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BGH Beschluss vom 02.04.2003 – 2 ARs 80/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Ordnungswidrigkeit
Az.: 88 OWi 1440 Js-OWi 5315/03 (75/03) Amtsgericht Cottbus
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 2. April 2003 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen, die Untersuchung und Entscheidung
der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Heidelberg
zu übertragen, wird abgelehnt.
Gründe:
1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Se-
nats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO, der gemäß
§ 46 Abs. 1 OWiG auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung
findet, auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Ein-
spruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26,
374 f.). Dieser Grundsatz gilt auch für das Bußgeldverfahren. Denn auch hier
kann die Staatsanwaltschaft nach Vorlage der Akten an das Gericht gemäß
§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage
bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Betroffenen (vgl.
§ 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und damit das Verfahren auf die Ebene der
Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein ande-
res Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12
Abs. 2 StPO (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12. Januar 1990 - 2 ARs
588/89; Göhler Ordnungswidrigkeitengesetz 13. Aufl. § 69 Rdn. 25 a).
2. Im übrigen würde die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen
Voraussetzungen unterstellt - den im Verfahren nach § 12 Abs. 2 StPO auch zu
beachtenden Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen. Bei der aus
den Akten zu ersehenden Sach- und Beweislage erscheint die Verhandlung
der Sache vor dem Gericht des Tatorts sachgemäß.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer