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BGH Beschluss vom 08.04.2003 – 4 StR 81/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2003 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten, mit denen er sich gegen den Be-
schluß des Senats vom 27. März 2003 wendet, werden zurückge-
wiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluß vom 27. März 2003 die Revision des Verur-
teilten gegen das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem
Amtsgericht Bocholt vom 25. November 2002 nach § 349 Abs. 2 StPO verwor-
fen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben
vom 4. April 2003, in welchem er gegen die Senatsentscheidung "Veto und Be-
schwerde" einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt.
Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen
Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann
diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils her-
beigeführt hat, weder aufheben noch ändern (BGHSt 17, 94; BGH NStZ 1989,
218). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisi-
onsvortrags ist ebenfalls nicht mehr möglich (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Be-
schluß 1).
Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in
Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entschei-
dung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.
Tepperwien Kuckein Athing
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