Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 31.03.2003 – II ZR 192/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

ZPO §§ 129, 130

Verkündet am: 31. März 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen

Rechtsanwalt mit dem Zusatz "für Rechtsanwalt XY" unterzeichnet, übernimmt

mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes.

Das gilt auch dann, wenn der Zusatz lautet "für Rechtsanwalt XY, nach Diktat verreist".

BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - Kammergericht

LG Berlin

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammerge-

richts vom 29. April 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückge-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ausgleich von Sollsalden in Höhe

von 371.118,69 DM aus der Geschäftsverbindung der Parteien - die Beklagte

führte mit einem von der Klägerin gemieteten Binnenschiff Frachtaufträge aus -

in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil im schriftlichen

Verfahren stattgegeben. Den rechtzeitigen Einspruch der Beklagten hat es

durch Urteil als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Beklagte habe

trotz zwei Monate vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich erhobener

Rüge eine Prozeßvollmacht nicht vorgelegt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte

beanstandet, daß das Landgericht ihr nicht nach § 89 ZPO eine Frist zur Bei-

bringung der Vollmacht gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzli-

che Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit

ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag, die Berufung

der Beklagten "zurückzuweisen", weiter. Die Klägerin hält die Berufung für un-

zulässig, weil die Berufungsbegründung nicht von dem Prozeßbevollmächtigten

der Beklagten, Rechtsanwalt E., unterzeichnet wurde, sondern von

dem zwar inzwischen, seinerzeit aber noch nicht mit Rechtsanwalt E.

in einer Sozietät verbundenen, ebenfalls am Kammergericht zugelassenen

Rechtsanwalt H.-D. H., und zwar mit dem in Klammern gefaßten Zusatz "für

Rechtsanwalt E., nach Diktat verreist".

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat

die Berufung der Beklagten im Ergebnis mit Recht für zulässig erachtet.

I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klammerzusatz für sich

allein genommen die Annahme einer wirksamen Unterschrift nicht rechtfertige.

Mit ihm würde zum Ausdruck gebracht, Rechtsanwalt E. habe den von

ihm zu verantwortenden Schriftsatz nicht mehr unterschreiben können, dem

Unterschriftserfordernis werde nur aus formalen Gründen genügt. Im vorliegen-

den Falle bestehe aber die Besonderheit, daß Rechtsanwalt E. dem

ebenfalls am Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt H. mit Schreiben

vom 17. Mai 2001 ausdrücklich für diesen Einzelfall eine Untervollmacht erteilt

gehabt habe. Damit habe dieser die Begründungsschrift nicht lediglich aus Ge-

fälligkeit

für Rechtsanwalt E., sondern gerade

in Wahrnehmung der

Untervollmacht und folglich in unmittelbarer Ausführung des Mandats der Be-

klagten unterzeichnet. Ein solches Handeln bedeute, daß der Unterzeichner

damit auch die Verantwortung für den Inhalt der Erklärung übernommen habe.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

II. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vor

ihm schon des Reichsgerichts (vgl. RGZ 151, 82, 83; BGH, Beschl. v.

8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581) muß die Berufungsbegrün-

dung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich

Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist zwingendes Wirksamkeitserfordernis.

Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozeßhandlung er-

möglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, den Schrift-

satz zu verantworten und bei Gericht einzureichen. Für den Anwaltsprozeß be-

deutet dies, daß die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten

und bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-

faßt, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben

sein muß. Eine nur "formelle Unterschrift", die erkennen läßt, daß eine eigen-

verantwortliche Prüfung nicht vorgenommen wurde oder daß der Unterschrei-

bende sich vom Inhalt der schriftlichen Erklärung distanziert, genügt daher nicht

(vgl. Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 130 Rdn. 8, 16 m.w.N.).

2. Die mit dem Klammerzusatz versehene Unterschrift Rechtsanwalt

H.s erfüllt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung. Bereits der

erste Teil des Zusatzes "für Rechtsanwalt E." macht deutlich, daß

Rechtsanwalt H. als dessen Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des

Mandats der Beklagten und damit eigenverantwortlich handelte. Ein Rechtsan-

walt, der "für" einen anderen Rechtsanwalt eine Berufung begründet, gibt zu

erkennen, daß er als Unterbevollmächtigter tätig wird (vgl. BAG, Urt. v. 22. Mai

1990 - 3 AZR 55/90, NJW 1990, 2706). Die Aussage des ersten Teils des Zu-

satzes wird durch dessen zweiten Teil auch keineswegs relativiert, wie das Be-

rufungsgericht offenbar annimmt. "Nach Diktat verreist" ist lediglich die Erklä-

rung dafür, daß Rechtsanwalt E. die - im übrigen unstreitig von den

D. Korrespondenzanwälten

der Beklagten

verfaßte - Begründungs

schrift wegen seines Urlaubs nicht selbst unterzeichnen konnte; eine Ein-

schränkung oder Zurücknahme der mit der ausdrücklich "für" Rechtsanwalt

E. geleisteten Unterschrift verbundenen Übernahme der Verantwor-

tung für den Inhalt des Schriftsatzes liegt darin nicht. Die Annahme, Rechtsan-

walt H. habe sich von dem Inhalt der Berufungsbegründung distanzieren

wollen, scheidet aus. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von

selbst, daß er mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt eines be-

stimmenden Schriftsatzes übernimmt. Die Sachlage ist entgegen der Auffas-

sung des Berufungsgerichts derjenigen, daß ein Schriftsatz mit dem Zusatz

"i.A." unterzeichnet wird, der die Stellung des Unterschreibenden als die eines

bloßen Erklärungsboten kennzeichnet (BGH, Beschl. v. 5. November 1987

- V ZR 139/87, NJW 1988, 210), nicht vergleichbar.

Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht für die Auslegung des

der Unterschrift Rechtsanwalt H.s beigefügten Zusatzes nicht auf Umstände

außerhalb des Schriftsatzes hätte abstellen dürfen, greift daher nicht durch.

III. Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen

und erweist sich damit im Ergebnis als richtig.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Graf