BGH Urteil vom 26.03.2003 – IV ZR 270/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. März 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
VHB 92 § 10 Nr. 2 Abs. 2
Zur Auslegung des Begriffs "Nähe" i.S. der Garagenklausel in § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92.
BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 270/02 - AG Tiergarten LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2003
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivil-
kammer 7 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2002
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Zahlung aus einer bei der Beklagten unterhal-
tenen Hausratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungs-
bedingungen VHB 92 zugrunde liegen.
Am 10. April 2001 stellte er fest, daß die von ihm gemietete, nach
seinen Angaben 1,45 km von seiner Wohnung in B. W. entfernte Garage
aufgebrochen und sein dort unter anderem aufbewahrtes Werkzeug im
Wert von 9.834,85 DM entwendet worden war.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz, weil die Garage
nicht wie von § 10 Nr. 2 Abs. 2 VHB 92 vorausgesetzt "in der Nähe des
Versicherungsortes" - seiner Wohnung und dazu gehörenden Räume in
Nebengebäuden auf demselben Grundstück (§ 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92) -
liege.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist er-
folglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner
- zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Garage befinde sich nicht
- wie von der Garagenklausel vorausgesetzt - in geringer Entfernung zur
Wohnung des Klägers, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Zwar kommt der Sache entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob sich der Versicherungs-
schutz wegen ihrer Nähe zum Versicherungsort noch auf eine Garage
erstreckt, ist - wie stets bei Abgrenzungen - anhand der Umstände des
Einzelfalles zu beurteilen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssa-
che hingegen nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbe-
dürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts hat (BGH, Entscheidungen vom 4. Juli
2002 - V ZR 75/02 - NJW 2002, 2957 unter II 1 und - V ZB 16/02 - BGHZ
151, 221 = NJW 2002, 3029 unter II 1; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR
71/02 - NJW 2003, 65 unter II 2, m.w.N. auch zur höchstrichterlichen
Rechtsprechung über die Zulassung der Revision in §§ 546 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1, 554b Abs. 1 ZPO a.F. und in anderen Verfahrensordnun-
gen).
Eine solche vom Revisionsgericht zu klärende Rechtsfrage vermag
das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen. In der Sache ist sein Erkenntnis
jedoch nicht zu beanstanden.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versiche-
rungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-
rungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht
und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen
muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versiche-
rungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und da-
mit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel
aus. Danach erkennt er einerseits, daß der örtliche Umfang des Versi-
cherungsschutzes unter Verzicht auf die in § 10 Nr. 2 Abs. 1 VHB 92
festgelegte Grundstücksbeschränkung für Garagen ausgedehnt worden
ist und daß andererseits der Versicherer an einer engeren räumlichen
Beziehung zum Versicherungsort festgehalten hat. Denn nach dem maß-
geblichen allgemeinen Sprachgebrauch wird unter "Nähe" eine nur ge-
ringe Entfernung verstanden. Es sollen damit Örtlichkeiten einbezogen
werden, die nicht weit entfernt von dem Bezugspunkt liegen, sich mithin
dicht bei ihm befinden. Damit wird deutlich, daß ein ausuferndes Ver-
ständnis, wie es nach Auffassung der Revision beispielsweise unter Ein-
beziehung der ganzen Wohngegend oder gar eines ganzen Stadtbezirks
gelten soll, ausgeschlossen ist. Zugleich wird mit der von der Garagen-
klausel vorausgesetzten Nähe - auch für den durchschnittlichen Versi-
cherungsnehmer erkennbar - der Zweck verfolgt, daß ihm ein Minimum
an Beobachtungs- und Überwachungsmöglichkeit verbleibt, wie das beim
Versicherungsort nach Nr. 2 Satz 1 der Regelung ohnehin der Fall ist.
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, läßt sich nicht abstrakt
generell oder gar nach genauen Entfernungsgrenzen festlegen, sondern
nur unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten be-
urteilen (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl. § 10 VHB 92
Rdn. 1).
Wenn die Vorinstanzen hier unter Berücksichtigung dieser Ge-
sichtspunkte die in der Klausel vorausgesetzte Nähe zum Versicherungs-
ort verneint haben, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch