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BGH Urteil vom 09.04.2003 – 2 StR 482/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 482/02

URTEIL

vom

9. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 2003,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing- van Saan

als Vorsitzende,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 14. Juni 2002 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Mai

1998, das der Senat am 23. September 1998 bestätigt hatte, wegen schweren

Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Mit Beschluß vom 17. Januar 2000 hat das Landgericht Aachen die

Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Angeklagten und die Erneue-

rung der Hauptverhandlung angeordnet. Das nunmehr zuständige Landgericht

Aachen hat den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch richtet

sich die Revision der Staatsanwaltschaft – welche der Generalbundesanwalt

vertritt – mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat

Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der damals 23

Jahre alte I. und der damals 21 Jahre alte D. am Abend des

7. Mai 1997 gegen 20.10 Uhr die Geldbotin des N. -Marktes in T. -

, als sie gerade eine Geldbombe, in der sich 4000 DM befanden, bei der

Bank einwerfen wollte. I. bedrohte die Frau mit einer ungeladenen Gaspis-

tole, D. entriß ihr die Geldbombe. Die Freundin des Angeklagten,

S. , hatte I. und D. mit ihrem Pkw zum Tatort gefahren, mit dem alle

drei auch nach dem Überfall flüchteten. Da das Kennzeichen von einer Zeugin

notiert worden war, wurde Frau S. am selben Abend verhaftet. Sie be-

zeichnete I. als Mittäter und gab an, den Namen des zweiten Täters nicht zu

kennen. I. erfuhr vom Angeklagten von der Verhaftung und versteckte sich in

der Folgezeit. Zwei bis drei Tage nach der Tat brachte der Angeklagte I.

2000 DM sowie eine Tageszeitung, in der über den Überfall berichtet wurde.

I. wurde am 22. Mai 1997 in den Niederlanden verhaftet. Über seinen

Verteidiger ließ er sich am 20. Oktober 1997 geständig ein, benannte D. als

Mittäter und den Angeklagten als Initiator der Tat. Im wesentlichen schilderte er

das Vortatgeschehen so, wie es in der diesem Verfahren zugrunde liegenden

Anklageschrift dargestellt ist. Danach soll sich der Angeklagte am frühen A-

bend des Tattages in Begleitung der Frau S. auf dem Parkplatz am Bahnhof

in R. mit I. und D. getroffen und beide zu dem Überfall überredet

haben, wobei er ihnen eine Beute von 100.000 DM in Aussicht gestellt und ih-

nen zur Tatausführung eine nicht geladene Gaspistole, Jogginganzüge, Base-

ballkappen und Sonnenbrillen ausgehändigt haben soll.

Am Abend des 30. Oktober 1997 suchte der Angeklagte mit Frau

S. den D. auf und versuchte ihn dazu zu überreden, I. als Initiator

der Tat zu bezeichnen und ihn und Frau S. "rauszuhalten". D. und der

Angeklagte wurden am 3. November 1997 aufgrund der Einlassung des I.

festgenommen. Die geständigen Beteiligten I. , D. und S. wurden

am 19. November 1997 vom Landgericht Bonn rechtskräftig wegen Raubes

verurteilt, wobei der Umstand, daß der Angeklagte der Initiator der Tat war, bei

allen strafmildernd berücksichtigt wurde.

Der Angeklagte hat eine Tatbeteiligung bestritten. Es habe Gespräche

zwischen Frau S. und I. über einen Überfall gegeben und er sei zur

Beteiligung aufgefordert worden, habe aber abgelehnt. Nach der Tat habe er

Frau S. helfen wollen. Das Landgericht geht davon aus, daß der Ange-

klagte an Gesprächen im Vorfeld der Tat teilgenommen hat, vermochte sich

jedoch nicht von einer Tatbeteiligung zu überzeugen.

III.

Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft.

1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner

Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht

in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des

Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt,

ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das

ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-

sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen

gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche

Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (st. Rspr., vgl.

BGHSt 10, 208 f.; BGH StV 1994, 580 m.w.N.; BGHR StPO § 261 Überzeu-

gungsbildung 22, 25 und Beweiswürdigung 16). Ein Sachmangel kann vorlie-

gen, wenn sich das Urteil im Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen fest-

gestellten Umständen auseinandersetzt, die den Angeklagten be- oder entlas-

ten. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils ein-

zeln abzuhandeln. Auf einzelne Indizien ist der Grundsatz "in dubio pro reo"

nicht isoliert anzuwenden (BGHSt 25, 285, 286 f.; 35, 308, 316; 36, 286, 289

ff.; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24). Das einzelne Indiz darf nicht iso-

liert gewürdigt werden, sondern ist mit allen anderen Beweisanzeichen in eine

Gesamtprüfung einzubringen. Erst die Würdigung des gesamten Beweisstoffes

entscheidet darüber, ob der Richter die Überzeugung von der vollen Schuld

des Angeklagten und den sie tragenden Feststellungen gewinnt. Auch wenn

keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täter-

schaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie in

ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln kön-

nen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).

2. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Nicht nachvollziehbar ist be-

reits, warum das Landgericht den den Angeklagten belastenden Angaben des

Zeugen D. , die dieser im wesentlichen konstant bekundet hat, und den die

Strafkammer nach seiner Person durchaus für überzeugend und glaubwürdig

hält (UA S. 23), keinen entscheidenden Beweiswert beimißt. Vor allem aber hat

die Strafkammer es versäumt, eine Gesamtwürdigung der in den Urteilsgrün-

den jeweils einzeln und für sich genommen dargestellten und gewürdigten

Zeugenaussagen vorzunehmen und sich dabei auch mit den festgestellten be-

lastenden Umständen auseinanderzusetzen. Insbesondere zwei Umstände

hätte die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung erörtern und bewerten

müssen, die im Zusammenhang mit den Aussagen der Belastungszeugen für

eine Tatbeteiligung des Angeklagten sprechen könnten: Die Strafkammer sieht

es als erwiesen an, daß der Angeklagte zwei bis drei Tage nach der Tat, ent-

sprechend einer mit dem Zeugen I. zuvor telefonisch getroffenen Verabre-

dung, mit einem unbekannt gebliebenen Bekannten nach H.

gekommen ist, wo er in der N. straße die Zeugen I. und

D. traf und dem I. einen Betrag von 2.000 DM sowie eine Tageszeitung

übergab, in der über den Überfall berichtet wurde (UA S. 9). Dieser Betrag ent-

sprach genau der Hälfte der Tatbeute, auch wenn die Kammer nicht sicher

feststellen konnte, daß es sich um einen Teil der erbeuteten 4.000 DM han-

delte. Das Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, aus

welchem Grund der verschuldete und von Arbeitslosenhilfe lebende Ange-

klagte dem ihm flüchtig bekannten Zeugen I. eine für seine Verhältnisse so

hohe Geldsumme überbracht hat. Ebensowenig geht die Beweiswürdigung der

Strafkammer auf den Umstand ein, daß der Angeklagte in Begleitung der Zeu-

gin S. versucht hat, auf den Zeugen D. Einfluß zu nehmen, "im Rah-

men seiner Zeugenaussage in der anstehenden Hauptverhandlung den Zeu-

gen I. als Initiator der Tat darzustellen und insbesondere ihn, den Angeklag-

ten, und die Zeugin S. ´rauszuhalten´" (UA S. 10 f.). Das ausdrücklich fest-

gestellte Anliegen des Angeklagten, auch ihn selbst aus der Sache "rauszu-

halten", wird durch die Einlassung des Angeklagten, er habe nach der Tat der

Zeugin S. helfen wollen, nicht erklärt. Es spricht vielmehr dafür, daß der

Angeklagte selbst mit der Straftat sehr wohl etwas zu tun hatte.

Soweit die Kammer meint, aufgrund der Aussagen der Alibizeugen sei

nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu widerlegen, daß der Angeklagte am

Nachmittag des Tattages sein Haus nicht verlassen habe, räumt sie bereits

selbst den Alibizeugen kein allzu großes Gewicht ein, weil der Angeklagte für

das Treffen am Bahnhof R. nur eine geringe Distanz von ca. 300 m

überbrücken mußte und eine etwa halbstündige Abwesenheit von seinem Be-

such möglicherweise gar nicht wahrgenommen worden wäre (UA S. 33). Im

übrigen ergeben die Urteilsgründe nicht, daß das von den Zeugen I. und

D. bekundete Treffen am Hauptbahnhof in R. nicht nach 18.30 Uhr

stattgefunden haben kann. Zu den einzelnen Zeitpunkten ist lediglich festge-

stellt, daß die Zeugin S. I. und D. am früheren Abend zum N. -

in T. fuhr (UA S. 7) und der eigentliche Überfall um 20.10

Uhr stattfand. Worauf die Annahme beruht, der Angeklagte habe sich gegen

18.00 Uhr mit den Tatausführenden am Bahnhof in R. getroffen (UA

S. 29), erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht.

3. Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden.

Rissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Rissing-van Saan

Fischer Roggenbuck