BGH Beschluß vom 27.03.2003 – III ZB 83/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 1040
Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den
Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a ZPO) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Voll-
streckbarerklärungsverfahren aus.
BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - OLG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß
des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. No-
vember 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 46.900
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1
Nr. 4 zweiter Fall ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die
weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1.
Grundsätzlichkeit kommt der Sache insbesondere nicht wegen der vom
Oberlandesgericht angenommenen Präklusionswirkung des § 1040 ZPO zu.
Eine klärungsbedürftige Frage wird dadurch nicht aufgeworfen. Denn es ist hier
nicht zweifelhaft, daß die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande ge-
(cid:0)
kommen sei (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweiter
Fall ZPO), im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden
kann; der Antragsgegner hat die Zwischenentscheide des Schiedsgerichts,
durch die es seine Zuständigkeit bejaht hat, nicht mit dem Antrag auf gerichtli-
che Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten. Der Einwen-
dungsausschluß ergibt sich klar aus dem Sinn und Zweck des § 1040 ZPO; er
entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
2.
Gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht über die
eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder
die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hält sich das Schiedsge-
richt für zuständig, entscheidet es über die rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 ZPO)
vorgebrachte Rüge in der Regel durch Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3
Satz 1 ZPO). In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach
schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantra-
gen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die gerichtliche Entscheidung wirkt Rechts-
kraft
(Stein/
Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 12; MünchKommZPO-Münch
2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 25).
Die Regelung des § 1040 ZPO soll gewährleisten, daß die Kompetenz-
frage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (Begrün-
dung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung
des Schiedsverfahrensrechts <im folgenden Begründung> BT-Drucks. 13/5274
S. 44). Dementsprechend kann die Entscheidung des Schiedsgerichts im Auf-
hebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr zur Prüfung ge-
stellt werden, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040
Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gestellt worden ist; darauf hat der Gesetzgeber eigens
hingewiesen (vgl. Begründung aaO). Sonst stünde das Schiedsverfahren, wie
mit der Einrichtung des Zwischenentscheids nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO
beabsichtigt, doch nicht auf sicheren Füßen. Angesichts dieser klaren Ziel-
richtung des Gesetzgebers ist auch ohne ausdrückliche Regelung davon aus-
zugehen, daß die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfah-
ren u n d für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem
staatlichen Gericht ausschließt. Das ist auch im Schrifttum nahezu allgemeine
Ansicht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1040 Rn. 9; MünchKommZPO-
Münch aaO Rn. 22 und 25; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 13;
Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 3 und 5; Schwab/
Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 11 f; Borges ZZP 111
<1998>, 487, 490; wohl auch Labes/Lörcher MDR 1997, 420, 423; a.A. Thomas
in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 5). Dem Schiedsgericht ist im
Rahmen des § 1040 ZPO die Befugnis eingeräumt, über die eigene Zuständig-
keit zu entscheiden. Wird sein Zwischenentscheid nicht angefochten, bleibt es
dabei auch für das staatliche Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfah-
ren.
Ob eine im Schiedsverfahren e n t s c h u l d i g t unterbliebene
oder e n t s c h u l d i g t mit dem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO
nicht weiterverfolgte Zuständigkeitsrüge im Aufhebungs- oder Vollstreckbarer-
klärungsverfahren erhoben werden kann (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO;
MünchKommZPO-Münch aaO § 1040 Rn. 23; Musielak/Voit aaO; Zöller/Geimer
aaO § 1040 Rn. 7), kann offenbleiben. Der Streitfall liegt anders. Der Antrags-
gegner hat die Rüge im Schiedsverfahren rechtzeitig vorgebracht; das
Schiedsgericht hat hierüber sachlich entschieden. Es ist nicht ersichtlich, daß
der Antragsgegner gehindert gewesen wäre, den positiven Zwischenentscheid
des Schiedsgerichts mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß
§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzufechten.
Streck
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke