Rechtsprechung / BGH

BGH Anerkenntnisurteil vom 03.04.2003 – I ZR 209/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. April 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und

Dr. Schaffert

dem Anerkenntnis gemäß

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2000 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 10. November

1999 abgeändert.

1. Der Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der

Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000

(cid:1) r-

satzweise einer an den Vorstandsmitgliedern zu vollziehenden

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer an den Vor-

standsmitgliedern zu vollziehenden Ordnungshaft bis zu sechs

Monaten untersagt,

(cid:0)

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zur Kenn-

zeichnung von Netzdienstleistungen für auf Internet basierende

Geschäfte das Kennzeichen "T-InterConnect" zu verwenden,

insbesondere das Kennzeichen auf Geschäftspapieren, auf

Werbeprospekten oder auf sonstigen Werbeunterlagen anzu-

bringen, unter diesem Kennzeichen Netzdienstleistungen für

auf Internet basierende Geschäfte anzubieten oder in den Ver-

kehr zu bringen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Her-

kunft und den Vertriebsweg sämtlicher mit der Kennzeichnung

"T-InterConnect" versehenen Erzeugnisse und aller unter dieser

Bezeichnung erbrachten Dienstleistungen zu erteilen, insbe-

sondere unter Angabe der Namen und Anschriften der jeweili-

gen Hersteller und Lieferanten, der gewerblichen Abnehmer

und Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der herge-

stellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse

und erbrachten Dienstleistungen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über denjeni-

gen Umsatz zu geben, den die Beklagte unter Angabe der Be-

zeichnung "T-InterConnect" durch die in Ziffer 1 genannten

Handlungen erzielt hat, sowie Auskunft über den Umfang der

mit der Bezeichnung "T-InterConnect" betriebenen Werbung zu

erteilen, und zwar aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren,

Bundesländern und Werbeträgern.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Schaffert