Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.04.2003 – IXa ZB 118/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. April 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 15. April 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Be-

schluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar

2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig ver-

worfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kammergerichts vom

17. Februar 2003 ist nicht statthaft. Entscheidungen der Oberlandesgerichte

können nur dann zum Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens ge-

macht werden, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder als Be-

schwerdegericht entschieden hat. Hatte das Oberlandesgericht hingegen be-

reits über eine Beschwerdeentscheidung zu befinden, so findet eine weitere

Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht statt.

Auch eine gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 2. Oktober

2002 - 81 T 915/02 - gerichtete Rechtsbeschwerde wäre unstatthaft, da sie we-

der nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Ein-

zelfall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist außerdem nicht - wie erforderlich (BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512) - durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Sie ist des-

halb als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrig-

keit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft

(vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Kreft Raebel von Lienen

Kessal-Wulf Roggenbuck