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BGH Urteil vom 08.04.2003 – XI ZR 423/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 8. April 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

25. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom

9. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt

worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Rückzahlung eines Betrages, den die be-

klagte Bank aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erlangt

hat, nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1995 kauften der Kläger

und zwei weitere Personen, handelnd für die damals noch in Gründung

befindliche Porzellanwerke C. GmbH (im folgenden: Käuferin), von der

Vereinigten Porzellanwerke S. GmbH (im folgenden: Verkäuferin) Grund-

und Anlagevermögen nebst Beständen und immateriellen Werten zum

Preis von 14.487.000 DM. In § 3 Ziffer 2 des Vertrags war unter anderem

vorgesehen, daß der Kaufpreis in der Weise getilgt werden sollte, daß

die Käuferin ein durch Grundschulden an dem verkauften Grundbesitz

gesichertes Darlehen der Beklagten nebst Zinsen ab 15. Februar 1995

bis zur Höhe des Kaufpreises als Schuldnerin übernahm. Für dieses

Darlehen und den Kaufpreis übernahmen der Kläger und die beiden an-

deren Vertreter der Käuferin als Gesamtschuldner die Mithaftung und

unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Am 1. Juni

1995 schlossen der Kläger, einer der beiden weiteren Vertreter der

Käuferin sowie die Käuferin zwei Verträge mit der Beklagten, in denen

sie Darlehen der Beklagten in Höhe von insgesamt 14.487.000 DM nebst

Zinsen ab 15. Februar 1995 als Schuldner übernahmen.

Im September 1995 trat die Verkäuferin von dem notariellen Kauf-

vertrag vom 14. Februar 1995 zurück. In der Folgezeit wurde das Ge-

samtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Käuferin eröffnet.

Die Beklagte vollstreckte im Dezember 1995 aus der notariellen Urkunde

vom 14. Februar 1995 und ließ Gehaltsansprüche des Klägers gegen

dessen Arbeitgeberin pfänden sowie sich zur Einziehung überweisen.

Daraus erlöste sie 91.426,21 DM.

Der Kläger verlangt Rückzahlung der 91.426,21 DM nebst Zinsen

und behauptet, die Verkäuferin habe auch nach seiner Schuldübernahme

die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten ord-

nungsgemäß erfüllt. Er macht geltend, nach dem Rücktritt der Verkäufe-

rin vom Kaufvertrag seien sowohl die Schuldübernahme im Kaufvertrag

als auch die Grundlage für den Fortbestand der Darlehensübernahme-

verträge entfallen.

Die Klage hatte in erster Instanz in Höhe eines Teilbetrags von

24.759,75 DM nebst Zinsen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-

fung der Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger auf dessen Beru-

fung den Klageanspruch bis auf einen Teil der Zinsforderung zuerkannt.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie

folgt begründet:

Die Beklagte sei dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB

zur Rückzahlung der aus der Zwangsvollstreckung und Forderungsein-

ziehung erlangten 91.426,41 DM verpflichtet, weil ihr dieser Betrag auf

Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund zugeflossen sei. Aus der

wirksamen Vollstreckungsunterwerfung des Klägers in der notariellen

Urkunde vom 14. Februar 1995 folge nur die formale Rechtmäßigkeit der

Zwangsvollstreckung, nicht aber zugleich ein rechtlicher Grund für die

darin liegende Vermögensverschiebung.

An einem solchen Grund fehle es. Zwar sei der Kläger durch die

Darlehensübernahmeverträge vom 1. Juni 1995 Schuldner der Beklagten

geworden; auch könne dahinstehen, ob § 417 Abs. 2 BGB, der Auswir-

kungen des Rücktritts der Verkäuferin vom Kaufvertrag auf die Wirksam-

keit der Schuldübernahme ausschließe, hier uneingeschränkt gelte und

ob die Darlehensübernahmeverträge nach den Grundsätzen des Weg-

falls der Geschäftsgrundlage anzupassen seien. Entscheidend sei aber,

daß ein Rechtsgrund für die Pfändung der Gehaltsansprüche des Klä-

gers schon deshalb nicht bestanden habe, weil nicht ersichtlich sei, daß

zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von

Zinsen bestanden habe. Die Behauptung des Klägers, daß die Verkäufe-

rin ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt und Zinsen von

insgesamt 1.229.123,20 DM an die Beklagte gezahlt habe, sei aufgrund

eines Geständnisses der Beklagten, das diese nicht wirksam widerrufen

habe, als zutreffend anzusehen. Der Betrag dieser Zahlung sei höher als

die von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November

1995 mit 663.383,70 DM angegebene Zinsforderung gegen den Kläger.

Eine höhere Zahlungsverpflichtung als diejenige, die erfüllt worden sei,

habe jedenfalls bis zum 30. Dezember 1995 nicht bestanden.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, daß die formale Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aus der

notariellen Urkunde vom 14. Februar 1995 nichts darüber besagt, ob die

dadurch erlangten Beträge der Beklagten im Verhältnis zum Kläger mit

Recht zugeflossen sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abge-

stellt, ob der Beklagten ein fälliger Zahlungsanspruch in Höhe des aus

der Gehaltspfändung erlangten Betrages gegen den Kläger zustand.

2. Die Verneinung eines solchen Anspruchs durch das Berufungs-

gericht wird von der Revision mit Recht angegriffen. Sie erweist sich in

mehreren Punkten als fehlerhaft.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon

ausgegangen, daß fällige Ansprüche der Beklagten aus den Darlehens-

übernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 infolge einer Zahlung der Ver-

käuferin auf die vom Kläger übernommenen Verbindlichkeiten erloschen

gewesen sein könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die

Verkäuferin Zinsen in Höhe von insgesamt 1.229.123,20 DM an die Be-

klagte gezahlt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher

für die Revisionsinstanz maßgeblich. Diese Feststellung reicht jedoch

zur Begründung eines Bereicherungsanspruchs des Klägers nicht aus.

b) Infolge der Schuldübernahme durch den Kläger war die Ver-

käuferin nach dem 1. Juni 1995 nicht mehr Darlehensschuldnerin. Ihre

Zahlung könnte daher als Leistung eines Dritten nur nach § 267 BGB

Erfüllungswirkung gehabt haben. Nach dieser Vorschrift führt die Lei-

stung eines Dritten aber nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte

mit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und

dies auch zum Ausdruck bringt, wobei es genügt, wenn der Dritte die

Leistung zumindest auch für den wahren Schuldner erbringen will; maß-

geblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des

Dritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Be-

trachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist

(BGHZ 137, 89, 95 m.w.Nachw.). Zu diesem Erfordernis des "Fremdtil-

gungswillens" im Sinne des § 267 BGB hat das Berufungsgericht keine

Feststellungen getroffen. Damit bleibt offen, ob die Verkäuferin bei ihrer

Zahlung an die Beklagte mit der Absicht gehandelt hat, Verbindlichkeiten

des Klägers zu tilgen, oder ob sie in der irrigen Annahme, noch immer

Darlehensschuldnerin zu sein, auf eigene Rechnung gezahlt hat.

c) Auch wenn der erforderliche "Fremdtilgungswille" vorgelegen

haben sollte, könnte die Zahlung der Verkäuferin dem Kläger nur dann

zugute kommen, wenn und soweit sie vor dem Zufluß des Erlöses aus

der Gehaltspfändung bei der Beklagten eingegangen sein sollte. Nur in

diesem Fall bzw. Umfang kann die Zahlung der Verkäuferin dazu geführt

haben, daß fällige Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bereits

erloschen waren und der Beklagten der Erlös aus der Gehaltspfändung

rechtsgrundlos zugeflossen ist.

Auch zu diesem Punkt fehlt es an ausreichenden tatsächlichen

Feststellungen. Das Berufungsgericht hat zum Zeitpunkt der Zahlung der

1.229.123,20 DM durch die Verkäuferin überhaupt keine Feststellungen

getroffen. Auch der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der 91.426,41 DM

aus der Gehaltspfändung wurde nicht festgestellt. Hierzu findet sich im

Tatbestand des Berufungsurteils nur die Angabe, im Dezember 1995 sei

im Wege der Pfändung von Gehaltsansprüchen gegen den Kläger voll-

streckt worden und aus der "nachfolgenden Überweisung" habe die Be-

klagte 91.426,41 DM erhalten.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner nicht berücksichtigt,

daß als fällige Forderungen der Beklagten aus den beiden Darlehens-

übernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 gegen den Kläger, die die Voll-

streckung in dessen Gehaltsansprüche rechtfertigen konnten, nicht nur

Zinsforderungen in Betracht kamen. Nach Ziffer 1.1.2. des Darlehens-

übernahmevertrags über 10 Millionen DM war der Kläger nicht nur zur

Zinszahlung, sondern ab 1. August 1995 auch zur monatlichen Entrich-

tung von Tilgungsbeträgen in Höhe einer Jahresrate von anfänglich 2%

des Darlehensbetrages verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, warum das

Berufungsgericht diesen Umstand, der in der ersten Instanz zur teilwei-

sen Klageabweisung geführt hatte und im Tatbestand des Berufungsur-

teils im Rahmen der Wiedergabe der landgerichtlichen Entscheidungs-

gründe ausdrücklich erwähnt wird, in seinen Entscheidungsgründen

übergangen hat. Geht man mit den bisherigen, in diesem Punkt aller-

dings nicht im einzelnen substantiierten Feststellungen des Berufungsge-

richts davon aus, daß es sich bei den von der Verkäuferin entrichteten

1.229.123,20 DM um eine Zinszahlung handelte, so liegt die Annahme

nahe, diese Zahlung habe - unabhängig von ihrem Zeitpunkt - in keinem

Falle auf die vom Kläger geschuldeten Tilgungsbeträge verrechnet wer-

den dürfen; das hätte zur Folge, daß die Klage jedenfalls in Höhe der

Tilgungsbeträge, die bis zum Zeitpunkt des Zuflusses des Erlöses aus

der Gehaltspfändung bei der Beklagten fällig geworden sind, abzuweisen

wäre. Sollte es sich dagegen bei den 1.229.123,20 DM um eine Zahlung

gehandelt haben, die auf alle fälligen Forderungen der Beklagten aus

den den Gegenstand der Übernahmeverträge vom 1. Juni 1995 bilden-

den Darlehen zu verrechnen war, so hätten die fällig gewordenen Til-

gungsbeträge jedenfalls bei der Prüfung der Frage mitberücksichtigt

werden müssen, ob die Zahlung von 1.229.123,20 DM - ihre Rechtzeitig-

keit vorausgesetzt - geeignet war, alle fälligen Forderungen der Beklag-

ten gegen den Kläger zu tilgen.

d) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht von

zu geringen Zinsforderungen der Beklagten ausgegangen ist. Das Beru-

fungsgericht hat nur Zinsen in Höhe von 663.383,70 DM für die Zeit vom

1. Mai bis 30. November 1995 berücksichtigt, obwohl der Kläger nach

Ziffer 1.1.1. der beiden Darlehensübernahmeverträge jeweils Zinsen ab

15. Februar 1995 schuldete. Den Betrag ihrer Zinsforderungen für den

Zeitraum vom 15. Februar bis 30. November 1995 hat die Beklagte in

ihrem Schriftsatz vom 26. April 2001 mit 920.005,74 DM angegeben.

Darauf kommt es allerdings nur dann an, wenn die Zahlungen der Ver-

käuferin an die Beklagte von 1.229.123,20 DM mit "Fremdtilgungswillen"

und so rechtzeitig erfolgt sind, daß sie zur Tilgung der hier interessie-

renden fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger auf Zinsen

- und gegebenenfalls auch auf Tilgungsbeträge - geeignet waren und

wenn außerdem die genannten Zahlungen angesichts ihrer Höhe und

ihrer vom Berufungsgericht festgestellten Zweckbestimmung zur Abdek-

kung des Zeitraums vom 15. Februar 1995 bis zum 29. Februar 1996 mit

dem auf die Zeit vom 15. Februar bis 30. November 1995 entfallenden

Anteil hinter den fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger

zurückblieben. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht keine Fest-

stellungen getroffen.

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die vom Berufungsgericht of-

fengelassene Frage, ob der Rücktritt der Verkäuferin vom Kaufvertrag

sich auf die Rechtswirksamkeit der Darlehensübernahmeverträge vom

1. Juni 1995 ausgewirkt haben kann, ist zu verneinen. Auswirkungen des

Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger als Übernehmer der Darle-

hensverbindlichkeiten und der Verkäuferin als bisheriger Darlehens-

schuldnerin auf die Wirksamkeit der Schuldübernahme werden durch

§ 417 Abs. 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Für eine Durchbre-

chung dieses Grundsatzes ist keine Rechtfertigung ersichtlich.

1. Ist eine Schuldübernahme durch Vereinbarung zwischen dem

bisherigen Schuldner und dem Übernehmer mit Genehmigung des Gläu-

bigers (§ 415 BGB) in der Weise erfolgt, daß die Schuldübernahme und

das ihr zugrunde liegende Grundgeschäft untrennbare Bestandteile eines

einheitlichen Geschäfts sind, so können Einwirkungen auf das Grundge-

schäft wie zum Beispiel eine Anfechtung ungeachtet des § 417 Abs. 2

BGB dazu führen, daß auch die Schuldübernahme ihre Wirksamkeit ver-

liert (BGHZ 31, 321). Eine solche Durchbrechung des § 417 Abs. 2 BGB

kommt hier jedoch nicht in Betracht, weil die Darlehensübernahmever-

träge vom 1. Juni 1995 gemäß § 414 BGB zwischen der Beklagten als

Gläubigerin und dem Kläger als übernahmebereitem Dritten vereinbart

worden sind und diese Verträge mit dem Kaufvertrag vom 14. Februar

1995 kein einheitliches Geschäft bilden.

2. Aus den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-

grundlage ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nichts an-

deres. Dabei mag dahinstehen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in de-

nen die auf eine klare Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen dem

Gläubiger und dem Schuldübernehmer einerseits sowie dem Schuld-

übernehmer und dem bisherigen Schuldner andererseits ausgerichtete

Vorschrift des § 417 Abs. 2 BGB mit Hilfe der aus der allgemeinen Billig-

keitsvorschrift des § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze über den

Wegfall der Geschäftsgrundlage überspielt werden kann. Ein Wegfall der

Geschäftsgrundlage, der den Zufluß des Erlöses aus der Gehaltspfän-

dung an die Beklagte rechtsgrundlos machen könnte, kommt hier jeden-

falls nicht in Betracht, weil zur Zeit dieses Zuflusses der Beklagten ein

Verzicht auf ihre Gläubigerstellung gegenüber dem Kläger schon deshalb

nicht zumutbar war, weil die Beklagte die frühere Darlehensschuldnerin

mit den Schuldübernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 wirksam aus der

Schuld entlassen hatte. Der Umstand, daß die frühere Darlehensschuld-

nerin auch über die oben erörterten Zinszahlungen hinaus später noch

weitere Zahlungen auf das Darlehen an die Beklagte geleistet hat, ändert

daran nichts, weil die Beklagte darauf zur Zeit ihrer Zwangsvollstreckung

gegen den Kläger keinen Rechtsanspruch hatte.

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).

Nobbe Bungeroth Müller

Joeres Appl