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BGH Beschluss vom 16.04.2003 – 2 StR 60/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 60/03

BESCHLUSS

vom

16. April 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2003 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 6. November 2002 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des An-

geklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revi-

sion des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuld- und

Strafausspruch richtet. Keinen Bestand hat das Urteil jedoch, soweit es das

Landgericht abgelehnt hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Be-

schwerdeführers in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts

besteht bei dem 37-jährigen Angeklagten ein Hang zum übermäßigen Drogen-

konsum mit körperlicher Abhängigkeit. Er konsumierte seit dem 14. Lebensjahr

Heroin, seit dem 18. Lebensjahr spritzte er sich regelmäßig Heroin und Kokain.

Nach wiederholten Entgiftungen wurde er schnell rückfällig. Vor zwei Jahren

wurde er auch von Methadon abhängig. Eine Entgiftung ohne professionelle

Hilfe war danach nicht mehr möglich. Eine Entgiftung in einer Einrichtung in

Wiesloch brach er ab. Im Januar 2002 beantragte er eine stationäre Drogen-

therapie, fiel aber kurz danach in sein altes Suchtverhalten zurück und konsu-

mierte Heroin, Kokain und Tabletten. Erst im September 2002 nahm er wieder

Kontakt zur Drogenberatung auf. Der Angeklagte ist wegen eines Verkehrsun-

falls und Unterhaltspflichten hoch verschuldet. Zu dem vom Landgericht abge-

urteilten schweren Raub, einem bewaffneten Überfall auf ein Bäckereigeschäft,

kam es, weil der Angeklagte und der Mitangeklagte Geld zum Kauf von Heroin

benötigten. Die Täter hatten Heroin konsumiert und - als der Vorrat erschöpft

war - Wodka getrunken. Auf dem Weg zur Drogenbeschaffung nahmen sie

Diazepam-Tabletten, so daß sie vorübergehend einschliefen. Danach waren

der Suchtdruck und die Angst vor den einsetzenden Entzugserscheinungen so

groß, daß die Täter sich zu dem Überfall entschlossen. Der Angeklagte stand

zur Tatzeit unter dem Einfluß einer mittelgradigen bis schweren Mischintoxika-

tion, hinzu kam die Angst vor Entzugserscheinungen. Seine Steuerungsfähig-

keit war deshalb erheblich vermindert.

Danach hält das Landgericht bei dem Angeklagten rechtsfehlerfrei einen

Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel für gegeben. Die abge-

urteilte Tat geht als Beschaffungstat auch unmittelbar auf diesen Hang zurück.

Die Begründung, mit der das Landgericht die Gefahr verneint, der Ange-

klagte werde infolge seines Hangs in Zukunft erneut erhebliche rechtswidrige

Taten begehen, ist jedoch rechtsfehlerhaft, weil sie die für die Prognosebeur-

teilung erforderliche Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ver-

missen läßt. Das Landgericht führt lediglich aus, es halte die Gefahr für nicht

derart naheliegend, daß die Maßregelanordnung gerechtfertigt sei. Es bestehe

kein Erfahrungssatz, daß bei Drogenabhängigen grundsätzlich die Gefahr

neuer Straftaten bestehe. Die zahlreichen Vorstrafen stünden nicht im Zusam-

menhang mit der Drogenabhängigkeit des Angeklagten. Mit diesen pauschalen

Erwägungen werden die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben und

seine Tat aber nicht hinreichend gewürdigt. Das Landgericht meint selbst, der

Angeklagte könne seine Drogenabhängigkeit nur mit einer Langzeittherapie

bewältigen, und es werde eine solche Therapie durch Maßnahmen nach §§ 35,

36 BtMG unterstützen. Freiwillige Maßnahmen zur Behandlung seiner Drogen-

abhängigkeit hat der Angeklagte aber bisher regelmäßig abgebrochen. Das

Landgericht begründet nicht, warum jetzt damit zu rechnen sein soll, der Ange-

klagte werde eine freiwillige Therapie durchstehen. Zudem lassen der Verlauf

der Abhängigkeit und die Entwicklung bis zu der jetzt abgeurteilten Beschaf-

fungstat eine Steigerung erkennen, die die Gefahr weiterer Beschaffungstaten

nahelegen, zumal da der Angeklagte hoch verschuldet ist, lediglich "Schwarz-

arbeit" verrichtet hat und somit nicht über geregelte Einkünfte verfügt. Allein mit

der Erwägung, die zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten stünden nicht in

Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit, werden daher die für die Pro-

gnosebeurteilung maßgebenden Gesichtspunkte nicht hinreichend erörtert.

Die Frage der Maßregelanordnung bedarf danach neuer Verhandlung

und Entscheidung. Dagegen kann die festgesetzte Freiheitsstrafe bestehen

bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß bei Anordnung der Maßregel die

Strafe niedriger bemessen würde.

Der neue Tatrichter wird zu berücksichtigen haben, daß die Unterbrin-

gung nach § 64 StGB zwingend anzuordnen ist, wenn die rechtlichen Voraus-

setzungen der Maßregel gegeben sind. Hiervon darf nicht abgesehen werden,

weil eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG vorgesehen ist

(vgl. BGH, Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 330/02 - m.w.N.). Es ist nicht

ersichtlich, daß bei dem Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht ei-

nes Behandlungserfolgs besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.). Dem steht schon ent-

gegen, daß sich das Landgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich positiv zu

einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG geäußert hat.

Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der

Beschwerdeführer hat die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB

auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).

Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den Mitange-

klagten, bei dem ebenfalls eine Drogenabhängigkeit festgestellt wurde (UA S. 7

f., 15), scheidet aus, da die Entscheidung nach § 64 StGB bei jedem Ange-

klagten auf individuellen Erwägungen beruht (BGHR StPO § 357 Erstreckung 4

m.w.N.).

VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan und RiBGH Dr. h.c. Detter sind durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Bode Otten

Bode

Roggenbuck