BGH Urteil vom 11.04.2003 – V ZR 209/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 11. April 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8; SachenRBerG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 85, 87, 94,
95; BoSoG §§ 1 Nr. 4, 6
a) Im Falle der komplexen Bodenneuordnung entsteht der Anspruch des Grund-
stückseigentümers auf Nutzungsentgelt mit der Einleitung des Verfahrens.
b) Im Falle des komplexen Wohnungsbaus kann der Grundstückseigentümer ein
notarielles Vermittlungsverfahren beantragen und dadurch den Anspruch auf Nut-
zungsentgelt zur Entstehung bringen.
BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 209/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Kläger wird auf die
Revision der Beklagten das Urteil des 21. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Dresden vom 25. April 2002 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als die Beklagte über das Teilurteil des
Landgerichts Leipzig, 13. Zivilkammer, vom 18. Oktober 2000
hinaus zur Zahlung von mehr als 6.360,40
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:1)(cid:4)(cid:17)(cid:19)(cid:18) r-
teilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger waren bis zum Entzug im Bodensonderungsverfahren am
20. Dezember 1999 Eigentümer des Grundstücks Flurstück 541 in L. -
G. das sie am 27. August 1996 erworben hatten. Das 69.740 qm große
Grundstück war in der Zeit der DDR für die komplexe Wohnbebauung (Wohn-
komplex VIII) in Anspruch genommen worden. Nach dem Beitritt wurde es von
verschiedenen Wohnungsbaugesellschaften, der Stadt L. und der Be-
klagten genutzt. Während eines Zuordnungsverfahrens über die benachbarten,
in Volkseigentum überführten Flächen leitete das Vermessungsamt der Stadt
L. als Sonderungsbehörde die ergänzende Bodenneuordnung ein. Die von
der Beklagten für Gleisanlagen genutzte Fläche wurde dieser als Grundstück
Flurstück 541/10 aus der Sonderungsmasse zugewiesen.
Die Kläger fordern Entgelt für die Nutzung der Fläche. Das Landgericht
hat die Beklagte, unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs, zur Zah-
lung von 68.280,66 DM für die Zeit vom 22. Februar 1992 bis 20. Dezember
1999, abzüglich eines durch Teilurteil bereits zuerkannten Betrags von
22.761,73 DM, verurteilt. Das Oberlandesgericht hat eine Anschlußberufung
der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Verurtei-
lung auf 21.938,47
(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:24)(cid:29)(cid:24)(cid:30) (cid:31)!(cid:23)(cid:24)(cid:23) DM) für die Zeit vom 22. Juli 1992 bis 31. Mai
1995 und vom 29. Juni 1995 bis 20. Dezember 1999, abzüglich des bereits
zugesprochenen, zwischenzeitlich gezahlten Betrags, reduziert; hierbei hat es
eine Aufrechnung in Höhe von 19.968,30 DM berücksichtigt.
Hiergegen wenden sich die zugelassenen Revisionen der Parteien. Der
Kläger beantragt die Zahlung weiterer 3.366,62
(cid:20)(cid:22)"(cid:26)(cid:25)(cid:28)#(cid:24)$(cid:24)(cid:30)%(cid:31)(cid:28)(cid:30)&" DM) für die Zeit
vom 1. Januar 1995 bis 29. Juni 1995. Die Beklagte beantragt, die Klage ab-
zuweisen, soweit sie, über das Teilurteil hinausgehend, zur Zahlung von mehr
als 6.360,40
(cid:20)(’(cid:7)(cid:23)(cid:26)(cid:25)(cid:12)(cid:21))(cid:30)(cid:24)(cid:27)%(cid:31)(cid:28)$&" DM) verurteilt worden ist. Die Parteien beantragen
jeweils die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg, die Revision der Beklagten
führt zur Zurückverweisung der Sache.
A. Revision der Kläger
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Nut-
zungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB bereits ab 1. Januar
1995, spricht den Klägern allerdings den dahinter zurückbleibenden Anspruch
aus Satz 4 der Vorschrift über den 31. Dezember 1994 hinaus bis 31. März
1995 zu. Dies hat rechtlich Bestand.
1. Zutreffend, und von der Revision als ihr günstig hingenommen, hat
das Berufungsgericht, unbeschadet des Umstands, daß das Gelände für öf-
fentliche Zwecke (Verkehrszwecke) genutzt wird, dem Anspruch der Kläger die
Nutzungsersatztatbestände des Art. 233 § 2 a Abs. 1, nicht denjenigen des ei-
genständigen Moratoriums für Verkehrsflächen, Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB
(Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860), zugrunde gelegt.
Die Frage, welche Tatbestände auf die Nutzung öffentlicher Flächen im kom-
plexen Wohnungsbau anzuwenden sind, hat der Senat inzwischen im Sinne
des Berufungsgerichts, das die Revision aus diesem Grunde zugelassen hat,
entschieden (Urt. v. 14. Juni 2002, V ZR 126/01, VIZ 2002, 580). Der zu ver-
zinsende Bodenwert bemißt sich danach für alle Grundstücke, unabhängig von
ihrer Bebauung oder Verwendung, grundsätzlich nach dem gleichen Maßstab;
ein Abschlag von 1/3 ist für den fiktiven Flächenverlust vorzunehmen, zu dem
es bei einer Anwendung des Baugesetzbuchs gekommen wäre (§§ 19, 20
SachenRBerG). Dem entsprechen die Feststellungen des Berufungsurteils im
Ergebnis.
2. Mit dem Berufungsgericht, das die Revision auch aus diesem Grunde
zugelassen hat, stimmt der Senat insoweit überein, als ein Verfahren zur Bo-
denneuordnung den Entgeltsanspruch nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8
EGBGB in dem Falle, daß es eine komplexe Bebauung zum Gegenstand hat,
erst ab dem Zeitpunkt seiner Einleitung, nicht bereits ab 1. Januar 1995 be-
gründet. Die von der Revision unter Bezugnahme auf Wötzel/Schwarze, NJ
1998, 629 geltend gemachten Bedenken, der Grundstückseigentümer dürfe
nicht bis zu der - für ihn zufälligen - Einleitung des Bodensonderungsverfah-
rens rechtlos gestellt werden, treffen für diesen Fall nicht zu. Zwar kann das
Verfahren der komplexen Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 4 BoSoG) nur von Amts
wegen eingeleitet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BoSoG); auch mögen die Zweifel,
ob der Grundstückseigentümer zu den Antragsberechtigten bei der ergänzen-
den Bodenneuordnung (§ 1 Nr. 3 BoSoG) zählt (Wötzel/Schwarze aaO), nicht
von der Hand zu weisen sein (§ 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 BoSoG). Das
Verfahren der komplexen Bodenneuordnung schließt aber den Antrag des
Grundstückseigentümers auf Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§§ 87 bis 102 SachenRBerG)
nicht aus. Dasselbe gilt, wenn, wie hier, Gegenstand der ergänzenden Boden-
neuordnung ein komplex überbautes Grundstück ist. Das Bereinigungsverfah-
ren ist für den komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau nach § 2 Abs. 1 Nr. 4,
2. Halbs.
SachenRBerG eigens vorbehalten. Zwar wird der Grundstückseigentümer, der,
um die Befugnis, den Antrag nach § 87 Abs. 1 und 2 SachenRBerG stellen zu
können, das Wahlrecht nach § 16 SachenRBerG auf sich überleiten muß, re-
gelmäßig nicht in der Lage zu sein, den Nutzern vermessene Flurstücke zum
Ankauf und zur Bestellung eines Erbbaurechts anzubieten. Dies steht der
Wirksamkeit des Vermittlungsantrags im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8
EGBGB aber nicht entgegen. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat für
diesen Fall Vorsorge getroffen. Es verweist die Beteiligten auf die Einigung
über den Verlauf der Nutzungsrechtsgrenzen (§ 85 Abs. 2 SachenRBerG), die
zu vermitteln Aufgabe des Notars ist. Scheitert dies, bleibt die Möglichkeit, im
Rahmen des Bereinigungsverfahrens, mithin ohne hoheitliche Zuweisung des
Eigentums, die Bestimmung der Teilflächen, die Gegenstand des künftigen Be-
reinigungsvertrags sind, nach den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes
vornehmen zu lassen (§ 85 Abs. 1 SachenRBerG, § 4 BoSoG; vgl. Schmidt-
Räntsch/Marx in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, § 4 BoSoG Rdn. 3 f.). Daß das
notarielle Vermittlungsverfahren, je nach den Zwecken der Bodensonderung,
bis zur Bestimmung der Grundstücksgrenzen durch Sonderungsbescheid aus-
zusetzen (§ 94 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG) oder, wenn das Sonderungsverfah-
ren auch die dinglichen Erklärungen ersetzen soll, endgültig einzustellen ist
(§ 95 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG), läßt den Entgeltsanspruch des Grund-
stückseigentümers unberührt, denn er hat durch aktive Mitwirkung in einem
rechtlich vorgesehenen Verfahren zur Bereinigung der dinglichen Lage beige-
tragen. Bei komplexer Überbauung ist die Einleitung des Bodensonderungs-
verfahrens mithin nur eine zusätzliche Alternative zur Antragstellung nach § 87
SachenRBerG. Macht der Grundstückseigentümer von dem Vermittlungsver-
fahren keinen Gebrauch, wird ihm eine weitere Möglichkeit geboten, den Mo-
ratoriumszins zu erlangen.
Die Überlegung der Revision, wenn es schon für die Zeit vom 22. Juli
1992 bis 31. Dezember 1994 verfassungsrechtlich geboten gewesen sei, den
Grundstückseigentümer nicht ohne Entgelt zu lassen (BVerfGE 98, 17), so
müsse das erst recht ab 1. Januar 1995 gelten, ist nicht stichhaltig. Nach der
vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Regelung bestand für den
Grundstückseigentümer keine Möglichkeit, ohne Vereinbarung mit dem Nutzer
zu einem Entgelt zu gelangen. Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB eröffnet
dem Eigentümer dagegen von Gesetzes wegen die Möglichkeit, aus seinem
Grundstück Nutzen zu ziehen.
B. Revision der Beklagten
Da die Kläger das Eigentum erst am 27. August 1996 erworben haben,
steht ihnen ein Anspruch auf Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2 a Abs. 1
EGBGB aus eigenem Recht für die davor liegende Zeit nicht zu. Die in den
Tatsacheninstanzen vorgelegte Abtretungserklärung der Voreigentümerin hat
nur Ansprüche zum Gegenstand, die ab 1. Januar 1995 entstanden sind. Die
fehlende Aktivlegitimation der Kläger für den Zeitraum vom 22. Juli 1992 bis
31. Dezember 1994 ist von den Parteien übersehen worden. Wie im Parallel-
verfahren (Urt. v. 14. Juni 2002 aaO) verweist der Senat den Rechtsstreit zur
Klärung der Sachbefugnis der Kläger an das Berufungsgericht zurück. Die im
Verhandlungstermin vorgelegte Abtretungsurkunde, die das seit 1992 entstan-
dene Nutzungsentgelt zum Gegenstand hat, konnte der Senat bereits
deshalb nicht berücksichtigen, weil die Abtretung schon am 15. November
2000, also vor Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz,
erfolgt ist (BGHZ 85, 288,290; 104, 215, 220 f.)
Wenzel
Tropf
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch