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BGH Beschluss vom 18.01.2007 – III ZB 35/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1; UNÜ Art. III
Ein (Teil-)Schiedsspruch ("Partial Award on Jurisdiction"), der für einen Ver-
fahrensabschnitt eine endgültige Kostenentscheidung trifft, kann bezüglich
dieser Kostenentscheidung für vollstreckbar erklärt werden.
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06 - OLG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss
des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat,
vom 14. März 2006 - 6 Sch 11/05 - wird auf ihre Kosten als unzu-
lässig verworfen.
Beschwerdewert: 50.016,36 €
Gründe:
I.
1
Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem
ICC-Schiedsgericht in Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht entschied durch
"Partial Award on Jurisdiction" vom 31. August 2005 über die Frage seiner Zu-
ständigkeit und traf eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens-
abschnitts. Die Antragsgegnerin wurde insoweit verurteilt, 66.937 CHF und
7.562,50 € an die Antragstellerin zu zahlen.
2
Entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin hat das Oberlandesge-
richt den Schiedsspruch bezüglich der vorbezeichneten Verurteilung für voll-
streckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den
Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen.
II.
3
Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 1025
Abs. 4, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde
ist nicht im Übrigen zulässig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätz-
liche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-
gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
4
1.
Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame
Frage" (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausländischer "Partial Award on
Jurisdiction" zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt wer-
den könne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte.
5
Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen
"Zwischenschiedssprüchen" zur Zulässigkeit - für inländische Zwischenent-
scheide gilt § 1040 Abs.3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003
- III ZB 83/02 - VersR 2005, 425) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird
- soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" über die
Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige -
(Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schieds-
gericht (vgl. - mit variierender Begründung -: Schwab/Walter, Schiedsgerichts-
barkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 10, Kap. 30 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser,
ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. 1061 Rn. 9 ff <insbesondere Rn. 11>; Zöller/Geimer,
26. Aufl. 2007 § 1061 Rn. 14; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1056
Rn. 5 <demselben § 1040 Rn. 14 lässt sich entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nichts anderes entnehmen>; siehe auch Senatsurteil vom
2. Juli 1992 - III ZR 84/91 <zu § 1041 ZPO a.F. und inländischem Schieds-
spruch> = NJW-RR 1993, 444, 445 und RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53). Im
Streitfall besteht kein Anlass, diese Grundsätze zu überprüfen.
6
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nur insoweit für voll-
streckbar erklärt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, der Antragstelle-
rin Kosten in Höhe von 66.937 CHF und 7.562,50 € zu erstatten. Bei dieser
(Teil-)Kostenentscheidung handelt es sich nicht um einen "Zwischenschieds-
spruch" im vorgenannten Sinne. Das Schiedsgericht hat nach den Feststellun-
gen des Oberlandesgerichts über die Kosten des die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts betreffenden Verfahrensabschnitts abschließend entschieden.
Die Rechtsbeschwerde versteht den Schiedsspruch im Grunde nicht anders.
Denn sie führt aus, "das Beschwerdegericht" müsse "einräumen, dass hier eine
endgültige Kostenentscheidung nur 'für diesen Verfahrensabschnitt' vorlieg(e)."
Der hier zu beurteilende "Partial Award on Jurisdiction" muss demnach, was die
Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder als bloßer
Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endgültig gemeinter Teil-
schiedsspruch (vgl. zu dieser Unterscheidung Stein/Jonas/Schlosser aaO
Rn. 9, 11; Münch aaO § 1056 Rn. 4; RGZ 169, 52, 53) über einen Teil der Kos-
ten angesehen werden (vgl. - allgemein zum Kostenschiedsspruch nach natio-
nalem Recht -: § 1057 ZPO, Münch aaO § 1057 Rn. 2). Für die Qualifikation
dieses Teils des "Partial Award" als Zwischenentscheid oder als - der Voll-
streckbarerklärung zugänglichen - (Teil-)Schlussentscheid des Schiedsgerichts
ist es unerheblich, ob das Schiedsgericht zulässigerweise vorab abschließend
über einen Teil der Kosten befunden hat; maßgeblich ist, dass tatsächlich ein
Schiedsspruch mit einem solchen, einem Teilurteil zu den Kosten vergleichba-
ren Inhalt ergangen ist.
7
Wollte man die im "Partial Award" getroffene Kostenentscheidung nicht
als exequaturfähig anerkennen, wäre die Antragstellerin - das kommt hinzu -
insoweit letztlich rechtlos gestellt. Das Schiedsgericht hatte die oben genannten
erheblichen Verfahrenskosten ausgeschieden und über sie abschließend ent-
schieden; eine weitere Entscheidung hierüber im Schlussschiedsspruch zur Sa-
che, die dann zu Gunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt werden
könnte, steht nicht zu erwarten.
8
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 577 Abs. 6
Satz 3 ZPO ab.
Schlick
Wurm
Streck
Galke
Herrmann
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2006 - 6 Sch 11/05 -