BGH Urteil vom 10.04.2003 – I ZR 228/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. April 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
CMR Art. 17 Abs. 2
Der in Art. 17 Abs. 2 CMR vorausgesetzte optimale Frachtführer darf jedenfalls bei erkennbaren erheblichen Schadensrisiken nicht darauf vertrauen, daß eine in einer behördlichen Transportgenehmigung angesprochene Durchfahrthöhe in jedem Fall gewährleistet ist.
BGH, Urt. v. 10. April 2003 - I ZR 228/00 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten als Frachtführer wegen der Beschädi-
gung einer Motorjacht gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR auf Leistung von Schadens-
ersatz in Anspruch.
Der Kläger beauftragte den Beklagten im Herbst 1993 damit, die von ihm
über die in Österreich ansässige F. GmbH erworbene und bei der Firma
Fa. P.L.C. in England hergestellte Jacht "L. " zunächst von der Her-
stellerwerft über den Kanal nach Frankreich und dort dann auf dem Landweg zu
dem Mittelmeerhafen La Grande Motte zu transportieren. Während des von der
zuständigen Verwaltungsstelle in Frankreich genehmigten und von Mitarbeitern
eines Begleitunternehmens sowie von französischen Motorradpolizisten be-
gleiteten Landtransports blieb die Jacht auf der französischen Nationalstraße
109 in der Nähe von Montpellier an einer Brückenunterführung hängen.
Der Kläger hat den hierdurch an der Jacht, die der Beklagte ihm dann am
26. November 1993 abgeliefert hat, entstandenen Schaden auf 656.000 DM
beziffert. Mit seiner deswegen gegen den Beklagten erhobenen Klage hat er
zuletzt - unter Berücksichtigung von seiner Kaskoversicherung gezahlter
258.580 DM - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 397.420 DM nebst 6,5 % Zin-
sen seit dem 29. März 1994 zu zahlen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht,
der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Außerdem hat er
die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von
57.264,60 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.
Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage
insgesamt abgewiesen (OLG Celle TranspR 2001, 119).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er den Klagean-
spruch in voller Höhe weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und
dazu ausgeführt:
Die Klage scheitere zwar nicht an der vom Beklagten erhobenen Einrede
der Verjährung, aber daran, daß der Unfall für den Beklagten ein unvermeidba-
res Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR dargestellt habe. Der Beklagte sei ver-
pflichtet gewesen, die Fahrtstrecke zu benutzen, die ihm die zuständige franzö-
sische Verwaltungsstelle in der Genehmigung vom 9. November 1993 vorge-
schrieben habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Gesamthöhe des
Transports maximal 4,72 m betragen habe. Da die Höhe des Transports in der
Verfügung der Verwaltungsstelle mit 4,70 m angegeben gewesen sei, habe der
Beklagte grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß die vorgeschriebene Fahrt-
route keine Hindernisse mit einer geringeren Durchfahrthöhe aufgewiesen ha-
be. Der Beklagte habe zudem darauf vertrauen dürfen, daß die Fahrtstrecke
auch noch bei einer geringfügigen Überschreitung der angegebenen Trans-
porthöhe sicher gewesen sei.
Der Beklagte sei auch weder in der Lage noch verpflichtet gewesen, bei
Brückendurchfahrten selbst zu prüfen, ob ein Durchfahren gefahrlos möglich
gewesen sei. Zu einer derartigen Überprüfung hätte er auf einer französischen
Nationalstraße vor jeder zweifelhaften Brückendurchfahrt anhalten und mit ent-
sprechenden Meßgeräten die Höhe der jeweiligen Durchfahrt ermitteln müssen,
was bei sorgfältiger Durchführung zu einer erheblichen Gefährdung des sonsti-
gen Verkehrs geführt hätte und von der begleitenden Polizeieskorte aus Si-
cherheitsgründen nicht gestattet worden wäre. Außerdem bedeutete die An-
nahme einer solchen Prüfpflicht eine Überspannung der Sorgfaltspflichten. Im
übrigen sei bei der fraglichen Brücke die Einfahrthöhe ausreichend gewesen
und die Jacht erst im Bereich der Ausfahrt mit der Brückendecke kollidiert.
Bei dieser Sachlage sei die Beschädigung der Jacht durch Umstände
verursacht worden, die der Beklagte nicht habe vermeiden und deren Folgen er
nicht habe abwenden können. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die
Transporthöhe in der Genehmigung vom 9. November 1993 mit 4,70 m ange-
geben gewesen sei, tatsächlich aber möglicherweise bis zu 4,72 m betragen
habe. Denn bei der Genehmigung der Fahrtstrecke durch die französischen
Behörden müsse ein Sicherheitsabstand von der angegebenen Obergrenze des
Transports zur Untergrenze der zu durchfahrenden Brücken von einigen Zenti-
metern berücksichtigt worden sein, so daß eine eventuelle Minimalabweichung
von zwei Zentimetern den Unfall nicht hätte herbeiführen können.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist entgegen der von die-
sem geäußerten Auffassung davon auszugehen, daß der Beklagte für den in-
folge des Unfalls an der Jacht entstandenen Schaden dem Grunde nach haftet
(zu nachstehend 1.). Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt (zu
nachstehend 2.).
1. a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon
ausgegangen, daß Unvermeidbarkeit i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR nur anzu-
nehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der
Schaden auch bei Anwendung der äußersten ihm möglichen und zumutbaren
Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v.
18.1.2001 - I ZR 256/98, TranspR 2001, 369, 371 = VersR 2001, 1134 m.w.N.).
Dies setzt bei Verkehrsunfällen voraus, daß sich der Frachtführer völlig ver-
kehrsgerecht verhalten, d.h. der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S.
des § 7 Abs. 2 StVG a.F. dargestellt hat (BGH, Urt. v. 28.2.1975 - I ZR 40/74,
VersR 1975, 610, 611; Helm in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452:
CMR Art. 17 Rdn. 100). Ein solches unabwendbares Ereignis liegt immer schon
dann nicht vor, wenn ein - sei es auch nur geringfügiges - Verschulden des
Fahrers für den Unfall ursächlich gewesen oder ein solcher Ursachenzusam-
menhang zumindest nicht auszuschließen ist (vgl. OLG Bremen VersR 1976,
584, 585; Helm aaO CMR Art. 17 Rdn. 100 und Rdn. 54 mit Hinweis auf Art. 18
Abs. 1 CMR).
b) Gemäß diesen Grundsätzen kann - entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts - nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte von sei-
ner Haftung befreit ist. Wenn auch an das Maß der von ihm zu beachtenden
Sorgfalt wohl hohe, jedoch keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen sind,
hätte er wegen der Höhe des Transports Unterführungen, deren sicheres
Durchfahren mangels Anzeige einer Durchfahrthöhe nicht ohne weiteres ge-
währleistet war, nur mit einer Geschwindigkeit befahren dürfen, bei der ein
rechtzeitiges Anhalten noch möglich war, wenn sich abzeichnete, daß die
Durchfahrthöhe nicht ausreichte. Zumal unter Berücksichtigung des sehr erheb-
lichen Wertes des Transportgutes und des schon bei schwacher Berührung er-
kennbar drohenden erheblichen Schadens durfte ein besonders sorgfältiger
Frachtführer nicht darauf vertrauen, daß die erteilte Genehmigung einen hinrei-
chenden Sicherheitsabstand zur angegebenen Höhe des Transportguts be-
rücksichtigte. Dabei ist auch zu beachten, daß die Durchfahrthöhe sich nach
der Lebenserfahrung etwa durch die Aufbringung eines neuen Fahrbahnbela-
ges oder durch die Absenkung des unterfahrenen Bauwerks in gewissem Um-
fang verringern kann, ohne daß dies bei dem Bescheid der Straßenverkehrsbe-
hörde berücksichtigt sein konnte. Den Beklagten trifft dabei entgegen der An-
sicht der Revision nicht ein dem Vorsatz gleichzustellendes Verschulden i.S.
des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR, sondern, wie das Landgericht zutreffend aus-
geführt hat, nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.
2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht im Ergebnis als
zutreffend dar (§ 563 ZPO a.F.). Der dem Grunde nach zu bejahende Klagean-
spruch ist nicht verjährt.
Die bei einfacher Fahrlässigkeit gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR ein-
jährige Verjährungsfrist hat mit der Ablieferung der Jacht, d.h. dem Ablauf des
26. November 1993 begonnen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a, Satz 4 CMR).
Die Verjährung war nachfolgend, wie der Beklagte in der Revisionserwiderung
zutreffend ausgeführt hat, im Hinblick auf das Reklamationsschreiben des Klä-
gers vom 22. Dezember 1993 in der Zeit vom 24. Dezember 1993 bis zum Zu-
gang des Ablehnungsschreibens der Haftpflichtversicherung des Beklagten
vom 29. März 1994 beim Kläger am 1. April 1994, d.h. für einen Zeitraum von
99 Tagen, gehemmt (Art. 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 CMR i.V. mit § 205
BGB a.F.). Die danach am 6. März 1995 ablaufende Verjährung ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bereits durch die Klageerhebung
am 25. November 1994 gemäß Art. 32 Abs. 3 Satz 2 CMR i.V. mit § 209 Abs. 1
BGB a.F. unterbrochen worden; denn der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht
Inhaber der Klageforderung, nachdem er seine gesamten Ansprüche gegen-
über dem Beklagten mit schriftlicher Erklärung vom 8. Oktober 1994 an seine
Kaskoversicherung abgetreten hatte. Die Verjährung wurde aber aufgrund der
von der Kaskoversicherung des Klägers mit Schreiben vom 9. Juni 1995 er-
klärten Rückabtretung unterbrochen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Verjäh-
rung ein weiteres Mal gehemmt. Die Versicherer der Parteien haben gemäß
dem Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 20. Oktober
1994, wonach auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 1995 ver-
zichtet werde, ein Stillhalteabkommen abgeschlossen, so daß die Verjährung
ab diesem Zeitpunkt erneut geruht hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1998
- VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; MünchKomm.BGB/Grothe, 4. Aufl.,
Bd. 1a, § 205 Rdn. 5 f., jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung des genannten
Zeitraums wäre die Verjährung erst Mitte Juni 1995 abgelaufen, weshalb die
Rückabtretung an den Kläger als Berechtigten in nicht verjährter Zeit erfolgt ist
und seine Klage zur Unterbrechung der Verjährung führte (vgl. BGH, Urt. v.
6.4.1995 - VII ZR 73/94, NJW 1995, 1675, 1676).
III. Danach konnte das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-
ben; es war aufzuheben. Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits
weitergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, die in der Re-
visionsinstanz nicht getroffen werden können, war die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung die
Höhe des dem Kläger zu leistenden Schadensersatzes festzustellen haben.
Dabei wird es die den Haftungsumfang begrenzenden Bestimmungen der
Art. 23, 25 CMR sowie hinsichtlich der Zinsen die Vorschrift des Art. 27 CMR zu
beachten haben. Art. 29 CMR ist dagegen mangels grob fahrlässigen Verhal-
tens des Beklagten nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 88, 157, 159 ff.; BGH, Urt. v.
16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254).
Ullmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert