BGH Beschluss vom 18.06.2003 – V ZR 46/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juni 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision gegen
das Urteil der 4. Abteilung des Amtsgerichts Erfurt vom 23. Januar
2003 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 1.184,30
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
Gründe
I.
Die Beklagte erließ als Sonderungsbehörde am 10. Dezember 1999 ei-
nen Sonderungsbescheid für das Stadtgebiet „A. “ in E. , in
dem sie sich die Festsetzung der an die bisherigen Grundstückseigentümer zu
zahlenden Entschädigungsbeträge und der von den künftigen Grundstücksei-
gentümern an sie zu zahlenden Ausgleichsbeträge einem besonderen Be-
scheid vorbehielt. Am 20. Januar 2000 erhob die Klägerin dagegen Wider-
spruch, zu dessen Begründung sie am 17. März 2000 ausführte, der Bescheid
sei an die §§ 61 ff. SachenRBerG anzupassen. Am 7. März 2000 stellte die
Beklagte die Zahlung des Nutzungsentgelts unter Hinweis auf die Bestands-
kraft des Sonderungsbescheids ein. Am 5. Mai 2000 setzte die Beklagte die
Entschädigung für die Klägerin fest, die dieser auch ausgezahlt wurde. Gegen
diesen Bescheid erhob die Klägerin am 9. Mai 2000 Widerspruch. Der Wider-
spruch gegen den Sonderungsbescheid wurde am 16. August 2000 zurückge-
wiesen und ist Gegenstand eines Antrags der Klägerin auf gerichtliche Ent-
scheidung, der vor dem Landgericht E. schwebt ( ). Die Ent-
scheidung über den Widerspruch wurde bis zu einer Entscheidung in einem
parallelen Antragsverfahren eines anderen Planbetroffenen ( LG
E. ) zurückgestellt. Der dingliche Teil des Sonderungsbescheids vom
10. Dezember 1999 wurde im Grundbuch vollzogen. Die Parteien streiten dar-
über, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch über den Ablauf der
Widerspruchsfrist gegen den Sonderungsplan - den 15. Februar 2000 - hinaus
Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB zu zahlen. Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag der
Klägerin, die Sprungrevision zuzulassen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist unbegründet.
1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf und macht eine Entscheidung auch nicht zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich (§ 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Grundfrage bereits
entschieden. Auf dieser Grundlage lassen sich auch die aufgeworfenen Zu-
satzfragen ohne weiteres klären. Das Urteil des Amtsgerichts läßt keinen Be-
darf für eine ergänzende Klärung erkennen.
2. In seinem Urteil vom 18. Februar 2000 (V ZR 324/98, VIZ 2000, 367)
hat der Senat entschieden, daß dem Grundstückseigentümer bei einer Sachen-
rechtsbereinigung im Wege der Bodenneuordnung nach § 5 des Bodensonde-
rungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182 – BoSoG) unbescha-
det der Möglichkeit, zu einem früheren Zeitpunkt ein notarielles Vermittlungs-
verfahren zu beantragen (Senatsurt. v. 11. April 2003, V ZR 209/02, zur Veröf-
fentlichung bestimmt), eine Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2a Abs. 1
Satz 8 EGBGB von der Einleitung dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluß
zusteht. Abgeschlossen ist ein Bodensonderungsverfahren mit der Bestands-
kraft des Sonderungsbescheids (Senatsurt. v. 18. Februar 2000 aaO.). Auf die
Bestandskraft des Bescheids ist deswegen abzustellen, weil mit ihrem Eintritt
die im Sonderungsbescheid bestimmten Änderungen der Zuordnung dinglicher
Rechte nach § 13 Abs. 1 BoSoG wirksam werden (Senatsurteil v. 18. Februar
2000 aaO. S. 368), auf die es für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung
nach Art. 233 § 2a EGBGB ankommt.
3. Die in einem Sonderungsbescheid bestimmten dinglichen Rechtsän-
derungen treten indessen nicht immer erst ein, wenn der Sonderungsbescheid
in allen Punkten bestandskräftig geworden ist. Wird der Sonderungsbescheid
nur teilweise angefochten, so wird er nach § 18 Abs. 3 Satz 3 BoSoG in Anse-
hung der Festlegungen, auf die sich eine Änderung der angefochtenen Festle-
gungen nicht auswirken kann (§ 18 Abs. 3 Satz 2 BoSoG), schon nach Ablauf
der Widerspruchsfrist nach § 18 Abs. 1 Satz 3 BoSoG i.V.m. § 70 VwGO be-
standskräftig. Wird ein Teil der dinglichen Festlegungen bestandskräftig, treten
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BoSoG insoweit auch die dinglichen Rechtsänderun-
gen sogleich ein; sie sind nach § 7 Abs. 3 Satz 2 der Sonderungsplanverord-
nung vom 2. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3701 – SPV) auch im Grundbuch zu
vollziehen. Werden nicht die dinglichen Festlegungen, sondern allein die
Festlegungen zur Höhe der Entschädigung und der Ausgleichsbeträge ange-
griffen, werden die dinglichen Rechtsänderungen deshalb nach Ablauf der Wi-
derspruchsfrist sofort in vollem Umfang wirksam. Nichts anderes gilt, wenn –
wie im vorliegenden Fall – die Sonderungsbehörde, was nach § 15 Abs. 6 Bo-
SoG
in den durch Nr. 7.8 Satz 4 der Bodensonderungsvorschrift vom
17. Dezember 1997 (BAnz Nr. 25a vom 6. Februar 1998) bestimmten Grenzen
möglich ist, die Festlegung der Entschädigungs- und der Ausgleichsbeträge
einem besonderen Bescheid vorbehalten hat und sich der Widerspruch dage-
gen richtet. Denn auch dann bleiben die dinglichen Rechtsänderungen unan-
gefochten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf
Klein
Lemke Schmidt-Räntsch