Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 29.10.2025 – 20 U 51/24

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGHAM:2025:1029.20U51.24.00

Gründe

I.

Die Klägerin macht die Zahlung von Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus einer bei der Beklagten bestehenden Gruppenunfallversicherung geltend. Eine auch im Raum stehende Invaliditätsleistung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.

Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin des Vertrags. Zu den versicherten Personen gehört der Zeuge A B, der Bruder des Geschäftsführers der Klägerin. Für diesen sieht der Vertrag unter anderem ein Unfallkrankenhaustagegeld in Höhe von 50,00 € und ein Genesungsgeld in gleicher Höhe vor (Versicherungsschein Bl. 9 ff. eGA-I für die elektronische Gerichtsakte erster Instanz bzw. eGA-II für jene zweiter Instanz).

Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 2012 zu Grunde (Bl. 174 ff. eGA-II). Nr. 5.1.5 AUB 2012 lautet (Bl. 182 eGA-II):

„5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:

[…]

5.1.5 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

Unfälle bei Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Oldtimer-, Stern-, Zuverlässigkeits- und Orientierungsfahrten) ankommt, sind versichert. Versicherungsschutz besteht auch für das Fahren mit Leihkarts auf öffentlichen Kartbahnen in Deutschland.“

Am 12. und 13.06.2021 nahm der Zeuge B mit seinem Motorrad H Typ Y2F 1000 R1 an den „H Track Days“ teil, einer gemeinsamen Veranstaltung von H und der C Renntraining GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge C ist. Diese fand statt auf einer Motorradrennstrecke der Motorsport Arena D GmbH, für die der Zeuge E als Streckenarzt sowie der Zeuge F als Leiter der Streckensicherung tätig war.

Auf den „H Track Days“ wurden sowohl „Trainings- und Übungsfahrten“ (in sechs 20-minütigen sog. „Turns“ pro Tag) durchgeführt als auch - in mehreren Runden - der „H R3 Cup“ ausgetragen (die auf den Cup bezogenen Vorbereitungs-, Qualifikations-, Warm-Ups und Entscheidungsrennen sind in dem Plan Bl. 149 eGA-I blau hinterlegt). Der Zeuge B nahm nicht am „H R3 Cup“, sondern nur an den Trainings- und Übungsfahrten teil.

Die Teilnehmer der „Trainings- und Übungsfahrten“ wurden in verschiedene Leistungsgruppen eingeteilt. Ein Aufstieg in höhere Leistungs- bzw. ein Abstieg in schwächere Leistungsgruppen war - abhängig von den gefahrenen Rundenzeiten - möglich. Der Zeuge B wurde mit weiteren Teilnehmern, unter ihnen der Zeuge G, der höchsten Leistungsgruppe 1 zugeteilt.

Am 13.06.2021 erlitt der Zeuge B während einer Fahrt auf der Strecke einen Unfall, in den mehrere Motorradfahrer, auch der Zeuge G, verwickelt waren. Ein Teilnehmer verunglückte tödlich. Der Zeuge B stürzte und erlitt schwerste Verletzungen. Er befand sich über mehrere Wochen in stationärer Behandlung.

Mit Schreiben vom 15.06.2021 meldete die Klägerin den Versicherungsfall an (Bl. 85 eGA-I). Unter „Schilderung des Unfallhergangs“ heißt es:

„Unfall ereignete sich bei einer Test- und Präsentationsfahrt in D auf der Rennstrecke.“

Auf dem ärztlichen Erstbericht (Bl. 87 eGA-I) findet sich unter „Unfallhergang“ die Eintragung „Rennunfall“. Diese Eintragung ist durchgestrichen und mit der Anmerkung „Trainingsunfall bei Test- und Präsentationsfahrten“ versehen worden.

Mit Schreiben vom 22.12.2021 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, der Zeuge B habe an einer Fahrveranstaltung oder einer dazugehörigen Übungsfahrt teilgenommen, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankomme (Bl. 36 eGA-I).

Die Klägerin hat erstinstanzlich Krankenhaustagegeld in Höhe von 4.450,00 € sowie ein Genesungsgeld in gleicher Höhe geltend gemacht. Sie hat behauptet, der Zeuge B sei während eines normalen Fahrsicherheitstrainings verunfallt, bei dem es nicht um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten gegangen sei. Die unfallbedingten Verletzungen des Zeugen würden in Zukunft weitere vollstationäre Heilbehandlungen erfordern.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.900,00 € nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.12.2021 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr aus der zwischen den Parteien bestehenden Gruppenunfallversicherung (Versicherungsschein-Nr.: #) längstens für drei Jahre weiteres Krankenhaustagegeld und längstens für 100 Tage weiteres Genesungsgeld für weitere zukünftige medizinisch notwendige vollstationäre Heilbehandlungen des versicherten A B zu zahlen, soweit diese Heilbehandlungen zur Behandlung der Verletzungen des versicherten A B erforderlich sind, die der versicherte A B im Rahmen des Motorradunfalls vom 00.00.0000 in D erlitt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, Versicherungsschutz sei nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 ausgeschlossen. Sie hat hierzu behauptet, der Unfall des Zeugen B habe sich bei einem Rennen oder bei einer Übungsfahrt für ein Rennen ereignet, bei der es darum gegangen sei, eine bestmögliche Leistungsgruppe und einen bestmöglichen Startplatz zu erzielen. Ferner hat sie behauptet, bei der Aussage im Unfallbericht, es habe sich um eine „Test- und Präsentationsfahrt“ gehandelt, handele es sich um eine Falschangabe.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben. Der Ausschluss greife nicht ein, da es sich nicht um eine Veranstaltung mit dem Ziel einer (Rang-)Platzierung gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands, des Tenors sowie der Entscheidungsgründe wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen (Bl. 4 ff. eGA-II).

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen G, F, E, B und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke (Bl. 239 ff. eGA-II und 323 ff. eGA-II) verwiesen.

II.

Auf die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete, Berufung ist die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen. Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das für den Feststellungsantrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) vor. Die Möglichkeit, dass sich der Zeuge B weiteren (stationären) Behandlungen unterziehen muss und deshalb Anspruch auf weiteres Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld besteht, ist gegeben.

B.

Die Klage ist indes unbegründet. Versicherungsschutz ist zwar nicht wegen Nr. 7.2 i.Vm. Nr. 8 AUB 2012 wegen arglistiger Falschangaben (dazu I.), indes aber nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 ausgeschlossen (dazu II.).

I. Versicherungsschutz ist nicht wegen Nr. 7.2 i.V.m. Nr. 8 AUB 2012 wegen arglistiger Falschangaben deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin in der Unfallanzeige von einer „Test- und Präsentationsfahrt in D auf der Rennstrecke“ gesprochen hat.

Es fehlt bereits an objektive Falschangaben, weil die Begriffe „Test“ und „Präsentation“ keinen greifbaren Tatsachenkern haben. Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass mit der Verwendung dieser Begriffe vorsätzlich oder gar arglistig über den Charakter der Fahrtveranstaltung getäuscht werden sollte.

Auch, dass es die Klägerin selbst oder ein ihr zurechenbarer Repräsentant gewesen ist, die oder der mit dieser Zielsetzung im ärztlichen Erstbericht (Bl. 87 eGA-I) unter „Unfallhergang“ die Eintragung „Rennunfall“ durchgestrichen und mit der Anmerkung „Trainingsunfall bei Test- und Präsentationsfahrten“ versehen hätte, lässt sich nicht feststellen, zumal - wie sogleich auszuführen ist - es tatsächlich auch nicht um einen Unfall bei einem klassischen Rennen ging.

II. Versicherungsschutz ist indes nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 ausgeschlossen, weil dem Zeugen B als versicherte Person ein Unfall dadurch zugestoßen ist, dass er sich als Fahrer eines Motorfahrzeuges an einer Fahrtveranstaltung beteiligt hat, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankam.

1. Unter den Ausschluss nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 fallen nicht nur Rennwettbewerbe, sondern auch solche Veranstaltungen, bei denen es den Teilnehmern im Allgemeinen gerade auch darauf ankommen wird, die jeweils für den einzelnen Teilnehmer nach seinem Dafürhalten noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erzielen. Schon dies genügt dafür, dass Versicherungsschutz nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 ausgeschlossen ist. Umso mehr gilt dies, wenn eine solche Veranstaltung - für die Teilnehmer erkennbar - einem Rennen zumindest derart angenähert ist, dass aufgrund des im Allgemeinen zu erwartenden Fahrverhaltens der Teilnehmer diesen in ähnlicher Weise wie bei einem Rennen Gefahren drohen. Dies ergibt die Auslegung:

a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 2024 - IV ZR 51/22, r+s 2024, 210 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.). Liegt - wie hier - ein Gruppenversicherungsvertrag vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 289/13 -, juris Rn. 22).

Bei einer - wie hier in Nr. 5.1.5 AUB 2012 vereinbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben gilt hier folgendes:

aa) Unter „Fahrtveranstaltung“ versteht - wie der Wortbestandteil „Veranstaltung“ deutlich macht - der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versicherte in Abgrenzung zu Spontanfahrten (vgl. Jacob, Unfallversicherung, AUB, 3. Aufl., AUB 5.1.5 Rn. 2) - ein vorher geplantes Unternehmen mit dem Ziel, die Leistungsfähigkeit des Fahrers oder Fahrzeugs festzustellen (Leverenz in Bruck/Möller, 9, Aufl., Nr. 5.1.5 AUB 2008 Rn. 12).

bb) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versicherte wird ferner erkennen, dass unter „Fahrtveranstaltung“ nicht die „Gesamtveranstaltung“, sondern die jeweilige Einzelveranstaltung zu verstehen ist, bei der der Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 -, juris Rn. 5).

cc) Ferner wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versicherte zu dem Merkmal des „Erzielens von Höchstgeschwindigkeiten“ zunächst erkennen, dass unter „Höchstgeschwindigkeit“ nicht nur die von dem jeweiligen Kraftfahrzeug erreichbare technisch mögliche absolute Höchstgeschwindigkeit zu verstehen ist, sondern Höchstgeschwindigkeiten nach den jeweiligen individuellen Gegebenheiten (vgl. ähnlich OLG Celle NJW-RR 2004, 679/680 f.; OLG Celle, r+s 2006, 388). Gemeint ist nicht notwendig eine Spitzengeschwindigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 -, juris Rn. 16 für eine Gleichmäßigkeitsfahrt, wo es - sekundär - für den Sieg auf die „höchste Durchschnittsgeschwindigkeit“ ankam). Denn für eine Auslegung nur im Sinne von absoluter Höchstgeschwindigkeit oder Spitzengeschwindigkeit geben Wortlaut und erkennbarer Sinn und Zweck der Klausel (siehe dazu noch sogleich) nichts her.

Diese - wie soeben aufgezeigt: für gleichlautende Klauseln jedenfalls im Grundsatz anerkannte - Auslegung gilt bei der hier in Rede stehenden Klausel umso mehr, weil Absatz 2 von Nr. 5.1.5 AUB 2012 ausdrücklich Fahrtveranstaltungen, „bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten [...] ankommt“, aus dem Ausschluss herausnimmt. Dessen bedürfte es nicht, wenn der Ausschluss nur bei der technisch möglichen absoluten Höchstgeschwindigkeit oder der nach den Streckenbedingungen objektiv erzielbaren Spitzengeschwindigkeit eingriffe.

dd) Umstritten ist die Frage, wann es bei einer Fahrtveranstaltung auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten bedingungsgemäß „ankommt“.

(1) Nach verbreiteter, auch der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegender, Auffassung muss - bei voneinander abweichenden Formulierungen im Detail - die Veranstaltung den Charakter eines Rennens aufweisen, was einen Wettbewerb zwischen mehreren Teilnehmern voraussetze, deren Platzierung von der gefahrenen (Höchst-)Geschwindigkeit abhänge. Dies beruht - überwiegend unausgesprochen, vereinzelt aber auch ausdrücklich (vgl. etwa OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 U 161/09 -, juris Rn. 8 f.) - auf der Annahme, dass die auch hier verwandte, in der Unfallversicherung übliche Klausel nicht anders auszulegen sei, als das Tatbestandsmerkmal „Rennen“ in der straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift des § 29 StVO oder als verbreitete Klauseln in der Kasko- und Haftpflichtversicherung (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 -, juris Rn. 14), weswegen im Folgenden auch auf die hierzu ergangene Rechtsprechung abgestellt wird.

Erforderlich soll danach ein „Rennen“ zwischen mehreren Teilnehmern sein, bei dem die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit den Charakter der Veranstaltung prägen müsse und im Wettbewerb eine Platzierung der Teilnehmer erfolge (so OLG Köln, Urteil vom 21. November 2006 - 9 U 76/06 -, juris Rn. 26, 30; gleichsinnig OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. September 2007 - 12 U 107/07 -, juris 19: Platzierung der Teilnehmer nach Maßgabe einer möglichst hohen Geschwindigkeit; ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. April 2014 - 12 U 149/13 -, juris Rn. 84; ähnlich: OLG Frankfurt, Teilurteil vom 15. Oktober 2014 - 7 U 202/13 -, juris Rn. 20: Wettkampf, bei dem der Sieg oder Ausgang von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit abhängt; Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 21. Juni 2006 - 5 U 51/06 - 6 -, juris Rn. 28: Erzielung der im Vergleich zu anderen Wettbewerbern möglichst hohen Geschwindigkeit; nicht aber lediglich Feststellung des „Könnens“; vgl. auch: OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 U 161/09 -, juris Rn. 8 f.: höchste Geschwindigkeit maßgeblich für den Sieg im Wettbewerb; OLG Hamm, Urteil vom 20. September 1989 - 20 U 194/88 -, juris Rn. 39: Höchstgeschwindigkeit „Haupt- und Endziel“ sowie maßgeblich für Platzierung).

Auch der österreichische OGH hat - allerdings für eine leicht abweichend formulierte - Klausel („kraftfahrsportliche Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt“) angenommen, dass es entweder eines „Wettbewerbs“ sowie der „Vornahme einer Wertung“ bedürfe oder „Leistungen der Fahrer oder Fahrzeuge verglichen, gesteigert oder zur Schau gestellt“ werden müssten, es hingegen nicht ausreiche, wenn die Fahrt im Rahmen einer Veranstaltung „nur der Perfektionierung des Fahrkönnens der Teilnehmer“ diene (OGH Österreich Urt. v. 25.9.2025 - 7 Ob 86/25k, BeckRS 2025, 27158 Rn. 20 ff.).

(2) Nach anderer Auffassung kann auch eine „Spaß- und Werbefahrtveranstaltung“, bei der „Spaß, Power und Adrenalin“ sowie die „Beherrschung des Fahrzeugs im Grenzbereich“ im Mittelpunkt stehen, als unter den Ausschluss fallend angesehen werden (OLG Dresden, Urteil vom 20. August 2019 - 4 U 1385/18 -, juris Rn. 10). Genügend für den Ausschluss ist es danach, wenn die Veranstaltung nach ihrer konkreten Ausgestaltung darauf ausgerichtet ist, die Teilnehmer zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit zu veranlassen (ausdrücklich offen gelassen noch von OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2024 - 12 U 69/24 -, juris Rn. 71).

Auf dieser Linie liegt es, wenn (lediglich) gefordert wird, dass sich die Fahrtveranstaltung unter Berücksichtigung aller Umstände einem neutralen Beobachter als Rennsport darstelle, weil es auf „gute Zeiten“ ankomme und die versicherte Person angehalten werde, situationsbedingt gegenüber „Normalverhältnissen“ deutlich erhöhte Unfallrisiken einzugehen (Leverenz in Bruck/Möller, 9, Aufl., Nr. 5.1.5 AUB 2008 Rn. 17).

In diese Richtung deuten auch Äußerungen des Bundesgerichtshofs, wonach Rennstrecken von der Anlage her mit „normalen“ Straßen schwerlich vergleichbar seien und durch sie der Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu rasanter Fahrweise herausgefordert werde (BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 -, juris Rn. 19; anders ggf., wenn die Veranstaltung auf öffentlichen Straßen durchgeführt wird: BGH, Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR 122/74 -, Rn. 6 zur „Rallye-Monte-Carlo“). Dass Vorliegen eines „Wertungserfolgs“ wäre dann nicht zwingende Voraussetzung des Ausschlusses, sondern lediglich eine typische Sachverhaltsgestaltung (neben anderen), in der sich die Teilnehmer zu rasantem Fahren herausgefordert fühlen können (vgl. BGH a.a.O.: „insbesondere“).

(3) Der Senat vermag sich der erstgenannten Ansicht nicht anzuschließen. Vielmehr wird, wie es auch die zweitgenannte Ansicht vertritt, der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versicherte ausgehend von dem Wortlaut und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnes und Zwecks der Regelung sowie dem Gesamtinhalt von Nr. 5.1.5 AUB 2012 zu dem Ergebnis kommen, dass nicht nur ein Wettbewerb mit Platzierung eine Fahrtveranstaltung ist, bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.

Er wird vielmehr unter diesem Begriff der „Fahrtveranstaltung[…], bei der es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“ jedenfalls auch solche Veranstaltungen verstehen, bei denen es den Teilnehmern im Allgemeinen gerade auch darauf ankommen wird, die jeweils für den einzelnen Teilnehmer nach seinem Dafürhalten noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erzielen. Umso mehr wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versichere erkennen, dass der Ausschluss dann eingreift, wenn eine solche Veranstaltung - für die Teilnehmer erkennbar - einem Rennen zumindest derart angenähert ist, dass aufgrund des im Allgemeinen zu erwartenden Fahrverhaltens der Teilnehmer diesen in ähnlicher Weise Gefahren wie bei einem Rennen drohen.

Dies folgt aus Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Ausschlusses:

(a) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versicherte wird zunächst den Wortlaut der Klausel in den Blick nehmen und erkennen, dass diese die Wörter „Rennen“, „Wettbewerb“, „Rangverhältnis“ oder synonyme Begriffe nicht enthält (anders im Übrigen als jüngere AUB: Kloth PUV, 3. Aufl. 2025, § 11. Rn. 138), sondern auf „die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten“, sei es innerhalb oder außerhalb eines Wettbewerbs, abstellt und nur fordert, dass es bei der Veranstaltung darauf „ankomme“.

Gegenteiliges ist auch nicht dem Klauselbestandteil „einschließlich dazugehöriger Übungsfahrten“ zu entnehmen. Daraus folgt nicht, dass abgesehen von Wettbewerbsfahrten (nur) Fahrten, die als „Übungsfahrt“ der Vorbereitung eines konkreten „Wettbewerbs“ dienen (wie etwa Qualifyings), in den Ausschluss aufgenommen werden sollen. Vielmehr wird an dieser Stelle der Ausschluss schlicht erweitert: Er erfasst nicht nur Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt, sondern auch dazugehörige Übungsfahrten (selbst wenn es bei diesen nicht auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt).

Dem Verb „ankommen“ wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst entnehmen, dass das Erzielen von „Höchstgeschwindigkeiten“ für den Inhalt der Fahrtveranstaltung von Bedeutung (bzw. „wichtig“ oder „relevant“) sein muss, der Geschwindigkeitsbezug dieser also ein maßgebliches Gepräge verleiht.

(b) Ferner wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versicherte Wortlaut und Systematik der Klausel entnehmen, dass die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten nicht alleiniger oder einzig maßgeblicher Zweck der Fahrtveranstaltung sein muss. Denn in Absatz 1 von Nr. 5.1.5 AUB 2012 heißt es - anders als in Absatz 2 - gerade nicht, dass es bei der Fahrtveranstaltung „allein oder hauptsächlich“ auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommen muss. Daraus ist zu schließen, dass daneben auch andere Zwecke treten können.

(c) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer bzw. Versicherte wird zuletzt erkennen, dass Sinn und Zweck der Ausschlussklausel darin liegt, Veranstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenverkehr - in einer den Verkehrsregeln angepassten Weise benutzt werden, sondern vielmehr die Fahrer zu rasanter Fahrweise herausgefordert werden und dadurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eingehen, aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen (BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 -, juris Rn. 19; diese Grundsätze auch in Ansatz bringend: BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 -, juris Rn. 9 für ein gefahrträchtiges Fahrsicherheitstraining). In dem Ausschluss kommt ersichtlich zum Ausdruck, dass solche erhöhten Risiken nicht versichert sein sollen, weil der Gemeinschaft der Versicherten nicht zugemutet werden soll, sie im Rahmen der allgemeinen Prämien mit abzudecken (vgl. OLG Celle, r + s 2006, 388/389; OLG Celle NJW-RR 2004, 679). Hierauf aufbauend wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen, dass dieser Zweck nicht nur bei wettbewerblich geprägten Rennveranstaltungen zum Tragen kommt, sondern auch bei solchen Fahrtveranstaltungen, bei denen die Teilnehmer auch ohne Wettbewerbscharakter wegen der Ausrichtung auf Höchstgeschwindigkeiten gesteigerten Risiken ausgesetzt sind, zum Tragen kommen kann. Denn der Wortlaut zeigt nicht auf, dass der Ausschluss nur für Fahrtveranstaltungen gelten soll, die an gefahrene Geschwindigkeiten einen Wertungserfolg knüpfen; auf Höchstgeschwindigkeiten kommt es „bei“ einer Veranstaltung bereits dann an, wenn diese für die Teilnehmer von Bedeutung sind, es also den Teilnehmern darauf „ankommt“, Höchstgeschwindigkeiten zu erzielen.

2. All dies zu Grunde gelegt greift der Ausschluss nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 hier ein:

a) Der Zeuge B ist versicherte Person und hat als Fahrer eines Motorfahrzeuges, nämlich einer Rennmaschine (siehe dazu näher unten d) bb) (1) (a)), einen Unfall erlitten.

b) Der Zeuge B hat sich auch an einer „Fahrtveranstaltung“ beteiligt. Die maßgebliche „Trainingsfahrt“ wurde - wie auch die Gesamtveranstaltung „H Track Days“ - von drei Partnern, nämlich der C Motorsport GmbH, H und der Motorsport Arena D GmbH, organisatorisch verantwortet; es wurden u.a. eine Rennleitung, medizinisches Personal, Streckenposten und Zeitabnahme vorgehalten. Bei einem solch hohen Organisationsgrad liegt eine „Veranstaltung“ unzweifelhaft vor.

c) Zwischen der Beteiligung der versicherten Person an der „Trainingsfahrt“ und dem Unfallereignis besteht auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang. Auf den Zeugen B war während des Fahrtgeschehens ein anderer Teilnehmer mit seiner Maschine aufgefahren, so dass sich die typischen Gefahren einer Fahrtveranstaltung in dem Unfallereignis verwirklicht haben.

Dies gilt auch dann, wenn ein technischer Defekt des von dem Zeugen B gefahrenen Motorrades für den Unfall mitursächlich geworden sein sollte, wofür nach den Angaben des Zeugen B Anhaltspunkte bestehen. Denn dieser hat glaubhaft bekundet, sein Sohn habe aus der Boxengasse heraus beobachtet, dass er - der Zeuge B - vor der Kollision mit stark verringerter Geschwindigkeit äußerst rechts auf der Strecke gefahren sei, woraufhin es zu dem Auffahrunfall gekommen sei. Er selbst habe an den Unfalltag keine Erinnerung.

Der erforderliche Kausalzusammenhang liegt aber auch bei Unfällen vor, die auf technischen Defekten beruhen, selbst wenn diese nicht durch die Fahrtveranstaltung bedingt sind (vgl. Jacob, Unfallversicherung, AUB, 3. Aufl., AUB 5.1.5 Rn. 5: zum Platzen eines Reifens, selbst wenn dies nicht auf der rennbedingten Beanspruchung beruht).

d) Die Fahrtveranstaltung war zuletzt auch eine solche, bei der es „auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten“ bedingungsgemäß „ankam“. Zwar hat die für den Ausschluss darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht beweisen können, dass bei den Trainingsfahrten zwischen den Teilnehmern ein Wettbewerbsverhältnis bestand und eine Platzierung der Teilnehmer von der gefahrenen (Höchst-)Geschwindigkeit abhing (aa). Nach dem teils unstreitigen und - soweit streitig - erwiesenen Sachverhalt steht aber fest, dass es den Teilnehmern der „Trainingsfahrten“ im Allgemeinen gerade auch darauf angekommen ist, die jeweils für den einzelnen Teilnehmer nach seinem Dafürhalten noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erzielen, zumal die „Trainingsfahrten“ - für die Teilnehmer erkennbar - einem Rennen zumindest derart angenähert waren, dass aufgrund des im Allgemeinen zu erwartenden Fahrverhaltens der Teilnehmer diesen Gefahren in ähnlicher Weise wie bei einem Rennen drohten (dazu bb).

aa) Die Beklagte hat nicht bereits beweisen können, dass die „Trainingsfahrten“ den Charakter eines Rennens aufwiesen, also ein Wettbewerb zwischen mehreren Teilnehmern stattfand, deren Platzierung von der gefahrenen (Höchst-)Geschwindigkeit abhing. Zwar steht fest, dass die Teilnehmer der „Trainings“ in unterschiedliche Leistungsgruppen eingeteilt wurden (1), und zwar nach Maßgabe der von ihnen gefahrenen Rundenzeiten (2). Dies geschah indes nicht (auch) aus Gründen eines Leistungsvergleichs (3).

(1) Die Teilnehmer der Trainings wurden in unterschiedliche Leistungsgruppen eingeteilt, wie insbesondere die Zeugen C, E und B bestätigt haben. Nach den insoweit glaubhaften, teils deckungsgleichen und sich teils wechselseitig ergänzenden Angaben steht zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) fest, dass die Teilnehmer der „Trainingsfahrten“ (von den Zeugen B und C auch als „freie Fahrten“ bezeichnet) vom Veranstalter in vier - auch als Erfahrungsgruppen bezeichnete - Leistungsgruppen von je 40 bis 50 Teilnehmern eingeteilt wurden. Die Gruppeneinteilung erfolgte nach Maßgabe der durchschnittlichen Rundenzeiten und einem „Zeitdelta“, nach dem der Schnellste nicht mehr als drei Sekunden schneller und der Langsamste nicht mehr als drei Sekunden langsamer fahren sollte, so dass die Rundenzeiten der Teilnehmer nicht mehr als sechs bis sieben Sekunden auseinanderliegen durften. War ein Teilnehmer danach zu schnell oder zu langsam für eine Gruppe, war ein Gruppenaufstieg oder Gruppenabstieg möglich, wobei die Gruppenzuordnung regelhaft halbtäglich kontrolliert wurde, Teilnehmer aber auch anlassbezogen einer höheren (oder niedrigeren) Gruppe zugewiesen werden konnten. Zu schnell für die schnellste Gruppe ist indes nach der glaubhaften Bekundung des Zeugen C seiner Erinnerung nach noch niemals ein Fahrer gewesen.

Die für die Gruppenzuteilung und Gruppenüberwachung erforderliche Zeitmessung erfolgte mittels eines von den Teilnehmern zwingend mitzuführenden Transponders. Soweit der Zeuge G angegeben hat, er selbst sei ohne Transponder gefahren, geht der Senat davon aus, dass sich der Zeuge insoweit nicht zutreffend erinnert. Der Zeuge C, der als Veranstalter einen besonders zuverlässigen Kenntnisstand über den organisatorischen Rahmen hatte, hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass jedem Teilnehmer gegen die Aushändigung des Personalausweises ein Transponder ausgehändigt wurde und es der technischen Leitung zwingend aufgefallen wäre, wenn sich ein Teilnehmer ohne Transponder auf der Strecke bewegt hätte. Soweit der Zeuge B bekundet hat, eine Zeitmessung sei nicht erfolgt, ist diese Aussage durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen C widerlegt. Dieser hat die Zeitabnahme bestätigt und im Senatstermin sogar die gemessenen Rundenzeiten des Zeugen B vorlegen können.

(2) Die vorbeschriebene Ausgestaltung böte zwar grundsätzlich Raum dafür, dass sich zwischen den Teilnehmern der „Trainingsfahrten“ ein echter „Wettkampf“ hätte entwickeln können, weil über die gefahrenen Rundenzeiten ein Leistungsvergleich zwischen den Teilnehmern möglich wurde und die „Gruppenzuordnung“ Anreize dazu hätten setzen können, schneller als andere Gruppenteilnehmer zu fahren, um in höhere Gruppen aufzusteigen bzw. den Abstieg in eine niedrigere Gruppe zu verhindern. Der Senat hat jedoch weder feststellen können, dass zwischen den Teilnehmern über die gefahrenen Rundenzeiten ein Leistungsvergleich erfolgt wäre, noch, dass über die „Gruppenzuordnungen“ ein Anreiz zum kompetitiven Fahren tatsächlich gesetzt wurde.

Wie der Zeuge C glaubhaft bekundet hat, sei es zwar jedem Teilnehmer über einen Rundenzeitdrucker möglich gewesen, seine individuellen Rundenzeiten zu erfragen. Nicht ausgegeben worden seien jedoch die Rundenzeiten der übrigen Teilnehmer (und damit auch keine Rangfolge zwischen den Teilnehmern, die Grundlage eines Leistungsvergleichs hätte sein können). Der Senat kann zwar nicht ausschließen, sondern hält es umgekehrt für wahrscheinlich, dass zumindest einzelne Teilnehmer ihre individuellen Rundenzeiten verglichen hatten und es auf diese Weise zu einem (inoffiziellen) „Wettbewerb“ zwischen einzelnen Teilnehmern gekommen ist. Sicher feststellbar ist dies aber nicht, schon gar nicht für einen den Charakter der „Trainingsfahrten“ prägenden Anteil der Teilnehmer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen C schätzungsweise die Hälfte der Teilnehmer von der Möglichkeit, die individuellen Rundenfahrten zu erfragen, gar keinen Gebrauch macht.

Auch ist nicht feststellbar, dass die Möglichkeit des „Gruppenaufstiegs“ oder „Gruppenabstiegs“ einen Anreiz zum kompetitiven Fahren gegen andere Teilnehmer gesetzt hätte. Hiervon hat keiner der vernommenen Zeugen berichtet. Weil nach der „Ersteinstufung“ die Gruppenzuordnung regelhaft nur noch halbtäglich (und nicht etwa nach jedem 20-minütigen „Turn“) kontrolliert wurde und deshalb ein „schneller Aufstieg“ nicht möglich war, ist es auch nicht wahrscheinlich, dass Teilnehmer gerade durch das einzuhaltende „Zeitdelta“ dazu veranlasst wurden, schneller als andere Teilnehmer fahren zu wollen.

Hiermit übereinstimmend hat der Zeuge C glaubhaft bekundet, dass es bei den Trainingsfahrten - anders als bei einem Rennen - keinen „Kampf“ um die Plätze gegeben habe.

Hinsichtlich etwaiger Positionskämpfe („Zweikämpfe“) im Rahmen der Trainingsfahrten lässt sich zumindest nicht feststellen, dass diese einen wettbewerbsmäßigen Charakter angenommen hätten. Nach Zweikämpfen befragt hat der Zeuge C zudem glaubhaft bekundet, dass ein Teilnehmer der „Fahrtrainings“, wenn dieser regelrecht in die Kurven „reinsteche“, von der Strecke geholt und ermahnt würde. Der Zeuge F hat - mit der Aussage des Zeugen C insofern übereinstimmend - bekundet, er „kenne keinen, der da mit dem ‚Messer zwischen den Zähnen‘ fahren würde.“ Es gehe bei den Trainings „um nichts“, es gebe „ja noch nicht einmal eine goldene Ananas zu gewinnen.“ Auch der Zeuge B hat mehrfach bekundet, für ihn und die anderen Teilnehmer sei es um den „Spaß an der Freude“ sowie um „die Perfektion und den Spaß am Kurvenfahren“ gegangen.

Ein Wettkampfcharakter ist nach alledem nicht feststellbar.

(3) Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die „Gruppenzuordnung“ sowie die damit verbundenen Aufstiegs- und Abstiegsmöglichkeiten nach dem Verständnis aller Beteiligten den Zweck hatte, langsamere und schnellere Fahrer voneinander zu trennen, so dass diese die nach ihren individuellen Fähigkeiten jeweils erzielbare Höchstgeschwindigkeit erreichen konnten, ohne wesentlich leistungsstärkere oder leistungsschwächere Teilnehmer (und damit auch sich selbst) aufgrund zu stark abweichender Geschwindigkeiten zu gefährden oder auch nur im Fahrvergnügen zu beeinträchtigen.

Der Zeuge C hat glaubhaft bekundet, dass die Ausgabe der Transponder (und damit die Zeitmessung) der Sicherheit der Teilnehmer diene. Der Zeuge B hat glaubhaft bekundet, die Gruppeneinteilung diene dem Zweck, dass sich die Fahrer nicht gegenseitig auf der Strecke „störten“ und es innerhalb einer Gruppe „flüssig laufen“ solle. Danach diente die Zeitmessung der Herstellung eines möglichst homogenen Teilnehmerfeldes. Der Zeuge G hat insoweit als Teilnehmer der höchsten Leistungsgruppe 1 glaubhaft bekundet, dass es sich um eine ausgewogene Gruppe gehandelt habe, in der keiner ganz langsam gefahren oder umgekehrt an ihm „vorbeigeschossen“ sei.

Es ist auch nachvollziehbar, dass es, wenn nur Fahrer mit vergleichbarem Können auf der Strecke sind, immerhin seltener zu gefahrträchtigeren Überholvorgängen oder Auffahrunfällen kommt. Der Zeuge C hat hierzu glaubhaft bekundet, dass die Teilnehmer einer Leistungsgruppe noch in jeweils kleineren Untergruppen von fünf Teilnehmern auf die Strecke herausgelassen würden, um das Teilnehmerfeld weiter zu strecken. Der Senat ist davon überzeugt, dass dies jedenfalls im Regelfall so geschah. Soweit der Zeuge G dem widersprechend angegeben hat, die Fahrer einer Leistungsgruppe seien nicht in kleineren Gruppen „rausgelassen“ worden, geht der Senat davon aus, dass der Zeuge den jeweiligen Starts keine Aufmerksamkeit geschenkt hat. Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen C und G konnte jeder Teilnehmer letztlich selbst entscheiden, wann er in seinem 20-minütigen Zeitslot herausfährt, wobei der Zeuge G bekundet hat, er habe versucht, für sich allein - also außerhalb einer Fünfergruppe - zu fahren.

bb) Obwohl sich nach dem Vorstehenden der Charakter eines Wettbewerbs nicht feststellen lässt, hat die Beklagte bewiesen, dass es den Teilnehmern der „Trainingsfahrten“ im Allgemeinen gerade auch darauf angekommen ist, die jeweils für den einzelnen Teilnehmer nach seinem Dafürhalten noch beherrschbare Höchstgeschwindigkeit zu erzielen, zumal die „Trainingsfahrten“ - für die Teilnehmer erkennbar - einem Rennen zumindest derart angenähert waren, dass aufgrund des im Allgemeinen zu erwartenden Fahrverhaltens der Teilnehmer diesen Gefahren in ähnlicher Weise wie bei einem Rennen drohten.

Dies folgt aus dem erkennbaren äußeren Rahmen der Veranstaltung (1) sowie den sonst zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters (2), die von den Teilnehmern auch als solche erkannt und umgesetzt wurden (3). Dass mit den „Trainings“ daneben auch weitere Zwecke verfolgt sein mögen, steht dem Eingreifen des Ausschlusses nicht entgegen (4). Im Einzelnen:

(1) Die Beklagte hat zunächst bewiesen, dass der äußere Ablauf der „Trainingsfahrten“ nicht nur ersichtlich an Rennveranstaltungen angelehnt (a), sondern auch das eigentliche Fahrgeschehen von einem Motorradrennen nicht oder kaum zu unterscheiden gewesen ist (b):

(a) Der äußere Ablauf der „Trainingsfahrten“ war ersichtlich an Rennveranstaltungen angelehnt (vgl. zu diesem Kriterium auch BGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 -, juris Rn. 18).

Die „Fahrtrainings“ fanden auf einer Rennstrecke und nicht auf öffentlicher Straße statt. Besonderheit der „H Track Days“ war, dass (auch) die Trainingsfahrten mit H-Maschinen bestritten wurden, und zwar entweder mit den eigenen H-Maschinen der Teilnehmer oder mit Ausstellungsmotorrädern, die von H zur Verfügung gestellt wurden. Sowohl der Zeuge B als auch der Zeuge G nahmen mit einer „H R1“ an den „Fahrtrainings“ teil. Dieses Modell ist vom Zeugen G als „Straßenmotorrad für die Rennstrecke“ bezeichnet worden, also ein Motorrad, das bei Motorradrennen eingesetzt wird, aber auch über eine Straßenzulassung verfügt. Unstreitig bewarb H in Werbematerialien zu den „H Track Days“ die R-Modelle als solche, „die sich auf der Rennstrecke zuhause fühlen“ und die „für den Einsatz auf der Rennstrecke gebaut wurden“ (Bl. 217 f. eGA-I).

Sämtliche der bei den „Trainings“ eingesetzten Motorräder hätten zudem aufgrund von Modifikationen und Umbauten so nicht im allgemeinen Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen, weil - wie der Zeuge C glaubhaft bekundet hat und auch aus den „Teilnahmebedingen“ hervorgeht (siehe dort die „Technischen Bestimmungen“, Bl. 100 eGA-I) - aus Sicherheitsgründen die Kennzeichen abmontiert (wegen der Schnittgefahr), Spiegel demontiert oder abgeklebt (zur Vermeidung von Splitterbildung auf der Rennstrecke) und Lichtanlagen (wegen der Ablenkungsgefahr) abgeschaltet oder abgeklebt werden mussten oder jedenfalls sollten.

Zudem hatten die Motorräder ihre Straßenzulassung (auch) dadurch verloren, dass vorgewärmte Slick-Reifen (nicht profilierte Reifen, die bei hohen Geschwindigkeiten und dementsprechend hohen Temperaturen aus Gründen der Kurvensicherheit eine höhere Haftung auf der Rennstrecke haben) aufgezogen waren. Wie die Zeugen B und G glaubhaft bekundet haben, hatten auch ihre Motorräder entsprechende Slick-Reifen aufgezogen; der Zeuge C hat überdies glaubhaft bekundet, „er wolle doch hoffen“, dass alle Teilnehmer der „Trainings“ solche Slick-Reifen aufzögen, weil Straßenreifen zu heiß würden und nicht für die Rennstrecke gemacht seien. Auch wenn den Teilnehmern die Wahl der Reifen letztlich freigestellt war (siehe nochmals die „Technische Bestimmungen“ der Teilnahmebedingungen, Bl. 100 eGA-I), ist deshalb davon auszugehen, dass sich ein maßgeblicher Teil der Teilnehmer für eine entsprechende Bereifung mit möglichst hoher Haftung zur Ermöglichung hoher Kurvengeschwindigkeiten entschieden hatte.

Auch der übrige organisatorische Rahmen der „Trainingsfahrten“ entsprach dem einer Rennveranstaltung. Die Teilnehmer der jeweiligen Leistungsgruppen konnten zeitgleich auf der Rennstrecke fahren, auch wenn sie in kleineren Gruppen zeitversetzt auf die Strecke gelassen wurden. Aus diesem Grund kam es - wie die Zeugen B, G und C glaubhaft bekundet haben - auch zu Überholmanövern zwischen Teilnehmern. Wie bei einem Rennen gab es - wie der Zeuge C glaubhaft bekundet und anhand einer Zeitübersicht für den Zeugen B auch belegt hat - die Möglichkeit, in die Boxengasse zu fahren.

Auch das allgemeine Sicherheitsniveau sowie die vorgehaltene medizinische Versorgung entsprachen - ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme - den für ein Motorradrennen geltenden Standards. Wie der Zeuge F glaubhaft bekundet hat, wurde auch bei den „Trainingsfahrten“ durchgehend das Sicherheitsniveau für ein Motorradrennen (zwei Rettungswagen, ein Medical Car und ein Renndoktor nebst Team im Medical Center) gewährleistet. Im Falle eines Unfalls sei ein Rettungswagen in maximal zwei Minuten an der Unfallstelle. Die Transponder dienten - wie der Zeuge E bekundet hat - gerade auch der schnellen Ortung der Teilnehmer im Falle eines Unfalls. Die Personalausweise der Teilnehmer wurden - wie der Zeuge C bekundet hat - gerade auch für den Fall eines Unfalls im Austausch gegen den Transponder eingesammelt. Diese Vorkehrungen belegen im Übrigen, dass die Veranstalter von einem gegenüber der gewöhnlichen Nutzung von Motorfahrzeugen gesteigerten Unfallrisiko ausgingen

(b) Das eigentliche Fahrgeschehen war - abgesehen vom Fehlen einer Startaufstellung - für einen Außenstehenden von einem Motorradrennen nicht oder kaum zu unterscheiden:

Der Zeuge C hat, befragt nach äußerlichen Unterschieden, auf die bei den Trainings fehlende feste Startreihenfolge verwiesen. Der Zeuge E hat bekundet, dass das „Fahrtraining“ von einem echten Rennen nicht unterscheidbar sei. Soweit er dies zunächst erst mit seiner eingeschränkten Sichtposition hat begründen wollen, hat er auf Nachfrage eingeräumt, dass abgesehen vom Fehlen der renntypischen Startprozedur kein Unterschied ausgemacht werden könne. Auch der Zeuge B, der ein nachvollziehbares Eigeninteresse daran gehabt hätte, die „Trainingsfahrten“ scharf von einem „Rennen“ abzugrenzen, hat die Nachfrage zur visuellen Unterscheidbarkeit glaubhaft verneint und bekundet, Unterschiede nur für seine eigene Fahrweise (insbesondere ein früheres Abbremsen vor den Kurven bei den Trainings) ausmachen zu können. Glaubhaft hat er ferner bekundet, dass die „Trainings“ von außen „schon schnell“ aussähen, man von außen nicht abschätzen könne, „ob einer 180 km/h oder 220 km/h“ fahre, man auf den Gerade nicht langsam fahre (das sei ja auch „nicht Sinn der Sache“) und „Kurven auch im Rennmodus eher langsam gefahren“ würden. Auch der Zeuge G hat glaubhaft bekundet, er könne von außen nicht beurteilen, ob „jemand unterhalb seines Limits“ bleibe.

Das eigentliche Fahrgeschehen war nach all dem äußerlich, auch wenn „Positionskämpfe“ weniger beobachtbar waren, von einem Rennen nicht oder kaum zu unterscheiden, zumal es zu Überholmanövern durchaus kam.

(2) Die Veranstaltung war nach außen erkennbar zumindest auch maßgeblich darauf gerichtet, dass die Teilnehmer - den Erwartungen des Veranstalters entsprechend - so schnell wie (ihnen) möglich fuhren, also (subjektive) Höchstgeschwindigkeiten erzielten.

In den Werbematerialien zu den „H Track Days“ heißt es (Bl. 218 eGA-I):

„Geh mit deinem Bike ans Limit: Beim freien Fahren auf angemieteten Spitzenkursen kannst Du die Performance deiner Maschine in sicherer Umgebung austesten und peu à peu an deine Leistungsgrenzen herantasten. […] Außerdem darfst Du dich auf adrenalintreibende Test-Rides mit allen aktuellen R-Modellen freuen - angefangen bei der R3 bis hin zur R1M. Ein absolutes Highlight für jeden Racing-Fan.“

Die Veranstaltung richtete sich so an „Racing-Fans“, die „ans Limit gehen“, die Performance ihrer Maschine „austesten“ und sich „adrenalintreibenden Test-Rides“ hingegeben wollten. Zielgruppe waren erkennbar Teilnehmer, die bis an ihre Leistungsgrenzen gehen und Rennmotorräder (siehe oben) - wenn auch in „sicherer Umgebung“ - „ausfahren“ wollten.

Auch der Zeuge B hat glaubhaft bekundet, dass durch die Werbung sicherlich Leute angezogen würden, die dächten, das „man da mal was ausprobieren“ könne, weil aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen ein Sturz ungefährlicher sei.

Soweit der Zeuge F bezweifelt hat, dass die Veranstaltung in der Werbung zutreffend beschrieben sei, steht nach durchgeführter Beweisaufnahme das Gegenteil fest. Soweit der Zeuge F mit seiner Aussage hat nahe legen wollen, dem Veranstalter sei es tatsächlich nicht darauf angekommen, dass die Teilnehmer ans „Limit gehen“, weil dann die Gefahr bestanden hätte, dass die von H zur Verfügung gestellten Ausstellungsmotorräder durch zu schnell fahrende Teilnehmer beschädigt würden, überging er bereits, dass zumindest eine Vielzahl der Teilnehmer - wie auch die Zeugen G und B - nicht mit Ausstellungsmotorrädern, sondern mit eigenen Motorrädern an der Veranstaltung teilnahm und die Veranstaltung gerade auch hierauf ausgelegt war („Geh mit deinem Bike ans Limit“). Im Übrigen war der Zeuge F ersichtlich bemüht, die Geschwindigkeitsorientierung der Veranstaltung zu bagatellisieren (siehe dazu sogleich).

(3) Das tatsächliche Fahrverhalten zumindest eines die Veranstaltung prägenden Teils der Teilnehmer der „Trainingsfahrten“ entsprach dieser in der Werbung zum Ausdruck kommenden Vorstellung, auf der Rennstrecke bis zum „Limit“ so schnell wie (subjektiv) möglich fahren zu können. Dadurch wollten die Teilnehmer sich verbessern, die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit verschieben und so letztlich schneller werden.

Dass es die Teilnehmer im Allgemeinen hierauf anlegten, war für alle Teilnehmer auch erkennbar und damit erwartbar.

(a) Der Zeuge G hat glaubhaft bekundet, die Veranstaltung sei dazu gedacht gewesen, auszutesten, „was die eigene Maschine kann und was man selber kann“; ausgetestet werden könne „das eigene Limit“. Man fahre dort „schneller als auf einer Landstraße“, das Ziel könne auch mal sein „das Knie auf den Boden zu bringen“, also eine Kurve mit so hoher Geschwindigkeit zu durchfahren, dass die Maschine in äußerste Schräglage gebracht wird. Man könne „hier seine Grenzen auf der Rennstrecke ausloten“, es sei durchaus - auch dem Zeugen selbst - darum gegangen „so schnell zu fahren, wie es geht“, aber bis zu seinem „Sicherheitslimit“. Das „Limit“ sei da, wo es „wirklich gefährlich“ würde. Er selber habe nicht versucht, „seine Grenze herauszufinden, also den Punkt zu erreichen, wo es gefährlich wird“. Andere Teilnehmer seien langsamer gefahren als er, sein Limit sei aber auch „höher als das anderer Menschen“. Jeder Fahrer auf der Strecke habe „sein eigenes Limit“. Er selbst sei in der Spitze mit schätzungsweise „bis zu 230 km/h“ gefahren, auf den Geraden hätte man im Maximum sicherlich auch bei „240 km/h landen können“.

(b) Der Zeuge B hat - hiermit im Wesentlichen übereinstimmend - bekundet, bei den „Fahrtrainings“ fahre man „zügig im eigenen Ermessen“, man fahre „so zügig, dass man sich noch sicher fühlt.“ Soweit er bekundet hat, dass die Teilnehmer keine „Höchstgeschwindigkeiten“ hätten fahren sollen, hat er dies - wie auch der Zeuge G - einerseits auf das „Limit“, also auf den Geschwindigkeitsbereich, in dem das Risiko eines Sturzes steige, und andererseits auf eine technische Höchstgeschwindigkeit („Wer so schnell wie möglich fahren will, der sollte einfach geradeaus auf der Autobahn fahren“) bezogen.

„Am Limit“ fahre er bei einem Rennen, nicht aber bei den Fahrtrainings. Das könne sich in erheblichen Unterschieden bei den Rundenzeiten niederschlage, so dass man bei einem Rennen 10 bis 20 Sekunden schneller fahre als bei den Fahrtrainings; beispielsweise könne bei einem Rennen eine Rundenzeit von 1:27 min und bei einem Fahrtraining eine solche von nur 1:42 erzielt werden. In der Spitze sei es bei den Rennen durchaus möglich, eine um 30 km/h bis 40 km/h höhere Geschwindigkeit zu erzielen, wobei man auch bei den Fahrtrainings auf den Geraden über 200 km/h fahren könne. Dies habe er sicherlich bei dem Training „auch mal gemacht“. Dass auch der Zeuge B bei den „Trainings“ Rundenzeiten erzielt hat, die an die eines Motorradrennens heranreichen, hat zudem der Zeuge C durch die Vorlage der Rundenzeiten des Zeugen B belegt. Dort sind für den „zweiten“ und „dritten“ Turn Rundenzeiten von immerhin 1:34 bis 1:35 ausgewiesen.

(c) Der Zeuge E, der Fragen zu den von den Teilnehmern gefahrenen Geschwindigkeiten zunächst ausweichend hat beantworten wollen (die Teilnehmer wollten „möglichst günstig“ fahren, also so, „wie sie es für richtig hielten“, wobei er nicht wisse, ob die Teilnehmer „besonders schnell, besonders langsam, besonders gleichmäßig oder besonders spritsparend fahren“ wollten), hat letztlich auf weiteres Befragen glaubhaft bekundet, dass die Teilnehmer doch „zügig“ führen, es sich „nicht um eine Sonntagsspazierfahrt“ handele und die „meisten der Teilnehmer“ letztlich „gute Rundenzeiten“ anstrebten. Soweit er dazu weiter bekundet hat, dass dies „nicht zwingend Höchstgeschwindigkeit“ bedeute, hat der Zeuge dies auf die Kurvenfahrten bezogen. Wie der Zeuge nachvollziehbar bekundet hat, sei eine gute Kurvenfahrt keine besonders schnelle Kurvenfahrt. Vielmehr gehe es darum, eine solche - nicht notwendig höchstmögliche - Geschwindigkeit zu fahren, bei der nicht unnötig abgebremst werden müsse. Deswegen könne auch bei einer langsameren Kurvenfahrt eine bessere Rundenzeit erzielt werden, als wenn die Kurve schneller angegangen würde. Es sei insoweit bei den Fahrtrainings gerade nicht anders als bei einem echten Rennen („Ein echtes Rennen wird auch nicht auf den Graden, sondern in den Kurven gewonnen.“).

(d) Der Zeuge C hat zunächst bekundet, dass sich die Teilnehmer „verbessern“, also „sicherer“ wollen würden, auf Nachfrage aber zugestanden, dass die Teilnehmer „natürlich auch schneller“ fahren wollten; die Geschwindigkeit folge gerade aus dem Zuwachs an Sicherheit. Es gehe um „Körperhaltung und Technik“; der technisch bessere Fahrer könne tiefer in der Schräglage fahren, dadurch komme man „natürlich auch schneller in die Kurve“. Sicherlich führen die Teilnehmer auch „mal Vollgas“.

(e) Auch der Zeuge F hat auf mehrfaches Nachfragen zumindest zugestanden, dass es bei den Trainings „jüngere Teilnehmer“ geben möge, die sich „auf der Strecke ausleben“ wollten. Soweit er zuvor bekundet hatte, er glaube, dass man auf „unserer Strecke“ bei den freien Trainings nicht schneller führe, als wenn man „im Harz herumkurve“ und auf Nachfrage zu den gefahrenen Geschwindigkeiten ausweichend geantwortet und lediglich Angaben zu niedrigen Geschwindigkeiten gemacht hat („Für mich ist 100 km/h schnell.“ oder „Für den einen sind 80 km/h schnell, für den anderen langsam“), findet dies im wahren Zuschnitt der „Trainingsfahrten“ keine Grundlage. Das Fahren mit Rennmotorrädern auf einer Rennstrecke, auf der nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen G und B in der Leistungsgruppe 1 Spitzengeschwindigkeiten von ca. 230 km/h auf den Geraden erzielt wurden, ist mit einem „Herumkurven“ im Harz im allgemeinen Straßenverkehr ersichtlich nicht zu vergleichen. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge den Geschwindigkeitsbezug der „Fahrtrainings“ verharmlosen wollte.

(f) Die Gesamtheit der Zeugenaussagen, soweit ihnen zu folgen ist, zeichnet hiernach ein mit den Werbeaussagen von H übereinstimmendes Bild.

Für die „Trainingsfahrten“ war es mitprägend, das eigene fahrerische Können bzw. die Leistungsfähigkeit der eigenen Maschinen an Grenzsituationen heranzuführen („ans Limit gehen“), ohne - anders als ggf. bei einem Motorradrennen - aufgrund Wettbewerbsdrucks ins absolute Risiko gehen zu müssen. Es sollte, mit anderen Worten, erlernt werden, - nach Maßgabe der individuellen Sicherheitsvorstellungen des einzelnen - so schnell wie möglich zu fahren. Auch dann ist es aber für alle Teilnehmer erkennbar und erwartbar, dass die Teilnehmer - entsprechend den Vorstellungen des Veranstalters - mit Rennmaschinen auf einer Rennstrecke besonders rasant fahren und sich renntypische Gefahren realisieren würden. Es ist naheliegend, dass Teilnehmer, die erlernen wollen, die Grenzen ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu verschieben, willentlich oder unwillentlich auch in sie überfordernde Grenzsituationen hineingeraten und es deswegen zu Stürzen oder Kollisionen mit anderen Teilnehmern kommt.

Das galt auch in der (höchsten) Leistungsgruppe 1, auch wenn bei den dortigen, besonders erfahrenen (und zugleich: besonders schnellen) Teilnehmern, das Wissen um die eigenen Leistungsgrenzen und die Fähigkeit, diese nicht zu überschreiten, besonders ausgeprägt gewesen sein dürfte. So hat der Zeuge C nachvollziehbar bekundet, dass die meisten Stürze in der langsamsten, nicht in der schnellsten Gruppe aufträten. Hiermit korrespondierend hat der Zeuge G glaubhaft bekundet, er kenne sein eigenes Limit genau und sei darunter geblieben, weil er wieder - wie er mehrfach betont hat - „heile nach Hause“ habe kommen wollen. Das ändert indes nichts daran, dass die Gefahr von Kollisionen und Stürzen auch in der höchsten Leistungsgruppe bestand und als solche erkennbar war.

All dem steht nicht entgegen, dass - wie der Zeuge C glaubhaft bekundet hat - die Teilnehmer der „Fahrtrainings“ zeitweise absichtlich langsamer oder in die Box führen, um ihre Körperhaltung zu trainieren, und ferner die Möglichkeit bestand, während der Fahrtrainings Instruktorenfahrten, Lehrgänge und Videoanalysen in Anspruch zu nehmen. Der Ausschluss setzt nicht voraus, dass alle Teilnehmer permanent mit Höchstgeschwindigkeit fahren.

Sollte es ein einzelner Teilnehmer nicht (auch) darauf angelegt haben, im eigenen Sicherheitsbereich zeitweilig so schnell wie möglich zu fahren, sondern allein darauf, ruhig „die eigenen Bahnen zu ziehen“, änderte dies am maßgeblichen Gesamtcharakter der „Trainingsfahrt“ nichts. Es ist deshalb nicht von Belang, wenn es dem verunfallten Zeugen B selbst nicht um seine persönlich erreichbare Höchstgeschwindigkeit, sondern um das „freie Kurvenfahren“ gegangen wäre und er von Überholvorgängen oder Annäherungen an andere Teilnehmer in der Anbremszone bewusst abgesehen hätte.

(4) Dass bei den „Fahrtrainings“ nicht nur die Geschwindigkeit, sondern zugleich auch die Fahrsicherheit verbessert wurde, ändert am Eingreifen des Ausschlusses nichts. Ein Zugewinn an Sicherheit war nicht etwa maßgebliches Ziel, sondern Nebeneffekt und Grundlage des erstrebten Ziels, höhere Geschwindigkeiten erzielen zu können (a). Mit allgemeinen Fahrsicherheitstrainings hatten die Trainingsfahrten nichts gemein (b).

(a) Ein Zugewinn an Sicherheit war mit dem letztlich erstrebten Ziel, möglichst gefahrlos höhere Geschwindigkeiten zu erzielen, also die Grenzen der eigenen Leistungsfähigkeit zu verschieben, notwendig verbunden. Wie der Zeuge C nachvollziehbar bekundet hat, folge der Zugewinn an Geschwindigkeit aus der Sicherheit, nicht anders als „bei einem Läufer, der sich auch durch ständiges Training in seiner Technik verbessert, dadurch aber auch schneller wird.“ Dass es - wie der Zeuge C gleichfalls bekundet hat - nicht im Eigentlichen um die Optimierung von Rundenzeiten ging, steht dem nicht entgegen. Die permanente obligatorische Zeitmessung, die Gruppeneinteilung nach Rundenzeiten sowie der Umstand, dass die Teilnehmer ihre Rundenzeiten erfragen konnten, belegt, dass die gefahrene Geschwindigkeit eine wesentliche Größe war, um einen Zugewinn an Sicherheit messbar zu machen.

(b) Mit allgemeinen Fahrsicherheitstrainings für jedermann, bei denen es nicht um Höchstgeschwindigkeit geht und die selbstverständlich dem Ausschluss nicht unterfallen, hatten die Trainingsfahrten nichts gemein. Zwar haben die Zeugen G und B bekundet, die Veranstaltung entspreche letztlich einem ADAC-Sicherheitstraining bzw. - so der Zeuge B - die Trainings seien „der verlängerte Arm des ADAC“. Dies findet im wahren Charakter der Trainingsfahrten indes ersichtlich keine Grundlage.

Fahrsicherheitstrainings dienen dem Zweck, Gefahren im allgemeinen Straßenverkehr rechtzeitig erkennen und durch vorausschauende Fahrweise vermeiden zu lernen, sowie ferner, dem Fahrer durch die Vermittlung von technischem Wissen Möglichkeiten aufzuzeigen, diese zu bewältigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - I-4 U 100/16 -, juris Rn. 26). Vorliegend ging es allenfalls - neben der Freude an Höchstgeschwindigkeit und Geschwindigkeitsverbesserung - auch um einen Zugewinn für die Bewältigung von Grenzsituationen, die auch im Fahralltag auftreten können (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20. September 1989 - 20 U 194/88 -, juris Rn. 38). Maßgeblich jedoch ging es um schnelles Fahren. Alltagstypische Verkehrssituationen - Glätte, Nässe, die Bewältigung von Gegenverkehr oder spontan kreuzendem Verkehr - wurden gerade nicht trainiert.

Zudem veränderten sich durch das Aufziehen der Slick-Reifen auch die Fahreigenschaften der Motorräder gegenüber solchen mit Straßenreifen, was die Übertragbarkeit des Erlernten auf den allgemeinen Straßenverkehr verringert. Der Zeuge B hat anschaulich bekundet, dass die vorgewärmten Slick-Reifen Kurvensicherheit gäben, mit „Straßenreifen würde man sich sicher auf die Klappe legen“. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass auch die allgemeine Fahrsicherheit durch die „Trainings“ gesteigert wird, weil man - wie der Zeuge C plausibel bekundet hat - auch auf der Rennstrecke mit vorgewärmten Slick-Reifen ins Rutschen geraten und auf diese Weise eine Situation erfahren kann, die auch im allgemeinen Straßenverkehr auftritt. Zielsetzung war es aber ersichtlich nicht, die Beherrschung „in extremen Gefahrsituationen“ gerade deswegen zu üben, um im normalen Straßenverkehr einen „Überschuss an Fahrsicherheit“ zu gewinnen (zu einer solchen Veranstaltung Senatsurteil vom 20. September 1989 - 20 U 194/88 -, juris Rn. 40).

III. Damit greift der Ausschluss nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 ein, so dass sich sowohl der Leistungs- als auch der Feststellungsantrag als unbegründet erweist.

C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil zu der Frage, ob der in allgemeinen Unfallbedingungen verbreitete Ausschluss nach Nr. 5.1.5 AUB 2012 zwischen den Teilnehmern einen „Wettkampf“ um eine „Rangfolge“ voraussetzt, in Literatur und obergerichtlicher Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und sich diese Frage über den vorliegenden Einzelfall hinaus in einer Vielzahl von Fällen stellen kann, so dass ein praktisches Bedürfnis für eine höchstrichterliche Orientierungshilfe besteht.