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BGH Beschluss vom 16.09.2003 – 2 ARs 323/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 323/03 2 AR 210/03

BESCHLUSS

vom

16. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 431 Cs 951 Js 161203/02 Amtsgericht Fürth

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 16. September 2003 beschlossen:

Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sa-

che gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bergheim zu ü-

bertragen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Se-

nats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein ande-

res Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte

Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl.

vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03). Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 411

Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung oh-

ne Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und

damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. So-

lange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht

keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO.

2. Im übrigen erscheint die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen

Voraussetzungen unterstellt - auch nicht sachdienlich. Wie sich aus den Akten

ergibt, war die Angeklagte im Juni 2003 zu einem Urlaub in Polen. Es dürfte ihr

deshalb auch möglich sein, den Termin bei dem Amtsgericht Fürth wahrzu-

nehmen.

Rissing-van Saan

RiBGH Detter ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Otten

Rothfuß Roggenbuck