BGH Urteil vom 25.03.2003 – XI ZR 224/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 25. März 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
BGB § 119 Abs. 1, § 164 Abs. 2; KAGG § 11 Abs. 2 Satz 1
a) Die als Tafelgeschäft abgewickelte Auszahlung des Rücknahmepreises an den Inhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine ist für die einlösende Depotbank oder inländische Zahlstelle eines ausländischen Invest- mentfonds grundsätzlich kein Geschäft mit dem, den es angeht.
b) In einem solchen Fall stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknah- mepreises an den Anteilinhaber für das einlösende Kreditinstitut keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Vertragsbedingungen des Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des Rücknahmepreises getroffen worden ist.
BGH, Urteil vom 25. März 2003 - XI ZR 224/02 - LG Köln AG Bergisch Gladbach
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der
9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Mai
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Bank nimmt die Beklagten als Erben des Ho. O. B.
auf Ausgleich einer angeblichen Überzahlung im Zusammenhang mit der
Rücknahme von Investment-Anteilscheinen in Anspruch.
Der Erblasser (im folgenden: Beklagter) löste am 23. Februar 2000
in einer Filiale der Klägerin 770 E. Investment-Anteilscheine der D. S.A.,
Luxemburg, ein. Die Klägerin fungierte bei der Rücknahme der Anteil-
scheine am Schalter in der Weise, daß sie die Auszahlung des Anteils zu
Lasten des Sondervermögens der Investmentgesellschaft übernahm. Als
Gegenwert wurden dem Beklagten auf der Grundlage eines Rücknahme-
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preises von 49,83
Solidaritätszuschlag insgesamt 73.747,48 DM in bar ausgezahlt.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Ausgleich einer Überzahlung in
Anspruch genommen, da der Rücknahmepreis lediglich 47,33
(cid:0)(cid:2)(cid:1),(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)-(cid:12)
betragen habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei der Klägerin
gegenüber als Vertreter einer Frau H. U. aufgetreten, die ihn bevoll-
mächtigt habe, ihre Investment-Anteile einzulösen, und habe auch eine
entsprechende Vollmachtsurkunde vorgelegt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von
2.558,29 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revisi-
on erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage - soweit für die
Revisionsinstanz von Interesse - im wesentlichen wie folgt begründet:
Der von der Klägerin geltend gemachte Rückzahlungsanspruch
komme auf der Grundlage des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB in Be-
tracht. Dabei könne offenbleiben, ob bei der Rückgabe der Investment-
anteile ein Geschäftsbesorgungs- oder aber ein Kaufvertrag geschlossen
worden sei. Auch wenn ein Kaufvertrag gegeben sei, liege kein bloßer
Kalkulationsirrtum der Klägerin vor. Bereits beim Erwerb der Fondsan-
teile sei eine Rückkaufvereinbarung geschlossen und aufgrund von Art. 9
Abs. 1 und Art. 18 Abs. 3 des Verwaltungsreglements des Investment-
fonds als Kaufpreis der Anteilwert am Rückgabetag festgelegt worden.
Eine gesonderte Einigung über den konkreten Rückgabepreis habe des-
halb anläßlich des Rückkaufs nicht mehr stattgefunden. Der tatsächliche,
nicht aber der von der Klägerin fehlerhaft ermittelte Kurswert stelle da-
nach den vereinbarten Kaufpreis dar.
Der von der Klägerin geltend gemachte Bereicherungsanspruch
richte sich jedoch gegen die vom Beklagten vertretene Person, nicht
aber gegen ihn selbst. Es sei davon auszugehen, daß der Beklagte bei
der Rückgabe der Investmentanteile in Vollmacht der Zeugin U. tätig ge-
worden sei. Ob er dies offengelegt habe, müsse nicht geklärt werden.
Bei fehlender Offenlegung sei von einem verdeckten oder echten Ge-
schäft für den, den es angeht, auszugehen, und zwar nicht nur in Bezug
auf den Eigentumserwerb an den Papieren, sondern auch hinsichtlich
des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts. Denn es sei anzunehmen, daß
es dem Inhaber eines Wertpapiers beim Verkauf gleichgültig sei, wer
letztlich Eigentum daran erwerbe. Außerdem sei davon auszugehen, daß
es die Bank gerade im Tafelgeschäft nicht interessiere, von wem die
Wertpapiere stammten und an wen das Geld letztlich fließe. Das gelte
jedenfalls dann, wenn der Austausch der Papiere gegen Bargeld wie
beim klassischen Tafelgeschäft ohne Identitätsfeststellung des Vorle-
gers, also anonym, erfolge.
Soweit die Bank mit Rücksicht auf das Geldwäschegesetz die
Identität des Kunden bzw. Handelnden festhalte, geschehe dies nicht im
eigenen, sondern allein im öffentlichen Interesse. Ein eigenes privatwirt-
schaftliches Interesse an dieser Feststellung habe und verfolge die Klä-
gerin nicht.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß das
Berufungsgericht deutsches Recht angewendet hat. Da es sich bei dem
Erwerb ausländischer Investmentanteile um ein Rechtsverhältnis mit
Auslandsbezug handelt, ist zwar grundsätzlich das Recht am Sitz der
Investmentgesellschaft anzuwenden (Baur in: Assmann/Schütze, Hand-
buch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 19 Rdn. 56). Ob dies auch bei
der Rückgabe von Investment-Anteilscheinen bei der inländischen De-
potbank oder Zahlstelle eines ausländischen Investmentfonds gilt, bedarf
keiner Entscheidung. Die Parteien sind im Verfahren nämlich überein-
stimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen und
haben damit zumindest eine stillschweigende Einigung dahingehend ge-
troffen, daß für ihr Rechtsverhältnis deutsches Recht anwendbar sein
soll (vgl. Senat, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01, WM 2002,
1186, 1188 m.w.Nachw.).
2. Nicht gefolgt werden kann aber den Ausführungen, mit denen
das Berufungsgericht die Passivlegitimation des Beklagten für den von
der Klägerin geltend gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Der Beklagte kann nicht mit Erfolg
einwenden, nach dem Rechtsinstitut des Geschäfts für den, den es an-
geht, sei nicht er, sondern die von ihm vertretene Zeugin U. Vertrags-
partnerin der Klägerin und Leistungsempfängerin geworden. Das vom
Beklagten am 23. Februar 2000 mit der Klägerin abgewickelte Geschäft
ist kein Geschäft, für den, den es angeht.
a) Ein solches Geschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der han-
delnde Bevollmächtigte nicht zu erkennen gibt, ob er für sich oder einen
anderen handelt, aber für einen anderen aufgrund einer erteilten Voll-
macht handeln will und es dem Geschäftsgegner gleichgültig ist, mit wem
das Geschäft zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991
- VIII ZR 212/90, WM 1991, 1678, 1680; MünchKomm/Schramm, BGB
4. Aufl. § 164 Rdn. 47). Anerkannt ist dieses durch teleologische Reduk-
tion des Offenheitsgrundsatzes (§ 164 Abs. 2 BGB) entwickelte Rechts-
institut insbesondere bei Bargeschäften des täglichen Lebens, und zwar
vor allem beim dinglichen Rechtserwerb. Bei schuldrechtlichen Ge-
schäften finden die Grundsätze des Geschäfts für den, den es angeht,
nur
in Ausnahmefällen Anwendung (vgl. Staudinger/Schilken, BGB
13. Aufl. Bearb. 2001 Vorbem. zu § 164 ff. Rdn. 54; Soergel/Leptin, BGB
dem Vertragschließenden die Person seines Geschäftsgegners in der
Regel nicht gleichgültig ist.
b) Letzteres ist auch hier nicht der Fall.
aa) Bei dem am 23. Februar 2000 abgewickelten Tafelgeschäft
handelt es sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht um
ein beiderseits sofort erfülltes Effektenfestpreisgeschäft. Der Beklagte
hat an diesem Tage vielmehr, wie er in den Vorinstanzen in Überein-
stimmung mit der Klägerin selbst vorgetragen hat, von dem Recht des
Anteilinhabers Gebrauch gemacht, gegen Rückgabe der nach Art. 5 Nr. 1
des Verwaltungsreglements des E. Investmentfonds als Inhaberpapiere
ausgestalteten Investment-Anteilscheine die Auszahlung der darin ver-
brieften Anteile an dem Investment-Sondervermögen zu verlangen (Art. 9
Nr. 1 Satz 1 des Verwaltungsreglements). Die Klägerin hat bei der Rück-
nahme der Anteilscheine am Schalter und der Auszahlung des Anteils
am Investment-Sondervermögen als inländische Depotbank bzw. Zahl-
stelle der in Luxemburg ansässigen Investmentgesellschaft fungiert. Die
in § 15 a Auslandinvestment-Gesetz vorgeschriebene Bestellung eines
inländischen Kreditinstituts dient insbesondere dem Zweck, daß über
dieses die für die Anteilinhaber bestimmten Zahlungen geleitet und die
Rücknahme von Anteilen durch die ausländische Investmentgesellschaft
abgewickelt werden können (§ 15 a Abs. 1 Satz 1 Auslandinvestment-
Gesetz). Die Zahlstelle tritt insoweit ergänzend neben die Depotbank, zu
deren Aufgaben nach deutschem Recht unter anderem die Rücknahme
von Anteilscheinen und die Zahlung des Rücknahmepreises gehören
(§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 12 a Abs. 2 KAGG).
bb) Bei der Auszahlung des Rücknahmepreises gegen Rückgabe
der Anteilscheine ist die Klägerin aufgrund eines mit der Investmentge-
sellschaft oder der Depotbank geschlossenen Geschäftsbesorgungsver-
trages
tätig geworden
(vgl. Köndgen,
in:
Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch
2. Aufl.
§ 113
Rdn. 132). Aufgrund dieses Vertrages war die Klägerin unter anderem
zur Berechnung des Wertes der Anteile (vgl. Baur, in: Assmann/Schütze,
Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 Rdn. 87), aber auch zur
Auskunftserteilung und zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666
BGB). Den Ersatz ihrer Aufwendungen konnte die Klägerin von der In-
vestmentgesellschaft bzw. der Depotbank nur verlangen, wenn und so-
weit sie sie nach den Umständen für erforderlich halten durfte (§ 670
BGB). Jedenfalls bei Einlösung ersichtlich gefälschter Anteilscheine und
im Falle einer unrichtigen Berechnung des Anteilwertes und Auszahlung
eines überhöhten Betrages an den Anteilinhaber bestand ein solcher An-
spruch nicht.
cc) Daraus erhellt, daß der Klägerin die Person ihres Geschäfts-
partners bei der Rücknahme von Anteilscheinen und der Auszahlung des
Rücknahmepreises entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keines-
wegs gleichgültig war. Wenn sie daraus keinen Aufwendungsersatzan-
spruch gegen die Investmentgesellschaft erlangte, blieb ihr nur die Mög-
lichkeit, sich an ihren die Anteilscheine vorlegenden Geschäftspartner zu
halten. Abgesehen davon war die Klägerin zur gehörigen Erteilung von
Auskunft gemäß § 666 BGB an die Investmentgesellschaft bzw. an die
Depotbank nur in der Lage, wenn sie sich über die Person ihres Ge-
schäftspartners bei Auszahlung des Rücknahmepreises für die zurück-
gegebenen Anteilscheine Gewißheit
verschaffte
(vgl. Münch-
Komm/Seiler, BGB 3. Aufl. § 666 Rdn. 5; Erman/Ehmann, BGB 10. Aufl.
§ 666 Rdn. 21). Dementsprechend hat die Klägerin bei dem Tafelge-
schäft die Vorlage des Bundespersonalausweises des Beklagten verlangt
und seinen Namen auf dem Abrechnungsbeleg über die zurückgegebe-
nen Anteilscheine vermerkt. Daß dies nicht im Interesse der Klägerin,
sondern ausschließlich im Hinblick auf das Geldwäschegesetz, das im
Interesse des Staates und der Allgemeinheit dem Aufspüren von Gewin-
nen aus schweren Straftaten dient, geschehen ist, ist nicht ersichtlich.
III.
Die Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Grün-
den als richtig dar (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung
meint, ist der Klägerin bei der angeblich unzutreffenden Ermittlung des
Rückgabepreises nicht lediglich ein unbeachtlicher interner Kalkulations-
irrtum unterlaufen. Ein solcher bereits im Stadium der Willensbildung
unterlaufener, nicht zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigen-
der Motivirrtum liegt vor, wenn ein Vertragspartner dem Geschäftsgegner
im Rahmen einer Willenserklärung lediglich den geforderten Preis als
Ergebnis einer Berechnung, nicht aber die Kalkulation mitteilt (vgl.
BGHZ 139, 177, 180 f.). Hier fehlt es für einen solchen Kalkulationsirrtum
bereits an einem Vertragsantrag der Klägerin an den Beklagten zur Eini-
gung über den Rücknahmepreis der Investment-Anteile.
Wie oben (II. 2. b) aa) dargelegt, hat der Beklagte von der Klägerin
als Depotbank bzw. Zahlstelle der Investmentgesellschaft gegen Rück-
gabe der Anteilscheine die Auszahlung der darin verbrieften Anteile am
Investment-Sondervermögen verlangt (Art. 9 Nr. 1 Satz 1 des Verwal-
tungsreglements). Eine gesonderte vertragliche Einigung der Parteien
über den Preis der Anteile war dabei weder erforderlich noch ist sie ge-
troffen worden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ent-
hält bereits das als allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizierende
Verwaltungsreglement des E. Investmentfonds eine für beide Parteien
verbindliche Regelung des Rücknahmepreises. Nach Art. 9 Nr. 1 Satz 2
des bundesweit verwendeten und deshalb uneingeschränkt der Ausle-
gung des erkennenden Senats unterliegenden Verwaltungsreglements
erfolgt die Rücknahme von Anteilen zum Rücknahmepreis gemäß
Art. 18. Rücknahmepreis ist nach Art. 18 Nr. 3 der Anteilwert. Dieser wird
nach Art. 7 Nr. 1 des Verwaltungsreglements an jedem Bankarbeitstag
im Wege der Teilung des Netto-Fondsvermögens durch die Zahl der am
Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds berechnet.
Diese - § 21 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 KAGG entsprechende - Regelung
stellt für den Fall der Rückgabe von Investment-Anteilen eine vorab ge-
troffene Vereinbarung des maßgeblichen Rücknahmepreises dar. Unter-
läuft der Depotbank oder der Zahlstelle bei der Berechnung dieses ver-
einbarten Rücknahmepreises ein Fehler und wird dem Inhaber der An-
teilscheine deshalb ein überhöhter Betrag ausgezahlt, so liegt eine
rechtsgrundlose Überzahlung vor, die nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1
BGB herauszugeben ist.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Be-
rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses
wird nunmehr Feststellungen zu treffen haben, ob der Beklagte bei der
Rückgabe der Anteilscheine gegenüber der Klägerin als Vertreter der
Zeugin U. aufgetreten ist und gegebenenfalls ob er ausreichend bevoll-
mächtigt war und der Klägerin bei der Berechnung des Rücknahmeprei-
ses ein Fehler unterlaufen ist.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl