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BGH Urteil vom 03.04.2003 – I ZR 203/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Verkündet am: 3. April 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

UWG § 1; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c; HeilmittelwerbeG § 3a;

L-Glutamin

a) Im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG ist der von einem

Mittel erweckte Eindruck anhand des Gesamterscheinungsbildes zu bestim-

men, in dem dieses dem Verkehr entgegentritt. Dementsprechend sind ein-

zelne Werbeaussagen, auch wenn sie nur für sich allein angegriffen sind, in-

soweit im Zusammenhang mit den weiteren Werbeaussagen sowie mit der

Aufmachung und gesamten Erscheinung des Mittels zu würdigen.

b) Die Ansicht, Hinweise auf einen Muskelaufbau und eine Muskelvergrößerung

deuteten auf Arzneimittel hin, entspricht nicht mehr uneingeschränkt der

Auffassung der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft, welche

die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts

mitbeeinflussen kann.

BGH, Urt. v. 3. April 2003 - I ZR 203/00 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt im Versandhandel von ihr so bezeichnete "Fitness

Products". In der Zeitschrift "S. " warb sie für die sämtlich nicht als Arznei-

mittel zugelassenen Mittel "L-Glutamin Kapseln", "BCAA Drops", "Super Whey

Protein" und "Muscle Super 90", wobei sie diese teilweise als "Nahrungsergän-

zungen" bzw. als "Sportlernahrung" bezeichnete.

Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Er hat - soweit für

die Revisionsinstanz von Bedeutung - folgende Aussagen in der Werbung der

Beklagten für die genannten Mittel als wettbewerbswidrig beanstandet und da-

her deren Unterlassung begehrt:

- bezüglich "L-Glutamin Kapseln":

- - -

"Erhöhtes Muskelzellvolumen" "Vergrößerung des Muskelvolumens" "Fördert den Muskelaufbau"

- bezüglich "BCAA Drops":

-

"Unterstützt den Muskelaufbau"

- bezüglich "Super Whey Protein":

- -

"Muskeln aufbauen wie die Profis" "Nur so können Sie den Muskelaufbau unterstützen"

- bezüglich "Muscle Super 90":

- -

"Muskelaufbau" "Eine ausreichende Versorgung mit hochwertigem Protein ist

Grundlage für maximalen Muskelaufbau".

Der Kläger ist der Auffassung, die Mittel stellten, wenn sie wie verspro-

chen wirkten, nicht zugelassene Arzneimittel und andernfalls Lebensmittel dar,

die als solche nicht mit den beanstandeten Aussagen beworben werden dürf-

ten, da diese dann irreführend wären.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat es der Beklagten untersagt, für die genannten Mittel

mit den beanstandeten Aussagen zu werben. Die Berufung der Beklagten ist

ohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart ZLR 2002, 231).

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die

Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die "L-Glutamin Kapseln" und die "BCAA

Drops" als Lebensmittel angesehen, denen mit den beanstandeten Werbeaus-

sagen der Anschein eines Arzneimittels gegeben werde, weshalb die Beklagte

insoweit gemäß § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG zur

Unterlassung verpflichtet sei. Die Frage, ob die Produkte "Super Whey Protein"

und "Muscle Super 90" Arzneimittel oder Lebensmittel sind, hat das Berufungs-

gericht offengelassen, weil es der Auffassung war, daß sich der Unterlassungs-

anspruch insoweit entweder ebenfalls aus § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5

Satz 2 Buchst. c LMBG oder aber aus § 1 UWG i.V. mit § 3a HWG, § 21 AMG

ergebe. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Wegen der Herausstellung des gezielten Muskelaufbaus vermittelten die

Werbeangaben für die beiden ersteren Präparate den Eindruck, sie seien vor-

wiegend nicht der Ernährung oder dem Genuß, sondern der Beeinflussung des

Zustandes, der Beschaffenheit oder der Funktionen des Körpers zu dienen be-

stimmt und erfüllten damit einen arzneilichen Zweck i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5

AMG. Die Verneinung einer schon aus der stofflichen Zusammensetzung fol-

genden Eigenschaft als Arzneimittel schließe es nicht aus, daß Werbeaussagen

- wie auch im Streitfall - den Eindruck erwecken könnten, es handle sich um

Arzneimittel. Der Umstand, daß es sich bei den beiden Präparaten um Nah-

rungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel handeln solle, stehe dem

nicht entgegen. Denn die in Rede stehenden Werbeaussagen stellten nicht

darauf ab und beschränkten sich erst recht nicht darauf, daß es bei den ange-

priesenen Wirkungen um die Reaktion auf Mangelerscheinungen oder vorüber-

gehende besondere physiologische Umstände gehe. Die angepriesene Funkti-

on des gezielten und gesteigerten Muskelaufbaus habe mit solchen Zuständen

und dementsprechenden Zweckbestimmungen nichts zu tun, sondern gehe weit

darüber hinaus und überschreite die Grenze zu einem arzneilichen Zweck. An

der vorzunehmenden Beurteilung änderte sich auch dann nichts, wenn man mit

der Beklagten darauf abstellte, daß deren Produkte auch von Ausdauersport-

lern nachgefragt würden. Denn wie die Beklagte selbst vorgetragen habe,

komme es bei diesen nicht, wie in den angegriffenen Werbeaussagen, auf die

Beschleunigung des Muskelaufbaus oder die Vergrößerung des Muskelzellvo-

lumens, sondern auf die Verhinderung von Muskelabbau an.

Die Werbeaussagen für die Mittel "Super Whey Protein" und "Muscle

Super 90" erweckten ebenfalls den Eindruck eines Arzneimittels, da sie Wir-

kungsweisen und Wirkungsziele ausdrückten, die über Ernährungszwecke hin-

ausgingen und auf einen arzneilichen Zweck i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG

hinwiesen. Die Frage, ob diese beiden Produkte tatsächlich nicht zugelassene

Arzneimittel oder Lebensmittel seien, könne daher dahinstehen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die

vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht

dessen Annahme, die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen verstießen

(zumindest) gegen § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG.

1. Nicht zutreffend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wer-

bung für die Produkte "L-Glutamin Kapseln" und "BCAA Drops" mit einem Mus-

kelaufbau bzw. einer Vergrößerung des Muskelzellvolumens erwecke bei den

angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Anschein, daß es sich

bei diesen Erzeugnissen um Arzneimittel handle.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Beru-

fungsgerichts, die "L-Glutamin Kapseln" und die "BCAA Drops" wiesen in den

Augen des Verkehrs nach den Gesamtumständen keine überwiegend arzneili-

che Zweckbestimmung auf und seien daher nicht als Arzneimittel, sondern als

Lebensmittel einzustufen. Denn pharmakologische Wirkungen sind insoweit

nicht festgestellt worden, und Verbraucher, an welche sich die Werbung richtet,

werden im allgemeinen nicht annehmen, daß ein als Nahrungsergänzungsmittel

angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn dieses in der

empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen besitzt (vgl.

BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate).

b) Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen vermö-

gen jedoch dessen Annahme, den beiden Mitteln werde durch die in Rede ste-

henden Werbeaussagen der Anschein von Arzneimitteln gegeben, nicht zu tra-

gen. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß im Rahmen des

§ 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG der von einem Mittel erweckte Ein-

druck anhand des Gesamterscheinungsbildes zu bestimmen ist, in dem dieses

dem Verkehr entgegentritt. Dementsprechend dürfen einzelne Werbeaussagen

regelmäßig nicht isoliert betrachtet werden, auch wenn sie - wie beispielsweise

bei dem Mittel "BCAA Drops" die Angabe "Unterstützt den Muskelaufbau" - nur

für sich allein angegriffen sind. Ebenso wie bei der Abgrenzung zwischen Le-

bens- und Arzneimitteln sind sie vielmehr im Zusammenhang mit den weiteren

Werbeaussagen sowie mit der Aufmachung und dem gesamten Erscheinungs-

bild des Mittels zu würdigen (vgl. OLG Frankfurt PharmR 1998, 72 f.; Bülow in

Bülow/Ring, HWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 82; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C

100, § 17 LMBG Rdn. 300; Behler/Schroeder, Das Lebensmittel- und Bedarfs-

gegenständegesetz, Rdn. 76). Damit sind etwa bei dem Mittel "BCAA Drops" im

Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch die Angaben "Verfügt über

einen hohen Anteil an verzweigtkettigen Aminosäuren (L-Leucin, L-Valin und L-

Isoleucin) in 100 % freier Form aus natürlichem, pflanzlichem Extrakt", "fördert

die Regeneration nach intensiven Trainingseinheiten" und "besonders geeignet

für die Anwendung während einer kalorienreduzierten Diät und in der unmittel-

baren Wettkampf-Vorbereitung" zu berücksichtigen. Das hat im Streitfall zumal

deshalb zu gelten, weil die hier beanstandeten Werbeaussagen ohne blick-

fangmäßige Hervorhebung im engen Zusammenhang mit den weiteren Werbe-

aussagen eines einheitlich gestalteten Textes stehen und keine Anhaltspunkte

dafür gegeben sind, daß diese weiteren Aussagen für den angesprochenen

Verkehr hinter die beanstandeten Aussagen zurücktreten.

Das Berufungsgericht ist ferner unter Bezugnahme auf seine Ausführun-

gen im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung davon ausge-

gangen, daß sich allein aus der stofflichen Zusammensetzung der Präparate

deren Arzneimittelcharakter nicht entnehmen lasse. Zwar deuten diese Ausfüh-

rungen darauf hin, daß die beworbenen Wirkungen eines Muskelaufbaus und

einer Vergrößerung des Muskelzellvolumens nach der Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht pharmakologischer Natur sind. Ohne nähere Begründung ist

aber nicht ersichtlich, inwiefern die angekündigten Wirkungen beim verständi-

gen Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken können, es handle sich

um Arzneimittel. Eine solche Begründung ist im Berufungsurteil nicht enthalten.

c) Zudem entspricht auch die vom Berufungsgericht geäußerte Ansicht,

die Hinweise auf einen Muskelaufbau und eine Muskelvergrößerung deuteten

bei isolierter Betrachtung auf Arzneimittel hin, nicht mehr uneingeschränkt der

Auffassung der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft, welche die

Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts mitbe-

einflussen kann (vgl. BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate, m.w.N.).

Denn eine muskelaufbauende und das Muskelzellvolumen erweiternde Wirkung

eines Mittels weist nicht stets und zwangsläufig auf einen arzneilichen Anwen-

dungszweck hin (vgl. Schmidt-Felzmann, ZLR 2002, 241, 248 f.). In Betracht

kommt vielmehr auch, daß ein solches Mittel der Befriedigung besonderer phy-

siologischer Bedürfnisse und sich daraus ergebender Ernährungserfordernisse

einer speziellen Personengruppe - wie etwa hier der Hochleistungs-, Kraft- oder

Ausdauersporttreibenden - dient, somit ein diätetisches Lebensmittel i.S. des

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Diätverordnung (DiätV) darstellt und auch beim

Verbraucher den entsprechenden Eindruck erweckt. Diätetische Lebensmittel

sind nach der Definition des § 1 Abs. 1 DiätV Lebensmittel, die für eine beson-

dere Ernährung bestimmt sind. Dies ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b DiätV

namentlich dann der Fall, wenn ein Mittel den besonderen Ernährungserforder-

nissen bestimmter Gruppen von Personen entspricht, die sich in besonderen

physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen

aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe

ziehen können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß eine

Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zunehmend als Zweck einer Er-

nährung anerkannt wird (vgl. Rathke, ZLR 2000, 285, 299; Schmidt-Felzmann,

ZLR 2000, 859, 867). Der Aufbau von (neuem) Muskelgewebe kann daher un-

ter Umständen auch den physiologischen Bedürfnissen bestimmter Personen-

gruppen - wie etwa intensiv trainierender Kraft- oder Ausdauersportler nach

Maßgabe des Trainingsfortschritts - Rechnung tragen. Daß dies im Grundsatz

auch dem Standpunkt des Verordnungsgebers entspricht, belegt die Anlage 8

zu § 4a Abs. 1 DiätV, die unter Nr. 7 (diätetische) "Lebensmittel für intensive

Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler" anführt. Aufgrund dieser Gege-

benheiten vermögen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen des-

sen Annahme, die Hinweise auf ein "erhöhtes Muskelzellvolumen", eine "Ver-

größerung des Muskelzellvolumens" sowie der Hinweis "Fördert/Unterstützt den

Muskelaufbau" vermittelten den unzutreffenden Anschein eines Arzneimittels,

nicht zu tragen.

d) Im übrigen ist bei der Beurteilung auch zu berücksichtigen, daß die in

den Mitteln "L-Glutamin Kapseln" und "BCAA Drops" insbesondere enthaltenen

Aminosäuren nach dem Gemeinschaftsrecht (vgl. Begründungserwägung 1,

Art. 1 Abs. 1 und Anh. Kategorie 3 der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission

vom 15.2.2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernäh-

rung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dür-

fen, ABl. L 52 v. 22.2.2001, S. 19) zu den Stoffen zählen, die Lebensmitteln für

eine besondere Ernährung beigegeben werden dürfen, um sicherzustellen, daß

die besonderen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse der Personen, für die

diese Lebensmittel bestimmt sind, erfüllt werden. Entsprechend wird in der Be-

gründungserwägung 6 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der

Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 v. 12.7.2002,

S. 51) vorausgesetzt, daß Nahrungsergänzungsmittel als Nährstoffe u.a. Ami-

nosäuren enthalten können. Das spricht dafür, daß die Verbraucher zumindest

bei aminosäurehaltigen Produkten grundsätzlich nicht erwarten werden, ein bei

ihrer Einnahme in Aussicht gestellter Muskelaufbau beruhte auf von den Pro-

dukten ausgehenden pharmakologischen Wirkungen.

2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den Mitteln "Super Whey

Protein" und "Muscle Super 90" handle es sich entweder um zulassungspflichti-

ge Arzneimittel oder aber deren Bewerbung mit Hinweisen auf einen Muskel-

aufbau bzw. dessen Unterstützung sowie auf eine ausreichende Versorgung mit

hochwertigem Protein als Grundlage für maximalen Muskelaufbau erwecke

den unzutreffenden Anschein von Arzneimitteln, hält der rechtlichen Überprü-

fung ebenfalls nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat auch bei diesen beiden Mitteln nicht den von

ihnen ausgehenden Gesamteindruck beurteilt, sondern allein auf die vom Klä-

ger angegriffenen, auf eine muskelaufbauende Wirkung hindeutenden Werbe-

aussagen abgestellt. Auf den Gesamteindruck kam es jedoch nicht nur für die

Beurteilung an, ob die Mittel als Lebensmittel oder Arzneimittel einzuordnen

sind, sondern, wie zu vorstehend 1. b) bereits ausgeführt wurde, ebenso bei der

Frage einer Beilegung des unzutreffenden Anscheins eines Arzneimittels ge-

mäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG. Für die Beurteilung, es werde

jedenfalls der Anschein eines Arzneimittels erweckt, fehlt es daher bislang an

einer tragfähigen Tatsachengrundlage.

b) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zudem nicht be-

rücksichtigt, daß ein gezielter Muskelaufbau nicht notwendig außerhalb eines

Ernährungszwecks liegt. Die Annahme, ein schneller und gezielter Muskelauf-

bau habe nichts mit der Befriedigung der stofflichen und energetischen Bedürf-

nisse des Körpers oder einem besonderen physiologischen Umstand zu tun,

läßt außer Betracht, daß bei Sportlern unter intensiven Trainingsbelastungen

aus physiologischen Gründen durchaus ein erhöhter Bedarf an Proteinen be-

stehen kann, um das Training im Sinne einer Leistungssteigerung effektiv zu

gestalten und gemäß dem Trainingsfortschritt ein entsprechendes Muskelvolu-

men aufzubauen (vgl. zu vorstehend 1. c)).

Pharmakologische Wirkungen hat das Berufungsgericht auch bei den

Mitteln "Super Whey Protein" und "Muscle Super 90" nicht festgestellt. Es ist

nicht ersichtlich, warum der Verkehr diesen Erzeugnissen allein aufgrund der

beanstandeten Werbeaussagen Arzneimitteleigenschaften beimessen sollte.

Namentlich ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, daß es sich um Prä-

parate handelt, deren Einnahme mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist

(vgl. dazu Forstmann, ZLR 2000, 381, 384; Köhler, GRUR 2002, 844, 849).

Ebensowenig ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, die ange-

griffene Werbung vermittle den Eindruck, die angepriesene Muskelaufbauwir-

kung könne auch ohne jedes Training allein mit Hilfe der beworbenen Präparate

erreicht werden. Bei dieser Sachlage hat die Feststellung des Berufungsge-

richts, die beanstandeten Werbeaussagen vermittelten jedenfalls den Anschein,

daß es sich bei den beworbenen Erzeugnissen um Arzneimittel handle, keine

hinreichend tragfähige Grundlage.

Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber geltend macht, ent-

scheidend sei, daß in der Werbung speziell die muskelaufbauende Wirkung der

Präparate herausgestellt sei, fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen Fest-

stellungen.

III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur an-

derweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auf der Grundlage der

zu vorstehender Ziffer II. dargestellten Grundsätze zu beurteilen haben, ob die

in Rede stehenden Mittel, sofern sie keine Arzneimittel sind, sich einem ver-

ständigen Durchschnittsverbraucher in ihrer Gesamterscheinung immerhin als

solche darstellen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Schaffert