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BGH Urteil vom 16.04.2003 – 2 StR 505/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
16. April 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April
2003, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
3. Juni 2002 werden verworfen.
2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch
dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte
trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheits-
strafe von vier Jahren verurteilt, vom Vorwurf des Betrugs in einem weiteren
Fall hat es ihn freigesprochen. Gegen diese Entscheidung wenden sich der
Angeklagte, soweit er verurteilt worden ist, und die Staatsanwaltschaft, soweit
Freispruch erfolgt ist, mit ihren jeweils auf die Verletzung sachlichen Rechts
gestützten Revisionen.
Beide Rechtsmittel sind unbegründet.
I. Revision der Staatsanwaltschaft
1. Das Landgericht ist, soweit es den Angeklagten freigesprochen hat,
von folgendem ausgegangen:
Im Oktober 1993 schlug der mehrfach wegen Betrugs vorbestrafte An-
geklagte dem Zeugen P. ein gemeinsames "Geschäft oder Projekt" in Asien
vor. Zu dessen Durchführung sollte der Zeuge P. dem Angeklagten einen grö-
ßeren Bargeldbetrag übergeben. Dazu erklärte sich dieser in der Erwartung
bereit, ein höherer Geldbetrag werde zurückfließen. Der Angeklagte und der
Zeuge unternahmen in der Folgezeit eine Vielzahl von Reisen nach Asien. Bis
Januar 1996 übergab der Zeuge P. insgesamt mindestens 2.245.625 DM an
den Angeklagten.
Mit der Anklage (Ziffer 1) ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, er
habe dem Zeugen P. wahrheitswidrig versprochen, er werde ihm im Zuge eines
angeblichen Bauprojektes in "Wang Shau" (China) die logistische und organi-
satorische Abwicklung notwendig werdender Containerfrachten von Japan
nach China übertragen. Der Angeklagte habe sich dabei als Inhaber (Gesell-
schafter) einer Off-Shore Gesellschaft/Bank ausgegeben und fälschlich be-
hauptet, maßgeblichen Einfluß auf Auftragsvergaben ausüben zu können. Dem
Zeugen P. habe er für die Tätigkeit eine Summe von 10 Mio. US$ neben mögli-
chen weiteren Gewinnbeteiligungen zugesichert. Im Hinblick auf eine kontinu-
ierliche Beteiligung an Vorlaufkosten für das Projekt "Wang Shau" habe er
Geldbeträge gefordert und erhalten, obwohl er nie beabsichtigte, dem Zeugen
Aufträge zu verschaffen und ihm dies auch nicht möglich war.
Das Landgericht hat in diesem Anklagepunkt den Angeklagten freige-
sprochen, da nicht auszuschließen sei, daß nicht das vorgetäuschte Projekt
"Wang Shau" Anlaß für die Geldzahlungen gewesen sei. Es seien noch andere
Vorhaben denkbar, bei denen der Zeuge P. und der Angeklagte, ohne daß die-
ser den Zeugen getäuscht habe, gemeinsam einen Plan verfolgten, für den es
erforderlich war, zur Realisierung größere Geldbeträge durch den Zeugen auf-
zubringen.
2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
Hält das Gericht eine Tat nicht für erwiesen, weil es vorhandene Zweifel nicht
zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzu-
nehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolge-
rungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind
und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das Revisionsgericht hat
auf Grund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unter-
laufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich,
unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte
Erfahrungssätze verstößt, ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurtei-
lung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt hat (st. Rspr.
vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 26. März 2003 - 2 StR 535/02).
Einen solchen Mangel weist das angefochtene Urteil nicht auf.
Die Strafkammer hat keine überspannten Anforderungen an die Überzeu-
gungsbildung gestellt. Aus rechtlich nicht zu beanstandenden Gründen hält sie
die Angaben des Zeuge P. über das tatsächliche Vorhaben, zu dem er vom
Angeklagten überredet worden sein will, für unglaubwürdig. Das Landgericht
hat sich dabei ausführlich mit den für und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeu-
gen sprechenden Gründen auseinandergesetzt (UA S. 37-52). Daß wesentli-
che, einer Erörterung bedürfende Gesichtspunkte insoweit übersehen sind,
trägt die Revision im übrigen selbst nicht vor. Die Strafkammer hat nicht über-
sehen, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und nach den Feststel-
lungen (UA S. 53-55) in der Zeit, in der er Kontakt zum Zeugen P. hatte, ande-
re Geschäftspartner betrogen hat. Unberücksichtigt ist auch nicht geblieben,
daß der Angeklagte auf Grund der Bekundungen des Zeugen P., die in diesem
Punkte aber durch andere Beweismittel gestützt worden sind, hinsichtlich der
Übergabe von 205.000 DM wegen eines Vergehens des Betrugs zu Lasten des
Zeugen P. verurteilt worden ist. Wenn das Landgericht trotzdem nicht den
Schluß zieht, der Angeklagte habe den Zeugen P. auch im Rahmen eines an-
deren tatsächlichen oder erfundenen Projekts getäuscht, kann dies aus
Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Strafkammer stützt ihre Zweifel
an der Glaubwürdigkeit des Zeugen rechtsfehlerfrei im wesentlichen auf den
Umstand, daß die einzige schriftliche Grundlage über das Projekt, in das der
Zeuge Geld investiert haben will, offensichtliche Unwahrheiten enthielt (UA
S. 40 ff.), der Zeuge über seine Person und auch in anderen Punkten nach-
weislich die Unwahrheit gesagt und noch in der Hauptverhandlung das ge-
plante Projekt und den Zweck der Geldzahlungen offensichtlich unrichtig be-
zeichnet hat (UA S. 53, 55).
II. Revision des Angeklagten
Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf,
seine Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Es ist nicht zu besorgen, daß der Tatrichter bei der Strafrahmenbestim-
mung - die Tatzeit liegt vor dem Inkrafttreten des 6. StrRG (1. April 1998) - im
Hinblick auf § 2 Abs. 3 StGB übersehen hat, zu prüfen, ob das Verhalten des
Angeklagten auch nach § 263 Abs. 3 StGB aF als besonders schwerer Fall des
Betrugs eingestuft werden kann. Er hat nämlich bei der Einordnung der Tat als
besonders schweren Fall nicht nur auf die Schadenshöhe abgestellt, sondern
auch, wie dies nach § 263 Abs. 3 StGB aF notwendig war (vgl. u.a. BGH StV
2002, 144 m.w.N.), ausdrücklich die Persönlichkeit des Angeklagten einbezo-
gen und die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck