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BGH Beschluss vom 02.04.2003 – 2 ARs 80/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 80/03 2 AR 71/03

BESCHLUSS

vom

2. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Ordnungswidrigkeit

Az.: 88 OWi 1440 Js-OWi 5315/03 (75/03) Amtsgericht Cottbus

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 2. April 2003 beschlossen:

Der Antrag des Betroffenen, die Untersuchung und Entscheidung

der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Heidelberg

zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Se-

nats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO, der gemäß

§ 46 Abs. 1 OWiG auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung

findet, auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Ein-

spruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26,

374 f.). Dieser Grundsatz gilt auch für das Bußgeldverfahren. Denn auch hier

kann die Staatsanwaltschaft nach Vorlage der Akten an das Gericht gemäß

§ 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage

bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Betroffenen (vgl.

§ 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und damit das Verfahren auf die Ebene der

Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein ande-

res Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12

Abs. 2 StPO (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 12. Januar 1990 - 2 ARs

588/89; Göhler Ordnungswidrigkeitengesetz 13. Aufl. § 69 Rdn. 25 a).

2. Im übrigen würde die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen

Voraussetzungen unterstellt - den im Verfahren nach § 12 Abs. 2 StPO auch zu

beachtenden Grundsätzen der Prozeßökonomie widersprechen. Bei der aus

den Akten zu ersehenden Sach- und Beweislage erscheint die Verhandlung

der Sache vor dem Gericht des Tatorts sachgemäß.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer