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BGH Urteil vom 26.03.2003 – IV ZR 85/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. März 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 26. März 2003

für Recht erkannt :

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2002 wird

auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, der ein Transportunternehmen betreibt, verlangt von der

Beklagten Deckung aus einem Versicherungsvertrag für Verkehrsverträge,

dem die sogenannte Schwergut-Police zugrunde liegt. Sie enthält unter

anderem die nachfolgenden Bestimmungen :

"1

Versicherte Verkehrsverträge und Geltungsbereich

1.1 Versichert sind alle vom Versicherungsnehmer

1.1.1 übernommenen Schwergutaufträge, die innerhalb Europas ausgeführt werden. Das sind alle Aufträge einschließlich Ver- mittlungsaufträge, welche die Beförderung und sonstige Be- handlung von Gütern zum Gegenstand haben, die wegen ih- res Umfangs, ihres Gewichts oder der örtlichen Gegebenhei-

ten mit besonderen Beförderungs- oder Hebemitteln ausge- führt werden, unter Ausschluß von Montagetätigkeit. ...

2

Deckungsumfang

2.1

Versichert ist die Haftung des Versicherungsnehmers aus al- len ihn verpflichtenden Schwergutaufträgen

2.1.1 nach den im Schwergutgewerbe aktuellen Bedingungen des BSK oder, falls diese keine Anwendung finden, nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen; ...

3

Versicherungsausschlüsse

Ausgeschlossen sind Ansprüche ...

3.6

Aus vertraglichen Vereinbarungen oder Zusagen, die über die in den Geschäftsbedingungen festgelegte Haftung oder über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen."

Der Kläger unterhält laufende Geschäftsbeziehungen zu einer Firma

K. -T. . Diese befaßt sich mit Automatisierungstechnik und stellt unter

anderem Schaltschränke her, deren Transport zu den jeweiligen Kunden

der Kläger durchführt. Im April 1996 hatte die Firma K. -T. mit dem Klä-

ger schriftlich vereinbart :

"... für alle Schaltschranktransporte für unser Haus, überneh- men Sie (Anm.: der Kläger) die volle Haftung für Transport- schäden sowie Folgeschäden in vollem Umfang. D.h. auch die Verantwortung für das fachmännische Beladen und Verzurren (Befestigen) der Schrankanlagen auf Ihrem Transportfahrzeug obliegt Ihrem Haus."

Am 25. Juli 2000 wurde der Kläger mit dem Transport zweier

Schaltschränke (mit den Maßen von jeweils 3,6 m x 2,4 m x 0,5 - 0,6 m

und einem Gesamtgewicht von 1,5 t) beauftragt. Der Transport wurde am

Folgetag mit einem von einem Pkw des Klägers gezogenen Tandem-

Anhänger durchgeführt, dessen hintere Ladekante mittels einer Hydraulik

auf Straßenniveau herabgesenkt werden kann, so daß die Ladefläche

dann eine schiefe Ebene bildet. Das ermöglicht es, sperrige Güter, wie die

genannten Schaltschränke, mit Hilfe einer auf dem Anhänger montierten

Seilwinde auf die Ladefläche zu ziehen. Mehrere auf die Ladefläche ge-

schweißte Zurr-Ösen dienen sodann der Fixierung des Ladeguts.

Unterwegs kam es zu einem Unfall, bei dem der Anhänger umkippte

und beide Schaltschränke erheblich beschädigt wurden.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ver-

pflichtet sei, ihm aus der Schwergut-Police Deckungsschutz für den bei

dem Unfall entstandenen Schaden zu gewähren und auch für die Folge-

schäden der Verweigerung des Deckungsschutzes aufkommen müsse. Er

hält den beim Transport eingesetzten Anhänger für ein besonderes

Transportgerät im Sinne der Schwergut-Police.

