BGH Urteil vom 08.04.2003 – XI ZR 423/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. April 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
25. Zivilsenats des Kammergerichts
in Berlin vom
9. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-
gehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt
worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Betrages, den die be-
klagte Bank aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erlangt
hat, nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1995 kauften der Kläger
und zwei weitere Personen, handelnd für die damals noch in Gründung
befindliche Porzellanwerke C. GmbH (im folgenden: Käuferin), von der
Vereinigten Porzellanwerke S. GmbH (im folgenden: Verkäuferin) Grund-
und Anlagevermögen nebst Beständen und immateriellen Werten zum
Preis von 14.487.000 DM. In § 3 Ziffer 2 des Vertrags war unter anderem
vorgesehen, daß der Kaufpreis in der Weise getilgt werden sollte, daß
die Käuferin ein durch Grundschulden an dem verkauften Grundbesitz
gesichertes Darlehen der Beklagten nebst Zinsen ab 15. Februar 1995
bis zur Höhe des Kaufpreises als Schuldnerin übernahm. Für dieses
Darlehen und den Kaufpreis übernahmen der Kläger und die beiden an-
deren Vertreter der Käuferin als Gesamtschuldner die Mithaftung und
unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Am 1. Juni
1995 schlossen der Kläger, einer der beiden weiteren Vertreter der
Käuferin sowie die Käuferin zwei Verträge mit der Beklagten, in denen
sie Darlehen der Beklagten in Höhe von insgesamt 14.487.000 DM nebst
Zinsen ab 15. Februar 1995 als Schuldner übernahmen.
Im September 1995 trat die Verkäuferin von dem notariellen Kauf-
vertrag vom 14. Februar 1995 zurück. In der Folgezeit wurde das Ge-
samtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Käuferin eröffnet.
Die Beklagte vollstreckte im Dezember 1995 aus der notariellen Urkunde
vom 14. Februar 1995 und ließ Gehaltsansprüche des Klägers gegen
dessen Arbeitgeberin pfänden sowie sich zur Einziehung überweisen.
Daraus erlöste sie 91.426,21 DM.
Der Kläger verlangt Rückzahlung der 91.426,21 DM nebst Zinsen
und behauptet, die Verkäuferin habe auch nach seiner Schuldübernahme
die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten ord-
nungsgemäß erfüllt. Er macht geltend, nach dem Rücktritt der Verkäufe-
rin vom Kaufvertrag seien sowohl die Schuldübernahme im Kaufvertrag
als auch die Grundlage für den Fortbestand der Darlehensübernahme-
verträge entfallen.
Die Klage hatte in erster Instanz in Höhe eines Teilbetrags von
24.759,75 DM nebst Zinsen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-
fung der Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger auf dessen Beru-
fung den Klageanspruch bis auf einen Teil der Zinsforderung zuerkannt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet:
Die Beklagte sei dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB
zur Rückzahlung der aus der Zwangsvollstreckung und Forderungsein-
ziehung erlangten 91.426,41 DM verpflichtet, weil ihr dieser Betrag auf
Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund zugeflossen sei. Aus der
wirksamen Vollstreckungsunterwerfung des Klägers in der notariellen
Urkunde vom 14. Februar 1995 folge nur die formale Rechtmäßigkeit der
Zwangsvollstreckung, nicht aber zugleich ein rechtlicher Grund für die
darin liegende Vermögensverschiebung.
An einem solchen Grund fehle es. Zwar sei der Kläger durch die
Darlehensübernahmeverträge vom 1. Juni 1995 Schuldner der Beklagten
geworden; auch könne dahinstehen, ob § 417 Abs. 2 BGB, der Auswir-
kungen des Rücktritts der Verkäuferin vom Kaufvertrag auf die Wirksam-
keit der Schuldübernahme ausschließe, hier uneingeschränkt gelte und
ob die Darlehensübernahmeverträge nach den Grundsätzen des Weg-
falls der Geschäftsgrundlage anzupassen seien. Entscheidend sei aber,
daß ein Rechtsgrund für die Pfändung der Gehaltsansprüche des Klä-
gers schon deshalb nicht bestanden habe, weil nicht ersichtlich sei, daß
zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von
Zinsen bestanden habe. Die Behauptung des Klägers, daß die Verkäufe-
rin ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt und Zinsen von
insgesamt 1.229.123,20 DM an die Beklagte gezahlt habe, sei aufgrund
eines Geständnisses der Beklagten, das diese nicht wirksam widerrufen
habe, als zutreffend anzusehen. Der Betrag dieser Zahlung sei höher als
die von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November
1995 mit 663.383,70 DM angegebene Zinsforderung gegen den Kläger.
Eine höhere Zahlungsverpflichtung als diejenige, die erfüllt worden sei,
habe jedenfalls bis zum 30. Dezember 1995 nicht bestanden.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß die formale Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aus der
notariellen Urkunde vom 14. Februar 1995 nichts darüber besagt, ob die
dadurch erlangten Beträge der Beklagten im Verhältnis zum Kläger mit
Recht zugeflossen sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abge-
stellt, ob der Beklagten ein fälliger Zahlungsanspruch in Höhe des aus
der Gehaltspfändung erlangten Betrages gegen den Kläger zustand.
2. Die Verneinung eines solchen Anspruchs durch das Berufungs-
gericht wird von der Revision mit Recht angegriffen. Sie erweist sich in
mehreren Punkten als fehlerhaft.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, daß fällige Ansprüche der Beklagten aus den Darlehens-
übernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 infolge einer Zahlung der Ver-
käuferin auf die vom Kläger übernommenen Verbindlichkeiten erloschen
gewesen sein könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die
Verkäuferin Zinsen in Höhe von insgesamt 1.229.123,20 DM an die Be-
klagte gezahlt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher
für die Revisionsinstanz maßgeblich. Diese Feststellung reicht jedoch
zur Begründung eines Bereicherungsanspruchs des Klägers nicht aus.
b) Infolge der Schuldübernahme durch den Kläger war die Ver-
käuferin nach dem 1. Juni 1995 nicht mehr Darlehensschuldnerin. Ihre
Zahlung könnte daher als Leistung eines Dritten nur nach § 267 BGB
Erfüllungswirkung gehabt haben. Nach dieser Vorschrift führt die Lei-
stung eines Dritten aber nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte
mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und
dies auch zum Ausdruck bringt, wobei es genügt, wenn der Dritte die
Leistung zumindest auch für den wahren Schuldner erbringen will; maß-
geblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des
Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Be-
trachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist
(BGHZ 137, 89, 95 m.w.Nachw.). Zu diesem Erfordernis des "Fremdtil-
gungswillens" im Sinne des § 267 BGB hat das Berufungsgericht keine
Feststellungen getroffen. Damit bleibt offen, ob die Verkäuferin bei ihrer
Zahlung an die Beklagte mit der Absicht gehandelt hat, Verbindlichkeiten
des Klägers zu tilgen, oder ob sie in der irrigen Annahme, noch immer
Darlehensschuldnerin zu sein, auf eigene Rechnung gezahlt hat.
c) Auch wenn der erforderliche "Fremdtilgungswille" vorgelegen
haben sollte, könnte die Zahlung der Verkäuferin dem Kläger nur dann
zugute kommen, wenn und soweit sie vor dem Zufluß des Erlöses aus
der Gehaltspfändung bei der Beklagten eingegangen sein sollte. Nur in
diesem Fall bzw. Umfang kann die Zahlung der Verkäuferin dazu geführt
haben, daß fällige Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bereits
erloschen waren und der Beklagten der Erlös aus der Gehaltspfändung
rechtsgrundlos zugeflossen ist.
Auch zu diesem Punkt fehlt es an ausreichenden tatsächlichen
Feststellungen. Das Berufungsgericht hat zum Zeitpunkt der Zahlung der
1.229.123,20 DM durch die Verkäuferin überhaupt keine Feststellungen
getroffen. Auch der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der 91.426,41 DM
aus der Gehaltspfändung wurde nicht festgestellt. Hierzu findet sich im
Tatbestand des Berufungsurteils nur die Angabe, im Dezember 1995 sei
im Wege der Pfändung von Gehaltsansprüchen gegen den Kläger voll-
streckt worden und aus der "nachfolgenden Überweisung" habe die Be-
klagte 91.426,41 DM erhalten.
c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner nicht berücksichtigt,
daß als fällige Forderungen der Beklagten aus den beiden Darlehens-
übernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 gegen den Kläger, die die Voll-
streckung in dessen Gehaltsansprüche rechtfertigen konnten, nicht nur
Zinsforderungen in Betracht kamen. Nach Ziffer 1.1.2. des Darlehens-
übernahmevertrags über 10 Millionen DM war der Kläger nicht nur zur
Zinszahlung, sondern ab 1. August 1995 auch zur monatlichen Entrich-
tung von Tilgungsbeträgen in Höhe einer Jahresrate von anfänglich 2%
des Darlehensbetrages verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, warum das
Berufungsgericht diesen Umstand, der in der ersten Instanz zur teilwei-
sen Klageabweisung geführt hatte und im Tatbestand des Berufungsur-
teils im Rahmen der Wiedergabe der landgerichtlichen Entscheidungs-
gründe ausdrücklich erwähnt wird, in seinen Entscheidungsgründen
übergangen hat. Geht man mit den bisherigen, in diesem Punkt aller-
dings nicht im einzelnen substantiierten Feststellungen des Berufungsge-
richts davon aus, daß es sich bei den von der Verkäuferin entrichteten
1.229.123,20 DM um eine Zinszahlung handelte, so liegt die Annahme
nahe, diese Zahlung habe - unabhängig von ihrem Zeitpunkt - in keinem
Falle auf die vom Kläger geschuldeten Tilgungsbeträge verrechnet wer-
den dürfen; das hätte zur Folge, daß die Klage jedenfalls in Höhe der
Tilgungsbeträge, die bis zum Zeitpunkt des Zuflusses des Erlöses aus
der Gehaltspfändung bei der Beklagten fällig geworden sind, abzuweisen
wäre. Sollte es sich dagegen bei den 1.229.123,20 DM um eine Zahlung
gehandelt haben, die auf alle fälligen Forderungen der Beklagten aus
den den Gegenstand der Übernahmeverträge vom 1. Juni 1995 bilden-
den Darlehen zu verrechnen war, so hätten die fällig gewordenen Til-
gungsbeträge jedenfalls bei der Prüfung der Frage mitberücksichtigt
werden müssen, ob die Zahlung von 1.229.123,20 DM - ihre Rechtzeitig-
keit vorausgesetzt - geeignet war, alle fälligen Forderungen der Beklag-
ten gegen den Kläger zu tilgen.
d) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht von
zu geringen Zinsforderungen der Beklagten ausgegangen ist. Das Beru-
fungsgericht hat nur Zinsen in Höhe von 663.383,70 DM für die Zeit vom
1. Mai bis 30. November 1995 berücksichtigt, obwohl der Kläger nach
Ziffer 1.1.1. der beiden Darlehensübernahmeverträge jeweils Zinsen ab
15. Februar 1995 schuldete. Den Betrag ihrer Zinsforderungen für den
Zeitraum vom 15. Februar bis 30. November 1995 hat die Beklagte in
ihrem Schriftsatz vom 26. April 2001 mit 920.005,74 DM angegeben.
Darauf kommt es allerdings nur dann an, wenn die Zahlungen der Ver-
käuferin an die Beklagte von 1.229.123,20 DM mit "Fremdtilgungswillen"
und so rechtzeitig erfolgt sind, daß sie zur Tilgung der hier interessie-
renden fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger auf Zinsen
- und gegebenenfalls auch auf Tilgungsbeträge - geeignet waren und
wenn außerdem die genannten Zahlungen angesichts ihrer Höhe und
ihrer vom Berufungsgericht festgestellten Zweckbestimmung zur Abdek-
kung des Zeitraums vom 15. Februar 1995 bis zum 29. Februar 1996 mit
dem auf die Zeit vom 15. Februar bis 30. November 1995 entfallenden
Anteil hinter den fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger
zurückblieben. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht keine Fest-
stellungen getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die vom Berufungsgericht of-
fengelassene Frage, ob der Rücktritt der Verkäuferin vom Kaufvertrag
sich auf die Rechtswirksamkeit der Darlehensübernahmeverträge vom
1. Juni 1995 ausgewirkt haben kann, ist zu verneinen. Auswirkungen des
Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger als Übernehmer der Darle-
hensverbindlichkeiten und der Verkäuferin als bisheriger Darlehens-
schuldnerin auf die Wirksamkeit der Schuldübernahme werden durch
§ 417 Abs. 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Für eine Durchbre-
chung dieses Grundsatzes ist keine Rechtfertigung ersichtlich.
1. Ist eine Schuldübernahme durch Vereinbarung zwischen dem
bisherigen Schuldner und dem Übernehmer mit Genehmigung des Gläu-
bigers (§ 415 BGB) in der Weise erfolgt, daß die Schuldübernahme und
das ihr zugrunde liegende Grundgeschäft untrennbare Bestandteile eines
einheitlichen Geschäfts sind, so können Einwirkungen auf das Grundge-
schäft wie zum Beispiel eine Anfechtung ungeachtet des § 417 Abs. 2
BGB dazu führen, daß auch die Schuldübernahme ihre Wirksamkeit ver-
liert (BGHZ 31, 321). Eine solche Durchbrechung des § 417 Abs. 2 BGB
kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil die Darlehensübernahmever-
träge vom 1. Juni 1995 gemäß § 414 BGB zwischen der Beklagten als
Gläubigerin und dem Kläger als übernahmebereitem Dritten vereinbart
worden sind und diese Verträge mit dem Kaufvertrag vom 14. Februar
1995 kein einheitliches Geschäft bilden.
2. Aus den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-
grundlage ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nichts an-
deres. Dabei mag dahinstehen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in de-
nen die auf eine klare Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen dem
Gläubiger und dem Schuldübernehmer einerseits sowie dem Schuld-
übernehmer und dem bisherigen Schuldner andererseits ausgerichtete
Vorschrift des § 417 Abs. 2 BGB mit Hilfe der aus der allgemeinen Billig-
keitsvorschrift des § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage überspielt werden kann. Ein Wegfall der
Geschäftsgrundlage, der den Zufluß des Erlöses aus der Gehaltspfän-
dung an die Beklagte rechtsgrundlos machen könnte, kommt hier jeden-
falls nicht in Betracht, weil zur Zeit dieses Zuflusses der Beklagten ein
Verzicht auf ihre Gläubigerstellung gegenüber dem Kläger schon deshalb
nicht zumutbar war, weil die Beklagte die frühere Darlehensschuldnerin
mit den Schuldübernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 wirksam aus der
Schuld entlassen hatte. Der Umstand, daß die frühere Darlehensschuld-
nerin auch über die oben erörterten Zinszahlungen hinaus später noch
weitere Zahlungen auf das Darlehen an die Beklagte geleistet hat, ändert
daran nichts, weil die Beklagte darauf zur Zeit ihrer Zwangsvollstreckung
gegen den Kläger keinen Rechtsanspruch hatte.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Nobbe Bungeroth Müller
Joeres Appl