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BGH Beschluss vom 18.01.2007 – III ZB 35/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2007

in dem Rechtsstreit

III ZB 35/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. III

Ein (Teil-)Schiedsspruch ("Partial Award on Jurisdiction"), der für einen Ver-

fahrensabschnitt eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich

dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden.

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06 - OLG Hamburg

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss

des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat,

vom 14. März 2006 - 6 Sch 11/05 - wird auf ihre Kosten als unzu-

lässig verworfen.

Beschwerdewert: 50.016,36 €

Gründe:

I.

1

Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem

ICC-Schiedsgericht in Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht entschied durch

"Partial Award on Jurisdiction" vom 31. August 2005 über die Frage seiner Zu-

ständigkeit und traf eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens-

abschnitts. Die Antragsgegnerin wurde insoweit verurteilt, 66.937 CHF und

7.562,50 € an die Antragstellerin zu zahlen.

2

Entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin hat das Oberlandesge-

richt den Schiedsspruch bezüglich der vorbezeichneten Verurteilung für voll-

streckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den

Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen.

II.

3

Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 1025

Abs. 4, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde

ist nicht im Übrigen zulässig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätz-

liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-

gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

1.

Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame

Frage" (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausländischer "Partial Award on

Jurisdiction" zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt wer-

den könne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte.

5

Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen

"Zwischenschiedssprüchen" zur Zulässigkeit - für inländische Zwischenent-

scheide gilt § 1040 Abs.3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003

- III ZB 83/02 - VersR 2005, 425) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird

- soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" über die

Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige -

(Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schieds-

gericht (vgl. - mit variierender Begründung -: Schwab/Walter, Schiedsgerichts-

barkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 10, Kap. 30 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser,

ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. 1061 Rn. 9 ff <insbesondere Rn. 11>; Zöller/Geimer,

26. Aufl. 2007 § 1061 Rn. 14; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1056

Rn. 5 <demselben § 1040 Rn. 14 lässt sich entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde nichts anderes entnehmen>; siehe auch Senatsurteil vom

2. Juli 1992 - III ZR 84/91 <zu § 1041 ZPO a.F. und inländischem Schieds-

spruch> = NJW-RR 1993, 444, 445 und RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53). Im

Streitfall besteht kein Anlass, diese Grundsätze zu überprüfen.

6

Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nur insoweit für voll-

streckbar erklärt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, der Antragstelle-

rin Kosten in Höhe von 66.937 CHF und 7.562,50 € zu erstatten. Bei dieser

(Teil-)Kostenentscheidung handelt es sich nicht um einen "Zwischenschieds-

spruch" im vorgenannten Sinne. Das Schiedsgericht hat nach den Feststellun-

gen des Oberlandesgerichts über die Kosten des die Zuständigkeit des

Schiedsgerichts betreffenden Verfahrensabschnitts abschließend entschieden.

Die Rechtsbeschwerde versteht den Schiedsspruch im Grunde nicht anders.

Denn sie führt aus, "das Beschwerdegericht" müsse "einräumen, dass hier eine

endgültige Kostenentscheidung nur 'für diesen Verfahrensabschnitt' vorlieg(e)."

Der hier zu beurteilende "Partial Award on Jurisdiction" muss demnach, was die

Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder als bloßer

Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endgültig gemeinter Teil-

schiedsspruch (vgl. zu dieser Unterscheidung Stein/Jonas/Schlosser aaO

Rn. 9, 11; Münch aaO § 1056 Rn. 4; RGZ 169, 52, 53) über einen Teil der Kos-

ten angesehen werden (vgl. - allgemein zum Kostenschiedsspruch nach natio-

nalem Recht -: § 1057 ZPO, Münch aaO § 1057 Rn. 2). Für die Qualifikation

dieses Teils des "Partial Award" als Zwischenentscheid oder als - der Voll-

streckbarerklärung zugänglichen - (Teil-)Schlussentscheid des Schiedsgerichts

ist es unerheblich, ob das Schiedsgericht zulässigerweise vorab abschließend

über einen Teil der Kosten befunden hat; maßgeblich ist, dass tatsächlich ein

Schiedsspruch mit einem solchen, einem Teilurteil zu den Kosten vergleichba-

ren Inhalt ergangen ist.

7

Wollte man die im "Partial Award" getroffene Kostenentscheidung nicht

als exequaturfähig anerkennen, wäre die Antragstellerin - das kommt hinzu -

insoweit letztlich rechtlos gestellt. Das Schiedsgericht hatte die oben genannten

erheblichen Verfahrenskosten ausgeschieden und über sie abschließend ent-

schieden; eine weitere Entscheidung hierüber im Schlussschiedsspruch zur Sa-

che, die dann zu Gunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt werden

könnte, steht nicht zu erwarten.

8

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 577 Abs. 6

Satz 3 ZPO ab.

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann

Vorinstanz:

OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 6 Sch 11/05 -