Die Beklagte hält sich für leistungsfrei. Zum einen habe es sich

nicht um einen Schwerguttransport im Sinne der Schwergut-Police gehan-

delt. Denn das Ladegut sei weder besonders sperrig noch besonders

schwer gewesen. Weiter habe der Kläger es entgegen Ziffer 2.1.1 der

Schwergut-Police versäumt, mit der Auftraggeberin K. -T. die Geltung

der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwer-

transporte und Kranarbeiten (AGB/BSK) zu vereinbaren. Außerdem greife

der Haftungsausschluß aus Ziffer 3.6 der Schwergut-Police ein, denn der

Kläger habe gegenüber seiner Auftraggeberin eine zu weit reichende

Haftung übernommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht

hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der zugelassenen

Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Transport sei ein

Schwergutauftrag im Sinne von Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police gewe-

sen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätten Umfang, Ge-

wicht und die besondere Kopflastigkeit der beiden Schaltschränke den

Einsatz eines besonderen Beförderungsmittels erfordert. Es sei nicht

möglich gewesen, die Schränke mittels eines Gabelstaplers zu verladen,

die Beförderung mit einem "normalen Fahrzeug" sei deshalb nicht in Be-

tracht gekommen. Demgegenüber hätten die abgesenkte Ladefläche und

die Seilwinde des eingesetzten Tandem-Anhängers das Aufladen der

Schaltschränke und die Zurr-Ösen die Befestigung dieser Ladung ermög-

licht. Zwar liege kein Schwerguttransport im Sinne der Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kran-

arbeiten (AGB/BSK) vor, weil es dort darauf ankomme, ob für einen

Transport eine - hier nicht gebotene - straßenverkehrsrechtliche Ausnah-

megenehmigung erforderlich sei. Die Schwergut-Police enthalte aber eine

eigenständige Begriffsbestimmung des "Schwergutauftrags", die allein an

die Verwendung "besonderer Beförderungs- oder Hebemittel" anknüpfe.

Eine etwa gewollte Anknüpfung an den Schwergut-Begriff der AGB/BSK

komme jedenfalls nicht mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck, was zu

Lasten der Beklagten gehen müsse.

Eine Vereinbarung der Parteien, wonach Transporte, die mit dem

auch hier verwendeten Pkw durchgeführt würden, nicht unter die Schwer-

gut-Police fallen sollten, habe die Beklagte nicht bewiesen.

Ziffer 2.1.1 der Schwergut-Police begründe keine Obliegenheit für

den Versicherungsnehmer, mit seinen Auftraggebern die Geschäftsbedin-

gungen der BSK zu vereinbaren. Auch der Haftungsausschluß aus Ziffer

3.6 der Schwergut-Police greife nicht, weil der Kläger keinen Deckungs-

schutz für seine Haftung aus der mit der Firma K. -T. getroffenen Ver-

einbarung, sondern lediglich wegen des daneben fort bestehenden ge-

setzlichen Schadensersatzanspruchs einfordere.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Bei der Auslegung des Begriffs Schwergutauftrag im Sinne von

Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police ist danach zu fragen, wie ein verständi-

ger Versicherungsnehmer diese Regelung verstehen durfte. Zwar kann es

in diesem Rahmen auch auf das besondere Verständnis der beteiligten

Verkehrskreise ankommen, doch legt die Revision nicht dar, daß sich ein

solches Verständnis der Schwergut-Police abweichend von der Auslegung

des Berufungsgerichts feststellen ließe.

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegan-

gen, Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police enthalte eine eigenständige Be-

stimmung des Begriffs "Schwergutauftrag", die weder auf gesetzliche Re-

gelungen noch auf den Schwergutbegriff anderer Geschäftsbedingungen

Bezug nehme. Dafür spricht schon, daß Ziffer 1.1.1 der Schwergut-Police

eine eigene Definition des Begriffs Schwergutauftrag enthält. Um einen

Begriff der Rechtssprache handelt es sich dabei nicht. Der Gesetzgeber

verwendet ihn nicht und erwähnt auch den verwandten Begriff des

Schwer- oder Großraumtransports lediglich in § 52 Abs. 4 Ziff. 4 StVZO,

ohne jedoch eine gesetzliche Begriffsbestimmung zu geben. Auch die All-

gemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), deren Ziffer 2.3

"Schwer- und Großraumtransporte" vom Anwendungsbereich der ADSp

ausnimmt, erläutern nicht, was darunter zu verstehen ist. Soweit teilweise

angenommen wird, der Leistungsausschluß in Ziffer 2.3 ADSp gelte nur

für Transporte, für die eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmi-

gung erforderlich werde oder bei denen die Vertragsparteien vereinbart

hätten, daß es sich um einen Schwertransport handele (vgl. Koller, Trans-

portrecht 4. Aufl. ADSp Ziff. 2 Rdn. 12 m.w.N.), führt auch dies nicht wei-

ter. Denn die Schwergut-Police enthält keine eindeutige Bezugnahme

darauf. Die im Berufungsurteil erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten

(AGB/BSK) verwenden weder den Begriff des Schwergutauftrags noch

den des Schwertransports und enthalten deshalb auch keine Erläuterung

dieser Begriffe.

b) Was unter einem Schwergutauftrag im Sinne der Ziffer 1.1.1 der

Schwergut-Police zu verstehen ist, muß deshalb anhand der dort gegebe-

nen Definition bestimmt werden. Ein bedingungsgemäßer Schwergutauf-

trag liegt danach vor, wenn zur Ausführung besondere Beförderungs- oder

Hebemittel eingesetzt werden. Die Besonderheit dieser Mittel setzt nach

dem Wortlaut der Bestimmung nicht voraus, daß sie eigens für den be-

treffenden Transport konstruiert sind, sondern ergibt sich allgemein aus

der Eignung des erforderlichen Beförderungs- oder Hebemittels, den Um-

fang oder das Gewicht des Transportguts zu bewältigen oder aber beson-

dere örtliche Gegebenheiten zu meistern, wo normale Transportmittel

scheitern oder den Transport nachhaltig erschweren würden. Wollte die

Beklagte den Begriff des Schwergutauftrags enger verstehen und nur für

Transportgut jenseits bestimmter Mindestausmaße oder -gewichte ange-

wendet wissen, wäre es ihre Sache gewesen, dies - etwa durch die Auf-

nahme von entsprechenden Grenzwerten in die Versicherungsbedingun-

gen - hinreichend klarzustellen.

c) Daß das Berufungsgericht hier den Tandem-Anhänger bei der

konkreten Art seines Einsatzes als ein solches besonderes Transportmit-

tel angesehen hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den Urteils-

feststellungen hatten die Schaltschränke mit zusammen 1,5 Tonnen nicht

nur ein beträchtliches Gewicht. Es war zudem für einen Transport ungün-

stig verteilt, weil der Schwerpunkt der Schaltschränke besonders hoch lag

(Kopflastigkeit). Das Gewicht und seine Verteilung, aber auch die Ausma-

ße der beiden Schränke führten zur Benutzung des Tandem-Anhängers,

der diesen besonderen Umständen Rechnung trug. Daß insoweit Fest-

stellungen unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekom-

men wären, ist nicht ersichtlich.

d) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß sich keine

Vereinbarung der Parteien finden läßt, nach der Transporte mit dem ge-

nannten Gespann aus Pkw und Anhänger stets als normale Frachtaufträ-

ge einzustufen gewesen wären. Zwar hat die Beklagte in einem an den

Kläger gerichteten Schreiben vom 16. Oktober 1996 erwähnt, als einziges

Fahrzeug zu der (normale Frachtaufträge betreffenden) "GKV-Police" des

Klägers sei das Gespann aus Pkw Toyota mit Hänger notiert. Das besagt

aber nur, daß mit diesem Gespann auch - möglicherweise sogar vorwie-

gend - normale Frachtaufträge durchgeführt werden, schließt indes die

Durchführung von Schwergutaufträgen nicht aus, weil dies nach Ziffer

1.1.1 der Schwergut-Police nicht allein davon abhängt, welches Fahrzeug

zum Einsatz kommt, sondern ob es bei der konkreten Art seines Einsatzes

besondere Anforderungen für den Transport erfüllt, die mit konventionel-

len Transport- oder Hebemitteln nicht zu leisten wären.

2. Aus den Regelungen der Ziffern 2.1.1 und 3.6 der Schwergut-

Police kann die Beklagte schon deshalb nichts für eine Leistungsfreiheit

herleiten, weil der Kläger lediglich Deckung im Rahmen der gesetzlichen

Haftpflicht-Bestimmungen verlangt.

3. Soweit das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Verpflichtung

zum Ersatz des Verzugsschadens (Klagantrag zu 2) bejaht und dabei dar-

auf abgestellt worden ist, daß ein Schadenseintritt (wegen einer Gefähr-

dung oder Störung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der

Firma K. ) nicht ausgeschlossen sei, genügt dies den Maßstäben, die

der Bundesgerichtshof für die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftiger

Schäden nach bereits eingetretener Rechtsgutverletzung aufgestellt hat

(BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 unter

II 2).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch