BGH Urteil vom 26.03.2003 – IV ZR 85/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. März 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2003
für Recht erkannt :
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2002 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der ein Transportunternehmen betreibt, verlangt von der
Beklagten Deckung aus einem Versicherungsvertrag für Verkehrsverträge,
dem die sogenannte Schwergut-Police zugrunde liegt. Sie enthält unter
anderem die nachfolgenden Bestimmungen :
"1
Versicherte Verkehrsverträge und Geltungsbereich
1.1 Versichert sind alle vom Versicherungsnehmer
1.1.1 übernommenen Schwergutaufträge, die innerhalb Europas ausgeführt werden. Das sind alle Aufträge einschließlich Ver- mittlungsaufträge, welche die Beförderung und sonstige Be- handlung von Gütern zum Gegenstand haben, die wegen ih- res Umfangs, ihres Gewichts oder der örtlichen Gegebenhei-
ten mit besonderen Beförderungs- oder Hebemitteln ausge- führt werden, unter Ausschluß von Montagetätigkeit. ...
Deckungsumfang
2.1
Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus al- len ihn verpflichtenden Schwergutaufträgen
2.1.1 nach den im Schwergutgewerbe aktuellen Bedingungen des BSK oder, falls diese keine Anwendung finden, nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen; ...
Versicherungsausschlüsse
Ausgeschlossen sind Ansprüche ...
3.6
Aus vertraglichen Vereinbarungen oder Zusagen, die über die in den Geschäftsbedingungen festgelegte Haftung oder über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen."
Der Kläger unterhält laufende Geschäftsbeziehungen zu einer Firma
K. -T. . Diese befaßt sich mit Automatisierungstechnik und stellt unter
anderem Schaltschränke her, deren Transport zu den jeweiligen Kunden
der Kläger durchführt. Im April 1996 hatte die Firma K. -T. mit dem Klä-
ger schriftlich vereinbart :
"... für alle Schaltschranktransporte für unser Haus, überneh- men Sie (Anm.: der Kläger) die volle Haftung für Transport- schäden sowie Folgeschäden in vollem Umfang. D.h. auch die Verantwortung für das fachmännische Beladen und Verzurren (Befestigen) der Schrankanlagen auf Ihrem Transportfahrzeug obliegt Ihrem Haus."
Am 25. Juli 2000 wurde der Kläger mit dem Transport zweier
Schaltschränke (mit den Maßen von jeweils 3,6 m x 2,4 m x 0,5 - 0,6 m
und einem Gesamtgewicht von 1,5 t) beauftragt. Der Transport wurde am
Folgetag mit einem von einem Pkw des Klägers gezogenen Tandem-
Anhänger durchgeführt, dessen hintere Ladekante mittels einer Hydraulik
auf Straßenniveau herabgesenkt werden kann, so daß die Ladefläche
dann eine schiefe Ebene bildet. Das ermöglicht es, sperrige Güter, wie die
genannten Schaltschränke, mit Hilfe einer auf dem Anhänger montierten
Seilwinde auf die Ladefläche zu ziehen. Mehrere auf die Ladefläche ge-
schweißte Zurr-Ösen dienen sodann der Fixierung des Ladeguts.
Unterwegs kam es zu einem Unfall, bei dem der Anhänger umkippte
und beide Schaltschränke erheblich beschädigt wurden.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ver-
pflichtet sei, ihm aus der Schwergut-Police Deckungsschutz für den bei
dem Unfall entstandenen Schaden zu gewähren und auch für die Folge-
schäden der Verweigerung des Deckungsschutzes aufkommen müsse. Er
hält den beim Transport eingesetzten Anhänger für ein besonderes
Transportgerät im Sinne der Schwergut-Police.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Zum einen habe es sich
nicht um einen Schwerguttransport im Sinne der Schwergut-Police gehan-
delt. Denn das Ladegut sei weder besonders sperrig noch besonders
schwer gewesen. Weiter habe der Kläger es entgegen Ziffer 2.1.1 der
Schwergut-Police versäumt, mit der Auftraggeberin K. -T. die Geltung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwer-
transporte und Kranarbeiten (AGB/BSK) zu vereinbaren. Außerdem greife
der Haftungsausschluß aus Ziffer 3.6 der Schwergut-Police ein, denn der
Kläger habe gegenüber seiner Auftraggeberin eine zu weit reichende
Haftung übernommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der zugelassenen
Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Transport sei ein
Schwergutauftrag im Sinne von Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police gewe-
sen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten Umfang, Ge-
wicht und die besondere Kopflastigkeit der beiden Schaltschränke den
Einsatz eines besonderen Beförderungsmittels erfordert. Es sei nicht
möglich gewesen, die Schränke mittels eines Gabelstaplers zu verladen,
die Beförderung mit einem "normalen Fahrzeug" sei deshalb nicht in Be-
tracht gekommen. Demgegenüber hätten die abgesenkte Ladefläche und
die Seilwinde des eingesetzten Tandem-Anhängers das Aufladen der
Schaltschränke und die Zurr-Ösen die Befestigung dieser Ladung ermög-
licht. Zwar liege kein Schwerguttransport im Sinne der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kran-
arbeiten (AGB/BSK) vor, weil es dort darauf ankomme, ob für einen
Transport eine - hier nicht gebotene - straßenverkehrsrechtliche Ausnah-
megenehmigung erforderlich sei. Die Schwergut-Police enthalte aber eine
eigenständige Begriffsbestimmung des "Schwergutauftrags", die allein an
die Verwendung "besonderer Beförderungs- oder Hebemittel" anknüpfe.
Eine etwa gewollte Anknüpfung an den Schwergut-Begriff der AGB/BSK
komme jedenfalls nicht mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck, was zu
Lasten der Beklagten gehen müsse.
Eine Vereinbarung der Parteien, wonach Transporte, die mit dem
auch hier verwendeten Pkw durchgeführt würden, nicht unter die Schwer-
gut-Police fallen sollten, habe die Beklagte nicht bewiesen.
Ziffer 2.1.1 der Schwergut-Police begründe keine Obliegenheit für
den Versicherungsnehmer, mit seinen Auftraggebern die Geschäftsbedin-
gungen der BSK zu vereinbaren. Auch der Haftungsausschluß aus Ziffer
3.6 der Schwergut-Police greife nicht, weil der Kläger keinen Deckungs-
schutz für seine Haftung aus der mit der Firma K. -T. getroffenen Ver-
einbarung, sondern lediglich wegen des daneben fort bestehenden ge-
setzlichen Schadensersatzanspruchs einfordere.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Bei der Auslegung des Begriffs Schwergutauftrag im Sinne von
Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police ist danach zu fragen, wie ein verständi-
ger Versicherungsnehmer diese Regelung verstehen durfte. Zwar kann es
in diesem Rahmen auch auf das besondere Verständnis der beteiligten
Verkehrskreise ankommen, doch legt die Revision nicht dar, daß sich ein
solches Verständnis der Schwergut-Police abweichend von der Auslegung
des Berufungsgerichts feststellen ließe.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegan-
gen, Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police enthalte eine eigenständige Be-
stimmung des Begriffs "Schwergutauftrag", die weder auf gesetzliche Re-
gelungen noch auf den Schwergutbegriff anderer Geschäftsbedingungen
Bezug nehme. Dafür spricht schon, daß Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police
eine eigene Definition des Begriffs Schwergutauftrag enthält. Um einen
Begriff der Rechtssprache handelt es sich dabei nicht. Der Gesetzgeber
verwendet ihn nicht und erwähnt auch den verwandten Begriff des
Schwer- oder Großraumtransports lediglich in § 52 Abs. 4 Ziff. 4 StVZO,
ohne jedoch eine gesetzliche Begriffsbestimmung zu geben. Auch die All-
gemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), deren Ziffer 2.3
"Schwer- und Großraumtransporte" vom Anwendungsbereich der ADSp
ausnimmt, erläutern nicht, was darunter zu verstehen ist. Soweit teilweise
angenommen wird, der Leistungsausschluß in Ziffer 2.3 ADSp gelte nur
für Transporte, für die eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmi-
gung erforderlich werde oder bei denen die Vertragsparteien vereinbart
hätten, daß es sich um einen Schwertransport handele (vgl. Koller, Trans-
portrecht 4. Aufl. ADSp Ziff. 2 Rdn. 12 m.w.N.), führt auch dies nicht wei-
ter. Denn die Schwergut-Police enthält keine eindeutige Bezugnahme
darauf. Die im Berufungsurteil erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten
(AGB/BSK) verwenden weder den Begriff des Schwergutauftrags noch
den des Schwertransports und enthalten deshalb auch keine Erläuterung
dieser Begriffe.
b) Was unter einem Schwergutauftrag im Sinne der Ziffer 1.1.1 der
Schwergut-Police zu verstehen ist, muß deshalb anhand der dort gegebe-
nen Definition bestimmt werden. Ein bedingungsgemäßer Schwergutauf-
trag liegt danach vor, wenn zur Ausführung besondere Beförderungs- oder
Hebemittel eingesetzt werden. Die Besonderheit dieser Mittel setzt nach
dem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, daß sie eigens für den be-
treffenden Transport konstruiert sind, sondern ergibt sich allgemein aus
der Eignung des erforderlichen Beförderungs- oder Hebemittels, den Um-
fang oder das Gewicht des Transportguts zu bewältigen oder aber beson-
dere örtliche Gegebenheiten zu meistern, wo normale Transportmittel
scheitern oder den Transport nachhaltig erschweren würden. Wollte die
Beklagte den Begriff des Schwergutauftrags enger verstehen und nur für
Transportgut jenseits bestimmter Mindestausmaße oder -gewichte ange-
wendet wissen, wäre es ihre Sache gewesen, dies - etwa durch die Auf-
nahme von entsprechenden Grenzwerten in die Versicherungsbedingun-
gen - hinreichend klarzustellen.
c) Daß das Berufungsgericht hier den Tandem-Anhänger bei der
konkreten Art seines Einsatzes als ein solches besonderes Transportmit-
tel angesehen hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den Urteils-
feststellungen hatten die Schaltschränke mit zusammen 1,5 Tonnen nicht
nur ein beträchtliches Gewicht. Es war zudem für einen Transport ungün-
stig verteilt, weil der Schwerpunkt der Schaltschränke besonders hoch lag
(Kopflastigkeit). Das Gewicht und seine Verteilung, aber auch die Ausma-
ße der beiden Schränke führten zur Benutzung des Tandem-Anhängers,
der diesen besonderen Umständen Rechnung trug. Daß insoweit Fest-
stellungen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekom-
men wären, ist nicht ersichtlich.
d) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß sich keine
Vereinbarung der Parteien finden läßt, nach der Transporte mit dem ge-
nannten Gespann aus Pkw und Anhänger stets als normale Frachtaufträ-
ge einzustufen gewesen wären. Zwar hat die Beklagte in einem an den
Kläger gerichteten Schreiben vom 16. Oktober 1996 erwähnt, als einziges
Fahrzeug zu der (normale Frachtaufträge betreffenden) "GKV-Police" des
Klägers sei das Gespann aus Pkw Toyota mit Hänger notiert. Das besagt
aber nur, daß mit diesem Gespann auch - möglicherweise sogar vorwie-
gend - normale Frachtaufträge durchgeführt werden, schließt indes die
Durchführung von Schwergutaufträgen nicht aus, weil dies nach Ziffer
1.1.1 der Schwergut-Police nicht allein davon abhängt, welches Fahrzeug
zum Einsatz kommt, sondern ob es bei der konkreten Art seines Einsatzes
besondere Anforderungen für den Transport erfüllt, die mit konventionel-
len Transport- oder Hebemitteln nicht zu leisten wären.
2. Aus den Regelungen der Ziffern 2.1.1 und 3.6 der Schwergut-
Police kann die Beklagte schon deshalb nichts für eine Leistungsfreiheit
herleiten, weil der Kläger lediglich Deckung im Rahmen der gesetzlichen
Haftpflicht-Bestimmungen verlangt.
3. Soweit das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verpflichtung
zum Ersatz des Verzugsschadens (Klagantrag zu 2) bejaht und dabei dar-
auf abgestellt worden ist, daß ein Schadenseintritt (wegen einer Gefähr-
dung oder Störung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der
Firma K. ) nicht ausgeschlossen sei, genügt dies den Maßstäben, die
der Bundesgerichtshof für die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger
Schäden nach bereits eingetretener Rechtsgutverletzung aufgestellt hat
(BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 unter
II 2).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch