Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.10.2003 – V ZR 91/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. Oktober 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: nein

BGHZ:

nein

BGHR: ja

EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2

Die gesetzliche Regelung, nach der bei Eintragung von Volkseigentum in das

Grundbuch der wirkliche Eigentümer sein Eigentum nach Ablauf einer Ausschlußfrist

verliert, ist nicht verfassungswidrig.

BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 91/03 - OLG Jena

LG Erfurt

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Thürin-

ger Oberlandesgerichts in Jena vom 18. März 2003 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist alleinige Erbin nach dem am 18. Dezember 1969 in

Weimar verstorbenen P. A. L. .

Nach dessen Tod stellte das Staatliche Notariat Weimar durch Beschluß

vom 17. August 1970 fest, daß - nachdem alle bekanntgewordenen Erben die

Erbschaft ausgeschlagen hätten - ein anderer Erbe als die Deutsche Demokra-

tische Republik nicht vorhanden sei. Zum Nachlaß von P. A. L.

zählten mehrere Grundstücke, für die am 3. Oktober 1990 in das Grundbuch

Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft einer LPG eingetragen war. Am

19. Juni 1997 wurde das Eigentum auf Ersuchen des Präsidenten der Bundes-

anstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf die Klägerin umgeschrie-

ben.

Nachdem der Beklagten am 24. März 1999 ein Erbschein erteilt worden

war, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Weimar vom 8. Februar 2001 der

das Fiskuserbrecht betreffende Beschluß des Staatlichen Notariats Weimar

vom 17. August 1970 aufgehoben. Am 12. April 2001 wurde die Beklagte als

Eigentümerin der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, zur Berichtigung des Grund-

buchs ihrer Eintragung als Eigentümerin der Grundstücke zuzustimmen. Sie ist

der Ansicht, sie habe als Abwicklungsberechtigte gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2

EGBGB das Eigentum an den Grundstücken erworben. Das Landgericht hat

der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Be-

rufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Oberlandesgericht

zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Berichti-

gung des Grundbuchs (§ 894 BGB). Sie habe als Abwicklungsberechtigte auf

Grund des - auch im gegebenen Fall einer unwirksamen Fiskuserbschaft an-

wendbaren - Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB das Eigentum an den Grundstücken

erworben. Zwar sei die Beklagte als Erbin Eigentümerin der Grundstücke ge-

wesen, sie habe es aber versäumt, ihre Rechte in der vorgeschriebenen Form

vor Ablauf der Ausschlußfrist gerichtlich geltend zu machen. Verfassungsrecht-

liche Bedenken gegen Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB seien nicht begründet.

Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

II.

1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf

Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB zugesprochen. Das Grundbuch ist

unrichtig, weil es für die im Streit befindlichen Grundstücke entgegen der tat-

sächlichen Rechtslage die Beklagte und nicht die Klägerin als Eigentümerin

ausweist. Zwar ist die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

zunächst Alleinerbin nach P. A. L. und damit auch Eigentümerin

der zum Nachlaß zählenden Grundstücke geworden, sie hat ihr Eigentum je-

doch mit Ablauf der Ausschlußfrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB an die

Klägerin als Abwicklungsberechtigte verloren.

a) Die Voraussetzungen des gesetzlichen Eigentumserwerbs nach die-

ser Vorschrift sind erfüllt. Zwar war zum Zeitpunkt des Ablaufs der

Ausschlußfrist im Grundbuch nicht Eigentum des Volkes vermerkt. Dies ist je-

doch unschädlich, weil es der Anwendung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB

nicht entgegensteht, wenn der Abwicklungsberechtigte, zu dessen Gunsten der

Eigentumserwerb erfolgt, selbst als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen

ist (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, ZOV 2003, 171). Abwicklungs-

berechtigte ist hier die Klägerin. Wem diese Position zukommt, bestimmt sich

nach den einschlägigen Vorschriften insbesondere des Vermögenszuord-

nungsgesetzes (MünchKomm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB

Rdn. 14). Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft der - nach § 1 Abs. 6

TreuhG, §§ 3, 4 3. DVO z. TreuhG zuständigen (Busche, RVI, § 1 TreuhG

Rdn. 53, § 23 a TreuhG Rdn. 4) - Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Son-

deraufgaben von dieser mit der Verwaltung und Verwertung ehemals volksei-

gener landwirtschaftlicher Nutzflächen beauftragt (vgl. Pressemitteilung des

BMF vom 20. März 2003, abgedruckt in VIZ 2003, 322). Ihr konnte mithin nach

§ 7 Abs. 5 VZOG das Eigentum für die hier umstrittenen Flächen zugeordnet

werden (vgl. Senat, Beschl. v. 27. März 2003, V ZB 1/03, WM 2003, 1955), was

nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen auch gesche-

hen ist.

b) Die Beklagte hat die Buchposition der Klägerin bis zum Ablauf der

Ausschlußfrist am 30. September 1998 nicht durch Klage oder einen Antrag auf

Eintragung eines Widerspruchs angegriffen. Entgegen der Ansicht der Revisi-

on ist eine Ausnahme von der Ausschlußfrist zugunsten der Beklagten unter

keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

aa) Der Senat hat bereits die Aufhebung eines Beschlusses betreffend

das Fiskuserbrecht vor dem 30. September 1998 als nicht ausreichend zur

Fristwahrung angesehen (Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO). Vorlie-

gend kann nichts anderes gelten, zumal diese Maßnahme - ebenso wie die

Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beklagten - hier sogar erst nach Ab-

lauf der Ausschlußfrist erfolgt ist.

bb) Der von der Revision angesprochene Widerspruch zwischen der

Ausschlußfrist und einem etwaigen Restitutionsanspruch nach dem Vermö-

gensgesetz besteht nicht, vielmehr sind insoweit die Rechte der Beklagten

durch Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB gewahrt. Hätte die Beklagte einen

Anspruch nach dem Vermögensgesetz angemeldet und wäre dieses Verfahren

noch nicht beendet, so wäre auf Grund der genannten Vorschrift der Ablauf der

Ausschlußfrist gehemmt. Für eine solche Ablaufhemmung läßt sich indessen

auch den Ausführungen der Revision, die lediglich auf einen etwa gestellten

Restitutionsantrag hinweisen kann, nichts entnehmen.

cc) Die gesetzlich geregelte Ausschlußfrist bedarf auch nicht etwa zur

Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer Verlängerung über den

30. September 1998 hinaus. Zwar durfte die Beklagte auf Grund der Senats-

rechtsprechung (BGHZ 132, 245; 136, 228) davon ausgehen, daß eine Ersit-

zung von Volkseigentum jedenfalls nicht vor dem 1. Januar 2006 drohte. Das

Vertrauen auf eine ungefährdete Eigentümerposition war aber spätestens mit

Verkündung des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes am 23. Juli

1997 gegenstandlos geworden, das seither eine Heilung von Fehlern beim Er-

werb zu Volkseigentum unter ersitzungsähnlichen Bedingungen ermöglicht.

Daß der Beklagten im Anschluß daran zur Wahrung ihrer Rechte nur noch we-

nig mehr als ein Jahr Zeit verblieb, erscheint nicht unverhältnismäßig, wenn im

Blick behalten wird, daß sie auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepu-

blik Deutschland auf Grund der unklaren Rechtslage keine gesicherte und da-

mit uneingeschränkt schützenswerte Rechtsposition erlangen konnte (vgl.

BVerfG, WM 1998, 1631, 1633 für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1

Abs. 1 EGBGB).

dd) Schließlich steht auch der Gesetzeszweck der Herbeiführung insbe-

sondere von Rechtssicherheit der Anwendung der Ausschlußfrist im vorliegen-

den Fall nicht entgegen. Entscheidet sich der Gesetzgeber wie hier für eine

Ausschlußfrist, so verwirklicht sich das Ziel der Rechtssicherheit in zeitlicher

Hinsicht mit deren Ablauf. Daß die Beklagte als frühere Eigentümerin trotz des

zwischenzeitlichen Fristablaufs ihre Eintragung als Eigentümerin in das Grund-

buch erreichen konnte, bleibt demnach ohne Bedeutung. Anders liegen die

Dinge selbstredend vor Ablauf der Ausschlußfrist; war am 30. September 1998

der tatsächliche Eigentümer - auch wenn er als Dritter auf Grund eines wirksa-

men Zwischenerwerbs Eigentum erlangt hatte (vgl. dazu Senat, Urt. v. 14. März

2003, V ZR 280/02, aaO) - eingetragen, so fehlt es an den Voraussetzungen

des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und im übrigen wegen der bereits geklärten

Rechtslage auch an einem Regelungsbedarf hinsichtlich der Eigentumszuord-

nung.

2. Die von der Revision vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Ver-

fassungsmäßigkeit des Erwerbstatbestands aus Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB

teilt der Senat nicht. Obwohl die Bestimmung entscheidungserheblich ist,

kommt daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100

Abs. 1 GG nicht in Betracht.

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB

nicht wegen Mißachtung des Initiativrechts insbesondere des Bundesrates aus

Art. 76 Abs. 1 GG formell verfassungswidrig.

aa) Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß den Fach-

ausschüssen des Bundestages kein Gesetzesinitiativrecht zukommt. Sie dürfen

daher eine ihnen zur Beratung zugewiesene Gesetzesvorlage nicht in einer

Weise umgestalten, die auf ein faktisches Initiativrecht hinausläuft und eine

Beschneidung der in Art. 76 Abs. 1 GG geregelten Initiativrechte zur Folge hat

(BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann [Stand: November 1996], Art. 76

Rdn. 133; vgl. auch BVerfGE 72, 175, 189; 101, 297, 307 für den Vermittlung-

sausschluß nach Art. 77 Abs. 2 GG). Zwar stellt es keine Verletzung, sondern

lediglich eine sachliche Beschränkung des Initiativrechts dar, wenn eine Ge-

setzesvorlage nach den Ausschußberatungen nur in wesentlich veränderter

Form in das Plenum gelangt (BVerfGE 1, 144, 155). Das weitreichende Um-

gestaltungsrecht der Fachausschüsse findet seine Grenze aber in Änderungen,

die zu einer "Denaturierung" der Gesetzesvorlage führen (BonnerKomm-

GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann, aaO, Art. 76 Rdn. 99; Bryde, JZ 1998, 115,

117), weil diese in sachlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht einmal mehr in ih-

ren Grundzügen erhalten geblieben ist (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/

Schürmann, aaO, Art. 76 Rdn. 99). Danach ist entscheidend, daß die Rege-

lungsidee des Initianten gewahrt wird. Seine thematische Vorgabe, mithin die

von dem Initianten als regelungsbedürftig eingeschätze Materie, darf nicht an-

getastet werden (BonnerKomm-GG/Schmidt-Jorzig/Schürmann, aaO, Art. 76

Rdn. 100).

bb) Die damit gezogene Grenze wurde jedoch - entgegen der Ansicht

der Revision - während des Gesetzgebungsverfahrens, das zum Erlaß des

Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes (WoModSiG) und in dessen

Rahmen auch zur Einstellung des Art. 237 § 2 Abs. 2 in das Einführungsgesetz

zum Bürgerlichen Gesetzbuche führte, noch eingehalten.

(1) Träger der Gesetzesinitiative war der Bundesrat, der gemäß Art. 76

Abs. 1 GG den Entwurf eines Nutzerschutzgesetzes einbrachte. Der nach die-

sem Entwurf zu regelnde Sachbereich betraf Nachbesserungen auf dem Gebiet

des Investitions- und Eigentumsrechts der neuen Bundesländer. Es sollten die

Situation der Nutzer von Immobilien und die Investitionsmöglichkeiten auf an-

meldebelasteten Grundstücken (vgl. § 3 Abs. 3 VermG) verbessert und durch

Einfügung einer Heilungsvorschrift auch Schutz vor den Folgen zivilrechtlich

unwirksamer oder zumindest zweifelhafter Handlungen insbesondere staatli-

cher Organe der DDR gewährt werden

(Entwurfsbegründung, BT-

Drucks. 13/2022, S. 8, 14 f). Die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses,

an den der Entwurf nach der ersten Lesung im Bundestag überwiesen worden

war, lautete dahin, den Gesetzentwurf des Bundesrates - nicht hingegen die

von der Revision weiter angeführte Gesetzesvorlage der PDS - in der Fassung

des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes anzunehmen (Beschlu-

ßempfehlung, BT-Drucks. 13/7275, S. 4). Auch dieser Gesetzentwurf in der

Ausschußfassung war nachfolgend Gegenstand der zweiten und dritten Le-

sung des Bundestages, wurde in der Schlußabstimmung angenommen und

schließlich - mit Änderungen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses -

vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates als Wohnraummodernisie-

rungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 beschlossen. Nach Auffassung der

Mehrheit der Abgeordneten im Rechtsausschuß waren zwar Regelungen zu-

gunsten der Nutzer von Grundstücken in den neuen Bundesländern entbehr-

lich, weil deren Interessen durch die geltenden Vorschriften hinreichend Rech-

nung getragen sei. Gleichwohl wurden aber Neuregelungen im Bereich des

Investitions- und Eigentumsrechts für notwendig gehalten, um insbesondere

Schwierigkeiten bei der Modernisierung von Wohnraum auf anmeldebelasteten

Grundstücken und Probleme im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Mängeln

bei der Überführung in Volkseigentum einer Lösung zuzuführen (Bericht des

Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/7275, S. 17, 21, 35). Danach ist im Zuge

der Beratungen des Rechtsausschusses zwar die Absicht einer Verbesserung

der Situation der Nutzer von Immobilien im Beitrittsgebiet aufgegeben worden,

der zu regelnde Sachbereich hat gleichwohl gegenüber dem Entwurf eines

Nutzerschutzgesetzes keine entscheidende Veränderung erfahren. Weiterhin

wird die Materie des Investitions- und Eigentumsrechts in den neuen Bundes-

ländern speziell auf den Sachgebieten der Aufwendungen zur Modernisierung

von Wohnraum bzw. der Heilung zivilrechtlicher Mängel geregelt, wobei der

Verzicht auf das Ziel des Nutzerschutzes lediglich zu inhaltlich weniger weitrei-

chenden Vorschriften führte. So wurden die nach dem Entwurf für ein Nutzer-

schutzgesetz ohne inhaltliche Grenzen zulässigen Modernisierungen auf Fälle

beschränkt, in denen der Anmelder das Objekt trotz entsprechenden Angebots

nicht zurücknimmt, und für Modernisierungen im Erstattungsweg wurde eine

betragsmäßige Obergrenze vorgesehen (Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449 f).

Für die Heilung zivilrechtlicher Mängel wurde die umfassende - allein an dem

Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs in der DDR orientierte - Vorschrift des

Entwurfs

für ein Nutzerschutzgesetz

(dort Art. 3 Nr. 2

lit. c, BT-

Drucks. 13/2022) durch eine weniger weitgehende zweistufige Regelung in

Form eines Bestandsschutzes mit Ausschlußfrist (Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2

Nr. 3 der Ausschußfassung, BT-Drucks. 13/7275, später unter Erweiterung des

Bestandsschutzes als Art. 237 § 1 und § 2 EGBGB Gesetz geworden) ersetzt

(Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 452).

cc) Überdies würden die Veränderungen des Gesetzentwurfes des Bun-

desrates selbst dann nicht zur Nichtigkeit des Wohnraummodernisierungssi-

cherungsgesetzes führen, wenn sie einen Mangel des Gesetzgebungsverfah-

rens begründen könnten. Im Unterschied zu inhaltlichen Fehlern ist ein Gesetz

bei Verfahrensverstößen mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur bei einem

evidenten Mangel nichtig (BVerfGE 34, 9, 25; 91, 148, 175). An der Evidenz

fehlt es aber im vorliegenden Fall, weil sich die hier aufgeworfene Frage einer

etwaigen Denaturierung der Gesetzesvorlage nur nach eingehender Prüfung

des Gesetzgebungsverfahrens beantworten läßt.

b) Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verstößt auch nicht seinem Inhalt nach

gegen die Verfassung (MünchKomm-BGB/Busche, aaO, Art. 237 EGBGB

Rdn. 20 f; a.A. Horst, DtZ 1997, 183, 185 f).

aa) Die Vorschrift steht insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.

Bei Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB handelt es sich nicht um eine Enteignung, son-

dern um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des

Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Regelung stellt im Unterschied zur Enteignung,

nicht auf die zukünftige Verwendung eines Objekts ab, sondern auf die tat-

sächliche und rechtliche Beziehung zu ihm (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1632

für den Bestandsschutz nach Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB). Die im Vergleich zur

Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB (vgl. zu deren Verfas-

sungsmäßigkeit in Fällen zivilrechtlich fehlerhaften Ankaufs zu Volkseigentum

BVerfG, WM 1998, 1631, 1632 f; Senat, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 80/96,

WM 1998, 81, 82 f) weniger einschneidende Ausschlußfrist ist als Inhalts- und

Schrankenbestimmung durch besonders gewichtige Gründe des öffentlichen

Interesses gerechtfertigt und genügt auch im übrigen den Anforderungen der

Verhältnismäßigkeit. Es soll für die Fälle des faktischen Übergangs in Volksei-

gentum für Grundbuchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt

werden (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 280/02, aaO, 172). Zur Erreichung

dieser im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Zwecke ist die Vorschrift

geeignet, erforderlich und - mit Blick auf die bereits erwähnte ungesicherte

Rechtsposition - den früheren Eigentümern auch zumutbar (vgl. BVerfG, WM

1998, 1631, 1633).

bb) Ebensowenig wird der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

durch Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verletzt. Dem geregelten Sachbereich ent-

spricht weder eine vergleichbare Rechtslage in den alten Bundesländern, noch

war der Gesetzgeber durch das Fehlen sachlicher Gründe gehindert, die Re-

gelung auf den aktuellen Bestand der noch offenen Rechtsbeziehungen zu be-

schränken (vgl. BVerfG, WM 1998, 1631, 1633; Senat, Urt. v. 10. Oktober

1997, V ZR 80/96, aaO).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Krüger

Klein

Gaier

Stresemann