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BGH Beschluss vom 27.03.2003 – V ZB 1/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2003
in der Aufgebotssache
Nachschlagewerk: nein
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB § 927
a) Eine juristische Person kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Recht an einem Grundstück, das sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz eines an- deren befindet, nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht aufgelöst ist und ih- re Organe festzustellen sind.
b) Eine erweiternde Auslegung, nach der ein Aufgebot auch ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen bei Grundstücken im Beitrittgebiet möglich ist, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück handelt, dessen wahrer Eigentümer enteignet worden ist.
BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZB 1/03 - LG Potsdam
AG Brandenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2002 wird auf
Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
auf 3.000
Gründe
I.
Gegenstand des Aufgebotsverfahrens ist das im Grundbuch von B.
Blatt 405, Flur 2, Flurstück 364, gebuchte Grundstück. Dieses stand bis zum
Jahre 1981 im Eigentum von W. S. und wurde 1981 enteig-
net, wobei in das Grundbuch Eigentum des Volkes und als Rechtsträger der
Rat der Gemeinde B. eingetragen wurden. Seit dem 3. April 1997 ist
die BVVG Bodenverwertungs- und –verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) als
Eigentümerin eingetragen.
Die Antragstellerin trägt vor, das Grundstück sei von der im Grundbuch
eingetragenen Eigentümerin nicht in Besitz genommen, sondern stets als Teil
des an das Grundstück angrenzenden Anwesens ihres von ihrem Vater be-
erbten Großvaters angesehen und behandelt worden. Nach Kriegsende sei das
Anwesen einschließlich des aufzubietenden Grundstücks im Auftrag und in
Vollmacht ihres Großvaters von K. T. verwaltet worden.
Nachdem der Vater der Antragstellerin im Jahre 2000 mit einem Rück-
übertragungsantrag nach dem Vermögensgesetz am Fehlen seiner dinglichen
Berechtigung und mit einem Aufgebotsantrag an dem fehlenden Nachweis sei-
nes Eigenbesitzes von 30 Jahren gescheitert war, hat die Antragstellerin, auf
die ihr Vater seine Rechte übertragen hat, erneut ein Aufgebotsverfahren be-
antragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen einge-
legte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen,
weil die BVVG als Eigentümerin eingetragen ist und ein Aufgebotsverfahren
nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB an-
geordnet werden dürfe. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, daß der
frühere Eigentümer S. verstorben oder verschollen sei. Dieser Ge-
sichtspunkt könne nur bei einer analogen Anwendung der Vorschrift Berück-
sichtigung finden. Einer solchen Analogie stehe aber entgegen, daß es ange-
sichts der Sondervorschriften für das Beitrittgebiet an einer planwidrigen Lücke
fehle.
III.
Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Nach § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grund-
stücks zwar im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlos-
sen werden, wenn das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz eines anderen ge-
standen hat. Das genügt aber nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB nur, wenn bei
Stellung des Antrags entweder kein Eigentümer oder ein Nichteigentümer (Se-
natsurt. v. 25. November 1977, V ZR 102/75, WM 1978, 194, 195) im Grund-
buch eingetragen ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im Grundbuch
ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts die
BVVG als Eigentümerin eingetragen. Daß diese Eintragung unrichtig wäre,
trägt die Antragstellerin nicht vor. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, da das
Grundstück der BVVG nach § 7 Abs. 5 VZOG zugeordnet werden konnte. Ist
der wahre Eigentümer im Grundbuch eingetragen, setzt ein Aufgebot aber au-
ßer dem Eigenbesitz auch voraus, daß der Eigentümer gestorben oder ver-
schollen ist. Bei juristischen Personen kann das nur bei deren Auflösung an-
genommen werden (Staudinger/Pfeifer, BGB, [1995] § 927 Rdn. 11; Süß, AcP
151 [1951], 18, 24). Es mag auch erwogen werden können, eine juristische
Personen als verschollen anzusehen, wenn nicht festzustellen ist, wer ihre Or-
gane und wie diese Personen zu erreichen sind. Das bedarf aber keiner Ent-
scheidung. Diese Voraussetzungen liegen bei der BVVG nicht vor.
2. Auf diese Voraussetzungen kann entgegen der Ansicht der Antrag-
stellerin nicht verzichtet werden. Dies wäre nur im Wege einer erweiternden
Auslegung möglich. Eine solche Auslegung der Vorschrift setzt voraus, daß die
Anwendung der Erfordernisse des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Fälle wie den
vorliegenden den Vorstellungen des Gesetzgebers widerspricht
(Pa-
landt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einl. v. § 1 Rdn. 38). Das ist indessen, wie das
Beschwerdegericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall.
a) Der Gesetzgeber hat in § 927 BGB das Aufgebot gegen den einge-
tragenen wahren Eigentümer bewußt nur für den Fall zugelassen, daß er ver-
storben (oder verschollen) ist. Zu seinen Lebzeiten und ohne verschollen zu
sein könne das Grundbuch auch mit seiner Mitwirkung in Ordnung gebracht
werden (Motive III, S. 329 f. zu § 873). An diesem Zweck ist § 927 Abs. 1
Satz 3 BGB ausgerichtet.
b) Auch die besondere Lage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet rechtfertigt keine andere Beurteilung.
aa) Hier war und ist es zwar oft schwierig, den Eigentümer eines Grund-
stücks festzustellen. Das gibt aber keine Veranlassung, § 927 Abs. 1 BGB er-
weiternd auszulegen. Die Schwierigkeiten ergeben sich bei in Privateigentum
stehenden Grundstücken in der weit überwiegenden Zahl der Fälle daraus, daß
die Aktualisierung der Grundbücher in der DDR vernachlässigt worden ist und
infolgedessen in zahlreichen Grundbüchern als Eigentümer noch inzwischen
verstorbene oder juristische Personen eingetragen sind, die nicht bestehen
oder zumindest keine funktionsfähigen Organe haben. In diesen Fällen sind die
weiteren Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren nach § 927 Abs. 1
Satz 3 BGB regelmäßig erfüllbar. Ist der im Grundbuch eingetragene wahre
Eigentümer aber weder verstorben noch verschollen, haben sich auch im Bei-
trittsgebiet keine Schwierigkeiten ergeben, mit diesem Kontakt aufzunehmen
und die Besitz- und Eigentumslage zu klären. Es besteht deshalb kein Grund,
in solchen Fällen von den Vorgaben des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB abzugehen.
Der Gesetzgeber hat dies jedenfalls nicht zum Anlaß genommen, die Bestim-
mungen über das Aufgebot zu erweitern. Er hat sich vielmehr ganz bewußt da-
gegen entschieden und stattdessen ein anderes, die Eigentumsrechte scho-
nenderes Instrument entwickelt: den gesetzlichen Vertreter des Eigentümers
(BT-Drucks. 12/6228 S. 72 f. gegen BT-Drucks. 12/5553 S. 188, 212 f.). Er hat
dieses Rechtsinstitut mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom
14. Juni 1992 (BGBl. I S. 1257) zwar zunächst nur für staatlich verwaltete
(§ 11b VermG) und für Bodenreformgrundstücke (Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGB
in der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung) vorgesehen, mit dem
Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182) aber in Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB auf alle Grundstücke im Beitrittge-
biet ausgedehnt. Mit § 114 SachenRBerG hat er allerdings zugunsten des
Grundstückseigentümers ein besonderes Aufgebotsverfahren zum Ausschluß
von Miteigentumsanteilen nach § 459 ZGB eingeführt. Er hat aber keine be-
sonderen Vorschriften über das Aufgebot gegen den Grundstückseigentümer
erlassen, sondern die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters (oder Pflegers)
des Grundeigentümers in § 17 SachenRBerG bewußt eingeschränkt, um einen
leichtfertigen Umgang mit den Rechten des Grundstückseigentümers zu ver-
hindern (BT-Drucks. 12/5992 S. 116 zu § 16 E). Eine Ausweitung der Möglich-
keit des Aufgebots gegen den Eigentümer, wie sie der Antragstellerin vor-
schwebt, würde die Rechte des Grundstückseigentümers nicht sichern, son-
dern gerade deshalb gefährden, weil in der früheren DDR fremde Grundstücke
oft in Besitz genommen wurden, ohne daß der Grundstückseigentümer darüber
informiert worden wäre oder sich hiergegen hätte wehren können. Eine solche
Gefährdung der Rechte des Grundstückseigentümers lag dem Gesetzgeber
fern.
bb) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken kommt hinzu, daß nicht die
Feststellung von Volkseigentum als solche Schwierigkeiten bereitete, sondern
die Feststellung, wem welches ehemals volkeigene Grundstück auf Grund der
Zuordnungsvorschriften des Einigungsvertrags und der diesen ausfüllenden
Vorschriften zugefallen ist. Diesen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber durch
die Einführung einer gesetzlichen Verfügungsbefugnis des heutigen § 8 VZOG
Rechnung getragen. Seit deren Einführung durch das Gesetz vom 22. März
1991 (BGBl. I S. 766) ist eine Verfügung über jedes ehemals volkseigene
Grundstück auch zu einem Zeitpunkt möglich geworden, in dem die Zuord-
nungslage nicht durch einen Zuordnungsbescheid eindeutig geklärt war.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch