BGH Urteil vom 01.04.2003 – VI ZR 321/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 1. April 2003 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 823 Abs. 1 Ha; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b; PflVG § 3 Nr. 1;
KfzPflVV § 4 Nr. 4
Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen
typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Re-
gelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autoren-
nen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht
versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige
Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).
BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Well-
ner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückge-
wiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger und der Beklagte zu 1) nahmen am 6. August 2000 mit ihren
Porsche-Kraftfahrzeugen an einer vom Porsche Club Schwaben e.V. veran-
stalteten „Gleichmäßigkeitsprüfung“ auf dem Hockenheimring teil. Nach dem
Reglement der Veranstaltung bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von
20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei
der Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen; bei
Punktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere
Durchschnittsgeschwindigkeit.
Während des Wettbewerbs versuchte der Beklagte zu 1) mit seinem
Fahrzeug beim Durchfahren einer Rechts/Links/Rechtsschikane das Fahrzeug
des Klägers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte
sich dann auf diese zurück. Bei der anschließenden Kollision der Fahrzeuge
wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt.
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten zu 1) als Fahrer und Hal-
ter und den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf
Ersatz des entstandenen Sachschadens in Anspruch. Mit seiner Widerklage
verlangt der Beklagte zu 2) die Rückzahlung bereits erstatteter Mietwagen-
kosten.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Er-
satzanspruch, weil das von ihm unterzeichnete Nennungsformular einen Haf-
tungsausschluß enthalte. Dort heißt es u.a., Bewerber und Fahrer erklärten mit
Abgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art gegen die ande-
ren Teilnehmer, deren Helfer sowie die Eigentümer und Halter der anderen
Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit dem „Rennwettbewerb“ entstehen, au-
ßer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadensverursachung. Der Be-
klagte zu 2) hat darüber hinaus geltend gemacht, seine Haftung sei auch nach
§ 2 b Abs. 3 b AKB ausgeschlossen, weil es sich bei dem Wettbewerb um eine
vom Haftpflichtversicherungsschutz ausgenommene Rennveranstaltung ge-
handelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-
geben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückge-
wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus:
Auf die Frage, ob die vom Kläger unterzeichneten Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen zum Ausschluß der Haftung für die dort aufgeführten Fall-
konstellationen einer Überprüfung nach dem AGBG standhielten, komme es
nicht an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Be-
klagten zu 1), weil sich der Unfall während einer Rennveranstaltung ereignet
habe,
für die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ein
- stillschweigend - vereinbarter Haftungsausschluß bestanden habe, der nur für
Fälle eines gewichtigen Regelverstoßes - der dem Beklagten zu 1) nicht zur
Last gelegt werden könne - keine Geltung hätte haben sollen. Damit entfalle
auch eine Haftung des Beklagten zu 2), der unabhängig davon bereits gemäß
§ 4 Nr. 4 KfzPfIVV, § 2 b Abs. 3 b AKB leistungsfrei sei; daraus folge zugleich,
daß der Kläger die ihm bereits erstatteten Mietwagenkosten zurückzuzahlen
habe.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die in dem Nennungs-
formular abgedruckten Erklärungen einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz
standhalten. Auch die Parteien tragen zu diesem Punkt im Revisionsverfahren
nichts vor. Die für die Anwendung des AGBG und die Auslegung der Vertrags-
erklärungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsge-
richt nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen,
daß die Haftung der Beklagten noch nicht ohne weiteres auf Grund der Allge-
meinen Vertragserklärungen ausgeschlossen ist.
2. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht einen
Haftungsausschluß mit Recht bejaht.
a) Dabei ist von der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, daß
es sich bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 auf dem Hockenheimring um
ein Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4
KfzPfIVV gehandelt hat.
aa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen
Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstge-
schwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE 104, 154, 156 = NZV
1997, 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVO Rdn. 2 mwN).
Ein zeitlicher Abstand zwischen dem Start der einzelnen Teilnehmer ändert an
dem Renncharakter nichts (BVerwG, aaO).
Nach § 4 Nr. 4 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
(KfzPflVV) kann die Haftung von der Versicherung unter anderem ausgeschlos-
sen werden für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei be-
hördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf
die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder den dazugehörigen
Übungsfahrten. Nach § 2 b Abs. 3 b AKB wird Versicherungsschutz unter ande-
rem nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei
denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den
dazugehörigen Übungsfahrten entstehen, wobei dies in der Kraftfahrzeughaft-
pflichtversicherung nur gilt bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Fahr-
veranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten.
Gemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung
einer „Höchstgeschwindigkeit“. Insoweit wird es etwa bei der Vorschrift des § 29
StVO als ausreichend erachtet, daß die Höchstgeschwindigkeit zumindest mit-
bestimmend ist. Um ein Rennen handelt es sich danach auch bei einem Wett-
bewerb, bei dem die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung
der Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird (Hentschel, aaO, mwN).
Der Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im
sportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember
1990 - VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen -), insbesondere
Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der
höchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraus-
setzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveran-
staltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl.,
§ 2 AKB Rdn. 283). Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausge-
sprochen, daß Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abge-
sperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der
Ausschlußklausel erfaßt werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste
Geschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR
122/74 - VersR 1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo -; dazu Bentlage, VersR
1976, 1118). Allerdings ist dieses Merkmal nicht als erfüllt angesehen worden,
wenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wurde,
die Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstal-
tung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit aus-
gerichtet war (BGH, aaO, S. 383). Das Vorliegen eines Rennens ist auch für
den Fall verneint worden, daß bei dem Lehrgang der Sportfahrschule eines
Autoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und
der Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen
Gefahrensituationen, im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer mög-
lichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Plazie-
rung der Teilnehmer nicht danach richtet (OLG Hamm, RuS 1990, 43
- Rundstrecke in Zandvoort -).
bb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines
Rennens im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht.
(1) Es verkennt dabei nicht, daß nach dem Eingangswortlaut des „Reg-
lement Porsche Club Serie“ der Wettbewerb darin bestand, zwei beliebige Run-
den in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Es nimmt aber an, daß dieser ein-
leitende Satz des Reglements nicht für sich allein betrachtet und der rechtlichen
Bewertung zugrunde gelegt werden könne. Aus den Kriterien für die Wertung
bzw. die Siegerermittlung gehe eindeutig hervor, daß es nicht nur darum gehe,
zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren, sondern es bei
der Wertung auch auf die Höchstgeschwindigkeit ankomme, weil der Teilneh-
mer pro 1/100 Sekunde Abweichung (zur Vergleichsrunde) einen Punkt Abzug
bekomme und sodann bei Punktgleichheit die höhere Anzahl der Runden und
bei gleicher Anzahl der Runden die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit ent-
scheide. Gewinner habe zwar zunächst derjenige sein sollen, der die geringste
Zeitabweichung in zwei gefahrenen Runden aufzuweisen habe. Bei Punkt-
gleichheit - wovon bei der großen Teilnehmerzahl ausgegangen werden könne -
habe als nächstes die höhere Anzahl der gefahrenen Runden über den Sieg
entscheiden sollen. Dies impliziere aber bereits, daß die Teilnehmer, die in der
vorgegebenen Zeit (20 Minuten) eine beliebige Anzahl von Runden fahren
durften, es darauf anlegen würden, möglichst viele Runden zu fahren, um das
zweite Wertungskriterium zu erreichen, was aber gleichzeitig heiße, daß mög-
lichst schnell gefahren werden müsse, da die Zeit limitiert sei. Erst recht aber
weise das dritte Wertungskriterium (Sieger ist derjenige, der die höhere Durch-
schnittsgeschwindigkeit erzielt hat) auf das Vorliegen eines Rennens hin. Wer
an einer derartigen Veranstaltung auf einer Rennstrecke teilnehme, werde in
der Regel auch eine optimale Wertung erzielen wollen. Diese könne aber mit
höherer Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn möglichst viele
Runden und diese möglichst schnell gefahren würden.
(2) Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Beru-
fungsgericht weist auch mit Recht darauf hin, daß bei der Bewertung der Ver-
anstaltung die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters zur Art der
Veranstaltung zu berücksichtigen sind. So versichert der Teilnehmer auf der
Rückseite des Nennungsformulars gleich im ersten Satz, daß er den „Anforde-
rungen der Rennwettbewerbe“ gewachsen sei. Dies läßt sich noch dahin er-
gänzen, daß die Veranstaltung nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf
der geschlossenen Rennstrecke des Hockenheimrings stattfand, Fahrern vor-
behalten war, die sich „mit dem Alltagsfahrzeug erstmals auf eine Rennstrecke
begeben“ und für ein geringes Nenngeld „die europäischen Grand-Prix-
Strecken“ kennenlernen wollten (Einleitung zum Reglement Porsche Club Se-
rie), und daß die Veranstaltung in ihrem Ablauf ersichtlich an Rennveranstal-
tungen angelehnt war („Freies Fahren“, Benutzung der Boxengasse, die Teil-
nehmer wurden im Einzelstart auf „die Strecke geschickt“, Erstellung von Ta-
ges- und Jahreswertung).
(3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2 a, aa) erörterten
Regelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen besteht darin, Veran-
staltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenver-
kehr - in einer den Verkehrsregeln angepaßten Weise benutzt werden und da-
durch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen
Behandlung zu unterziehen (vgl. zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV
1997, 372, 373; zu § 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO). Es kann nicht zweifelhaft
sein, daß Veranstaltungen wie die im Streitfall solch ungewöhnliche Gefahren
heraufbeschwören. Geschlossene Rennstrecken sind schon von der Anlage her
mit
„normalen“ Straßen schwerlich vergleichbar; sie
fordern zudem
- insbesondere wenn ein auch von der Geschwindigkeit abhängiger Wertungs-
erfolg in Frage steht - den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu ra-
santer Fahrweise heraus, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden ist.
Auch unter diesem Aspekt ist die Bewertung der hier zu beurteilenden Veran-
staltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne zutreffend.
b) Der Ansicht des Berufungsgerichts, für die Teilnehmer einer solchen
Rennveranstaltung sei die Haftung in gewissem Umfang ausgeschlossen, ist
unter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis zu folgen.
aa) Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die
Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen von den
Teilnehmern hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen
ist, wird in vielfältiger Weise diskutiert, sei es unter dem Gesichtspunkt einer
sportspezifischen Definition der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (einge-
schränkter Fahrlässigkeitsmaßstab), einer Einwilligung, eines (stillschweigen-
den) Haftungsverzichts oder -ausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr
oder einer treuwidrigen Inanspruchnahme des Mitbewerbers (vgl. etwa Münch-
Komm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 67; Münch-Komm-BGB/Mertens, ,
Soergel/Zeuner, aaO, vor § 823 Rn. 75 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB,
13. Bearbeitung, § 254 Rdn. 66 f.; Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozeß,
23. Aufl., Kap. 12 Rdn. 6; Geigel/Kunschert, aaO, Kap. 25 Rdn. 237; Lange,
Schadensersatz, 2. Aufl., S. 639 f., 643 ff.; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht,
15. Aufl., Kap. 17 Rdn. 24; Deutsch, VersR 1974, 1045; Fleischer, VersR 1999,
785; Grunsky, JZ 1975, 109; Looschelders, JR 2000, 265, 267 ff.).
(1) Der erkennende Senat hat entschieden, daß sich aus der gemeinsa-
men Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten und über-
wachten Zuverlässigkeitsfahrt nicht herleiten läßt, daß zwischen zwei sich in der
Führung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine
fahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist, weil dafür, daß der Mitfahrer
einen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf sich nehmen
wolle, keine höhere Wahrscheinlichkeit spreche als bei anderen Fahrten, zumal
Versicherungsschutz bestehe (Senatsurteil BGHZ 39, 156, 160 f.). In dem Urteil
vom 24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.), welches die Freizeichnung des
Veranstalters eines Fahrerlehrgangs auf dem Nürburgring betrifft, hat der Senat
eine Haftungseinschränkung abgelehnt, weil die Tatsache, daß die Fahrer mit
dem Training ein diesem typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko ein-
gegangen waren, es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der ergänzenden
Vertragsauslegung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken; ein
Lehrgang, dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer
Fahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwett-
kampfspiel nicht vergleichbar.
Demgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Se-
nats, daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Ver-
letzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden
sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den
Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ
63, 140 - Fußballspiel -). Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten
auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es
- ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbe-
standsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen
das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum propri-
um), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, ob-
schon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Be-
klagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde,
diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63,
140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 -
VersR 1975, 155 - Fußballspiel -; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR
1976, 591 - Fußballspiel -; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976,
775 - Basketballspiel -).
Der Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung
von Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das
Vorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über
die Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher
Kampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR
1995, 583, 584 - Spiel am Badesee -).
(2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungs-
ausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichti-
ger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers fest-
stellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht
(vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern -; OLG
Düsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen -; VersR 1996, 343 - organisierte
Radwanderung -; NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt -; OLG Düsseldorf, DAR
2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring -; OLG Hamm, VersR
1985, 296 - Squash-Trainingsspiel -; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248
- Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil
mit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG
Zweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat
hat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR
242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925
- Segelwettkampf -; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour -; VersR
1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs -; OLG
Koblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -). In der
Literatur wird ein konkludenter Haftungsausschluß für ohne gewichtige Regel-
verletzung verursachte Schäden bei in Wettkampfsituationen parallel ausgeüb-
ten Sportarten wie Autorennen sowohl bejaht (vgl. etwa Geigel/Hübinger, aaO;
Wussow/Baur, aaO) als auch verneint (vgl. etwa Geigel/Kunschert, aaO).
bb) Die Grundsätze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme von Schädi-
gungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind auf Rennveranstal-
tungen der vorliegenden Art übertragbar. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe
mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei
Einhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr
gegenseitiger Schadenszufügung besteht.
(1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten zu 1)
schon nach dem Vortrag des Klägers zum Hergang des Unfalls kein Verstoß
gegen die Regeln der Fahrveranstaltung, erst recht kein wesentlicher zur Last
gelegt werden könne, daß ihm allenfalls vorgeworfen werden könne, bei dem
Überholvorgang die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben und da-
durch in die Fahrbahn des Klägers geraten zu sein, womit sich aber ein typi-
sches Risiko der Fahrveranstaltung verwirklicht habe. Dies wird von der Revisi-
on nicht angegriffen.
(2) Ein Autorennen ist - wie sich auch aus der Wertung von § 29 StVO
und § 2 b AKB ergibt - eine besonders gefährliche Veranstaltung. Das Bestre-
ben, hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, bedeutet erhebliche Risiken zumin-
dest für die eingesetzten Fahrzeuge. Bereits leichteste Fahrfehler eines Mitbe-
werbers können zu erheblichen Schäden am eigenen Fahrzeug und an fremden
Fahrzeugen führen. Jeder Fahrer ist durch die typischen Risiken in gleicher
Weise betroffen; ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbe-
werber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, hängt
mehr oder weniger vom Zufall ab. Geschehen Unfälle beim Überholen oder bei
der Annäherung der Fahrzeuge, wird sich zudem oft kaum ausreichend klar
feststellen lassen, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache
gesetzt hat.
(3) Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, sind die
damit verbundenen Gefahren im großen und ganzen bekannt. Sie wissen, daß
die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sie nehmen
diese aber wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der
Freude an der Gefahr in Kauf. Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher
darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden
in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung
aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltend-
machung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muß nach
Treu und Glauben nicht hingenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn
- wie hier, dazu unten c - kein Versicherungsschutz besteht; ob bei bestehen-
dem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, muß hier nicht entschieden wer-
den.
(4) Der Einwand der Revision, der Kläger habe billigerweise unter Be-
rücksichtigung von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß etwaige
Schäden durch die bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen der
beteiligten Fahrzeuge gedeckt seien, überzeugt nicht. Wer an einem Fahrwett-
bewerb teilnimmt und sein Fahrzeug damit Gefahren aussetzt, die mit dem
normalen Straßenverkehr nichts zu tun haben, muß schon ohne fremde Hin-
weise Überlegungen dazu anstellen, ob und inwieweit der bestehende Versi-
cherungsschutz greift. Daß der Kläger in dieser Richtung konkrete Überlegun-
gen angestellt und etwa Erkundigungen eingeholt hat, ist nicht ersichtlich.
Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag
des Klägers unberücksichtigt gelassen, schon wegen des hohen Wertes der
beteiligten Porschefahrzeuge von bis zu 200.000,00 DM hätte er einem Haf-
tungsausschluß nicht zugestimmt, greift nicht durch. Darauf kommt es in Anbe-
tracht der vorstehenden Ausführungen, die für den Haftungsausschluß auf den
Selbstwiderspruch im Verhalten des Klägers abheben, nicht an. Auch abgese-
hen von diesen Erwägungen kann das Argument der Revision nicht überzeu-
gen. Der Kläger hat nach seiner Behauptung an seinem Fahrzeug einen Sach-
schaden von ca. 25.000,00 DM erlitten, den er selber tragen muß. Träfe der
Rechtsstandpunkt der Revision für sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung zu,
hätte der Kläger einen von ihm ohne Regelverletzung an einem der bis zu
200.000,00 DM teuren Fahrzeuge der Mitbewerber verursachten Totalschaden
ohne ausreichenden Versicherungsschutz aus eigenen Mitteln ersetzen müs-
sen. Aus der Sicht des Klägers hätte danach im Gegenteil aller Anlaß bestan-
den, einem Haftungsausschluß (aller Teilnehmer) zuzustimmen, um eine derar-
tige Folge zu vermeiden.
c) Danach hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gegen die
Beklagten zutreffend verneint. Versicherungsschutz besteht für die hier in Frage
stehende Haftung nicht. Der Beklagte zu 2) beruft sich mit Recht auf den Risi-
koausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus,
daß es sich - wie ausgeführt - bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 um ein
Rennen handelte. Diesen Risikoausschluß kann die Beklagte zu 2) gemäß § 3
Nr. 1 PflVG i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPfIVV auch dem Kläger entgegenhalten.
4. Das Berufungsgericht hat mithin die Berufung des Klägers gegen das
Urteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben worden ist, mit Recht zurückgewiesen.
III.
Die Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-
rückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll