BGH Beschluss vom 15.04.2003 – IXa ZB 118/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 15. April 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Be-
schluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar
2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-
worfen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom
17. Februar 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte
können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-
macht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder als Be-
schwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hingegen be-
reits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitere
Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.
Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober
2002 - 81 T 915/02 - gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie we-
der nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Ein-
zelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist des-
halb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-
keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft
(vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).
Kreft Raebel von Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck