auf die Höhe der voraussichtlichen Konkursquote von 15 % der Hauptforde-

rung - dies entspricht 229.500 DM - herabzusetzen, lehnte es mit Beschluß

vom 14. August 2000 ab. Eine Festsetzung des Streitwerts in Höhe der voraus-

sichtlichen Konkursquote komme nicht in Betracht, weil der Beklagte ausdrück-

lich an seinem ursprünglichen Antrag auf Abweisung der Klage festgehalten

habe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner außerordentlichen Be-

schwerde vom 6. September 2000, die er auf greifbare Gesetzwidrigkeit der

Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung im Urteil vom 11. April 2000

stützt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 21. September 2000 der

Beschwerde nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof

vorgelegt.

II.

1. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG (a.F.)

findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Be-

schwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes und damit an den Bun-

desgerichtshof nicht statt. Dies schließt in diesem Regelungsbereich auch eine

außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder wegen

der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts aus. Mit Fragen der Überprüfung

von Streitwertfestsetzungen soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befaßt

werden. Vielmehr kommt hier allein eine Überprüfung durch den Richter in Be-

tracht, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat (iudex a quo). Der Bun-

desgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß dem Anliegen, Grundrechts-

verstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbar-

keit zu korrigieren, dadurch Rechnung zu tragen ist, daß in solchen Fällen das

Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese

auf Gegenvorstellung hin selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu

korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der In-

stanz unabänderlich ist (BGHZ 130, 97, 99 f; BGH, Beschl. v. 9. September

1997 - IX ZB 92/97, NJW 1998, 82; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99,

NJW 2000, 590). Das gilt für Entscheidungen über die Wertfestsetzung um so

mehr, als diese gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 innerhalb der Frist des § 25 Abs. 2

Satz 3 von Amts wegen geändert werden können.

Im Streitfall erscheint eine erneute Überprüfung geboten, weil die Fest-

setzung des Streitwerts unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist.

a) Ausgangspunkt für die Streitwertfestsetzung in der Berufungsinstanz

ist gemäß § 14 GKG der Antrag des Rechtsmittelführers. Vorliegend war der

Hauptantrag des Beklagten auf Abweisung der Klage gerichtet. Ein solcher

Antrag ist aus sich heraus nicht aussagekräftig. Der Streitwert richtet sich in

diesem Fall regelmäßig nach dem durch den Streitgegenstand bestimmten In-

teresse des Rechtsmittelführers (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar 1986 - IX ZR

146/85, KostRsp. ZPO § 3 Nr. 814 m. Anm. Schneider; Schneider/Herget,

Streitwertkommentar, 11. Aufl. Rn. 3701), das unter Heranziehung des Klage-

antrags durch Auslegung zu ermitteln ist.

b) Im Streitfall hat die Klägerin in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom

5. Januar 2000 die Zurückweisung der Berufung beantragt. Eine Beschränkung

dahingehend, daß lediglich eine Konkursforderung geltend gemacht werden

sollte, enthält dieser Schriftsatz nicht. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich

jedoch, daß sie sich niemals einer Masseforderung berühmt hat. So hat sie die

der Klage zugrunde liegende Forderung am 31. Dezember 1997 zur Konkur-

stabelle angemeldet und im Schriftsatz vom 15. Juni 1999 an das Landgericht

den - unzulässigen - Antrag gestellt, das erstinstanzliche Urteil dahingehend zu

ergänzen, daß die streitgegenständliche Forderung zur Tabelle festgestellt

werde. Damit hatte die Klägerin hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß

sie in der Berufungsinstanz ausschließlich einen Anspruch auf Feststellung

ihrer Forderung zur Konkurstabelle verfolgen wollte (vgl. BGH, Beschl. v.

29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94, NJW-RR 1994, 1251, 1252). Dies hat auch das

Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 14. August 2000 zutreffend er-

kannt, wenn es dort ausführt, der Zahlungsantrag der Klägerin sei als Antrag

auf Feststellung zur Konkurstabelle auszulegen gewesen. Wenn das Oberlan-

desgericht demgegenüber von einer Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen

Antrags der Klägerin ausgegangen wäre, hätte es wegen des eröffneten Kon-

kursverfahrens das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Klage abweisen

müssen.

Da nach dem richtig verstandenen Antrag der Klägerin Streitgegenstand

in der Berufungsinstanz von Anfang an nur noch die Feststellung zur Konkur-

stabelle war, richtet sich der Streitwert gemäß § 148 KO nach der auf die strei-

tige Forderung voraussichtlich entfallenden Quote. Diese beläuft sich auf

229.500 DM. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang die Auffassung des Ober-

landesgerichts, ein höherer Streitwert ergebe sich aus dem Umstand, daß der

Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht mit seinem

Hauptantrag weiterhin die Abweisung der Klage beantragt habe. Wenn bei ei-

ner zutreffenden Auslegung des Antrags der Klägerin Streitgegenstand in der

Berufungsinstanz die Feststellung der Klageforderung zur Konkurstabelle war,

konnte sich der Antrag auf Klageabweisung nur noch hiergegen richten, in kei-

nem Fall aber darüber hinausgehen und deshalb auch keine höhere Streit-

wertfestsetzung rechtfertigen. Haupt- und Hilfsantrag des Beklagten deckten

sich mithin inhaltlich.

2. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde die Kostengrundentschei-

dung des Urteils vom 11. April 2000 angreift, ist das Rechtsmittel gemäß § 99

Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde

kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die angefochtene Entscheidung

insoweit richtig ist. Denn bei einer zutreffenden Auslegung des Antrags der

Klägerin ist der Beklagte in der Berufungsinstanz in vollem Umfang unterlegen.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser