BGH Urteil vom 26.03.2003 – XII ZR 167/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 26. März 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 537 a.F., 320
Zur Berücksichtigung eines Leistungsverweigerungsrechts des Mieters bei Mängeln
der Mietsache.
BGH, Urteil vom 26. März 2003 - XII ZR 167/01 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2001 aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-
landesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, eine Gesellschaft bürglichen Rechts, macht widerklagend
die Räumung eines gewerblichen Mietobjektes sowie Zahlung von rückständi-
ger Miete geltend.
Mit schriftlichem Vertrag vom 3. Dezember 1996 vermietete sie an die
Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 1. Januar 2002 eine Freihalle sowie
Büroräume. Die Miete samt Nebenkosten betrug monatlich 4.761 DM.
§ 7 Abs. 3 des Mietvertrages lautet:
"Die Brandschutzwand zur anschließenden Halle wird vom Vermieter
hergestellt."
§ 8 Nr. 4 lautet:
"Der Mieter kann gegenüber dem Mietzins mit einer Gegenforderung nur
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegen-
forderung auf unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entschei-
dungsreifen Ansprüchen beruht. ..."
Die Beklagte errichtete die Brandschutzwand nicht. Deshalb und wegen
angeblicher weiterer Mängel entrichtete die Klägerin die Miete ab Februar 1997
nur noch teilweise, ab Juli 1997 überhaupt nicht mehr. Die Beklagte erklärte
danach mehrfach, zuletzt am 30. Juli 1999, die außerordentliche Kündigung
und räumte Mitte September die Halle.
Die Klägerin hat Klage auf Wiedereinräumung der aus der Halle entfern-
ten Gegenstände, die Beklagte hat Widerklage auf Räumung sowie Zahlung
von 16.360 DM nebst Zinsen erhoben. Hinsichtlich der Klage haben die Partei-
en nach Wiedereinräumung der entfernten Gegenstände den Rechtsstreit in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf die Widerklage der Be-
klagten hat das Landgericht die Klägerin zur Räumung der Freihalle sowie zur
Zahlung von 16.360 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist
ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat
angenommenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei gemäß § 556
Abs. 1 BGB zur Herausgabe der Freihalle verpflichtet, weil das Mietverhältnis
durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 1999 beendet
worden sei. Die auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung sei nach § 554 Abs. 1
BGB berechtigt. Die Klägerin sei in Verzug geraten. Zugunsten der Klägerin
könne unterstellt werden, daß neben dem Fehlen der Brandmauer die weiter
geltend gemachten - zum Teil streitigen Mängel - vorgelegen hätten. Den gra-
vierendsten Mangel stelle die fehlende Brandschutzmauer dar. Dieser Mangel
sei aber keineswegs so schwerwiegend, wie ihn die Klägerin darstelle. Sinn und
Zweck der Mauer sei es nicht gewesen, die Freihalle diebstahlsicher abzu-
schließen. Die Halle sei konstruktionsbedingt nach den Seiten hin offen. Die
Beklagten hätten sich nicht verpflichtet, die Halle abzuschließen. Es sei lediglich
darum gegangen, mit der Brandschutzwand eine Abschirmung zum Nachbar-
mieter gegen Holzstaub herzustellen. Die teilweise fehlende Ausstattung (Brief-
kasten, Außenwerbeflächen, Ausschilderung, separate Stromversorgung) be-
einträchtigten den Gebrauch der Mietsache allenfalls geringfügig. Das gleiche
gelte für die behauptete Undichtigkeit des Daches. Ob die behauptete Entfer-
nung von Lichtkuppeln einen Mangel darstelle, könne ohne nähere Darlegung
nicht festgestellt werden. Die Minderung betrage maximal 50%. Damit ergebe
sich ein Gesamtrückstand zum Zeitpunkt der Kündigung in Höhe von
61.804 DM. Die Errichtung der Brandmauer erfordere allenfalls einen Kosten-
aufwand von 15.000 DM. Bei Annahme eines Zurückbehaltungsrechts in Höhe
des dreifachen Betrages des Kostenaufwandes habe die Klägerin somit nur
45.000 DM zurückbehalten dürfen. Selbst ein wegen der weiteren Mängel er-
höhtes Zurückbehaltungsrecht übersteige den Betrag von 60.000 DM nicht. Die
Klägerin habe im Zeitpunkt der Kündigung das kündigungsunschädliche Maß
an Rückständen überschritten. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch stehe
den Beklagten ungekürzt zu. Die Beklagten machten ohnehin nur die Hälfte des
Mietzinses geltend. Ein weitergehendes Recht aus § 320 Abs. 1 BGB bestehe
nach der wirksamen Kündigung des Mietvertrages nicht mehr.
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nach-
prüfung nicht stand.
Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Oberlan-
desgerichts, die behaupteten Mängel führten allenfalls zu einer Minderung um
50%. Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung, Sinn der Mauer sei es
nicht gewesen, die Halle diebstahlsicher abzuschließen, sondern eine Abschir-
mung zum Nachbarmieter herzustellen, unter Verstoß gegen das Verfahrens-
recht (§ 286 ZPO) getroffen. Die Klägerin hatte vorgetragen und unter Beweis
gestellt, bereits bei Vertragsschluß sei zwischen den Parteien vereinbart wor-
den, daß die Brandmauer eine Abgeschlossenheit der Halle habe herbeiführen
sollen. Absprachegemäß hätten die Beklagten die Brandschutzmauer an der
Nordseite der Halle auf eigene Kosten errichten sollen, während es Aufgabe der
Klägerin gewesen sei, die Südwand zu verkleiden und die Öffnungen an den
Giebelseiten Ost und West durch Rolltore zu verschließen. Die Klägerin habe
von Anfang an klargemacht, daß die Halle diebstahlsicher gemacht werden
müsse, weil sie dort wertvolle Baumaschinen habe lagern wollen.
Die Revision rügt zu recht, daß das Oberlandesgericht den angebotenen
Zeugen hätte vernehmen müssen. Sollte die Mauer dazu dienen, die Halle
diebstahlsicher zu machen, so wäre die Halle ohne Mauer für den vereinbarten
Zweck unbrauchbar, zumindest aber nur sehr eingeschränkt brauchbar. Die
Annahme, es komme nur eine 50 %ige Minderung in Frage, wäre nicht haltbar.
3. Der Senat ist nicht in der Lage abschließend zu entscheiden. Der
Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit es
die erforderlichen Feststellungen verfahrensfehlerfrei nachholt.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Sollte die
Beweisaufnahme ergeben, daß die Halle zum vertragsgemäßen Gebrauch völ-
lig unbrauchbar ist, entfällt der Zahlungsanspruch. Auch der Räumungsan-
spruch ist dann - mangels wirksamer Kündigung - nicht gegeben. Verbleibt ein
Mietrückstand, könnte das die Kündigung nach § 554 BGB a.F. rechtfertigen.
Dann käme es auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB an. Entgegen
der Auffassung des Oberlandesgerichts erstreckt sich der Ausschluß von Zu-
rückbehaltungsrechten in § 8 Nr. 4 des Mietvertrages zwar auch auf die Einrede
des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar
1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 515, 520; BGH, Urteil vom 15. März
1972 - VII ZR 12/71 - DB 1972, 868). Die Klausel des Mietvertrages läßt ein
Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener Forderungen aber unberührt. Da
der Anspruch auf Herstellung der Brandmauer hier unstreitig ist, hat das Beru-
fungsgericht die Anwendbarkeit des § 320 BGB im Ergebnis zutreffend bejaht.
Grundsätzlich gewährt § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber
dem gesamten Mietzinsanspruch. Allerdings kann der Mieter gegen Treu und
Glauben verstoßen, wenn er es in vollem Umfang geltend macht. Was als an-
gemessen zu gelten hat, ist in erster Linie eine Frage des tatrichterlichen Er-
messens und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In der Literatur
wird zum Teil auf das Drei- bis Fünffache des Minderungsbetrages oder des
jeweils zur Reparatur erforderlichen Betrages abgestellt (vgl. hierzu Staudin-
ger/Emmerich BGB 13. Bearb. § 537 Rdn. 81; Joachim DB 1986, 2649 f.). Ein
Zurückbehaltungsrecht nur in dieser Höhe mag im Einzelfall gerechtfertigt sein,
wenn dem Mieter zuzumuten ist, die Reparatur - nach erfolgloser Fristsetzung -
selbst auszuführen. Die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts in dreifacher
Höhe der Herstellungskosten ist in einem Fall wie hier, in dem sich der Ver-
mieter zur Erstellung einer Mauer verpflichtet hat, jedenfalls nicht übersetzt und
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat die Kosten für die Errichtung der Mauer gemäß
§ 287 ZPO geschätzt. Eine solche Schätzung unterliegt in der Revision nur ei-
ner eingeschränkten Nachprüfung. Zur Ermöglichung der Überprüfung muß der
Tatrichter aber die tatsächlichen Grundlagen der Schätzung und ihrer Auswer-
tung darlegen (BGHZ 6, 62, 63). Das Berufungsgericht hat nicht zu erkennen
gegeben, wie es auf Baukosten in Höhe von 15.000 DM gekommen ist.
Vorsitzende Richterin am BGH Dr. Hahne hat Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Gerber
Gerber
Sprick
Weber-Monecke
Fuchs